Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Der Täuschungsschutz im Lebensmittelbereich soll gestärkt werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Verschärfung der Strafbestimmungen im Lebensmittelkennzeichnungsrecht.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Verschärfung der Strafbestimmungen im Lebensmittelkennzeichnungsrecht soll die Zahl der Verstöße erheblich gesenkt werden. Zu den finanziellen Auswirkungen ist festzuhalten, dass es sich bei der Erhöhung des Strafrahmens um eine generalpräventive Maßnahme handelt und es dadurch zu einer Verringerung der Zahl der Verstöße kommt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In den letzten Wochen sind schwere Verletzungen im Kennzeichnungsrecht von Lebensmitteln bekannt geworden („Pferdefleischskandal“). Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle werden die gebotenen Verschärfungen der Strafbestimmungen geschaffen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine. Die Verschärfungen der Strafbestimmungen sind erforderlich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

In den Folgejahren wäre die Zahl der Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen zu evaluieren. Es wäre zu prüfen, ob es auf Grund der Verschärfung der Strafbestimmungen zu einer Abnahme der Verstöße kommt. Aus dem Lebensmittelsicherheitsbericht 2011 lässt sich entnehmen, dass es im Jahr 2011 zu 4.495 Beanstandungen von Proben kam, davon 159 wegen Gesundheitsschädlichkeit, 1.177 Proben wurden als für den menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt, 302 wegen Mängeln in der Zusammensetzung, 1.260 wegen zur Irreführung geeigneten Angaben, 1.359 wegen Kennzeichnungsmängeln gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV sowie 1.806 wegen sonstiger Beanstandungsgründe (z.B. im Hinblick auf unerwünschte Stoffe).

 

Ziele

 

Ziel 1: Der Täuschungsschutz im Lebensmittelbereich soll gestärkt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Kennzeichnungsbestimmungen werden von den Lebensmittelunternehmern/unternehmerinnen nicht ausreichend wahr genommen.

Die Kennzeichnungsbestimmungen werden von den Lebensmittelunternehmern/unternehmerinnen eingehalten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verschärfung der Strafbestimmungen im Lebensmittelkennzeichnungsrecht.

Beschreibung der Maßnahme:

Bestimmte Fälle der Irreführung im Zusammenhang mit Lebensmitteln werden gerichtlich strafbar.

Der Strafrahmen im Verwaltungsstrafrecht wird von 20 000 auf 50 000 Euro, im Wiederholungsfall von 40 000 auf 100 000 Euro erhöht.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Problem und Ziel:

In den letzten Wochen sind schwere Verletzungen im Kennzeichnungsrecht von Lebensmitteln bekannt geworden („Pferdefleischskandal“). Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle werden die gebotenen Verschärfungen der Strafbestimmungen geschaffen. Dabei ist generell festzuhalten, dass entsprechend dem Ultima-Ratio-Grundsatz das Strafrecht das letzte Mittel sein soll, um gewünschte Verhaltensweisen zu erwirken. Es ist für jene Bereiche gedacht, in denen mit den Mitteln des Zivilrechts oder des Verwaltungsrechts nicht das Auslangen gefunden werden kann. Das Kennzeichnungsrecht stellt für die Konsumentinnen und Konsumenten eine wesentliche Quelle für die Kaufentscheidung von Lebensmitteln dar. In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen von Lebensmittelunternehmern/unternehmerinnen die Falschkennzeichnung bewusst eingesetzt wird, um Konsumentinnen und Konsumenten zu täuschen und in die Irre zu führen um letztlich die eigenen Chancen auf dem Markt zu verbessern.

Bei aller Zurückhaltung des Einsatzes von Strafrecht im Bereich des alltäglichen Lebens erscheint es vor diesem Hintergrund angebracht, durch Verschärfungen im Bereich des Lebensmittelstrafrechts für sachgerechte Ergebnisse zu sorgen, das täuschende Inverkehrsetzen von Lebensmitteln einer gerichtlichen Sanktionierung zu unterwerfen, wenn Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich der Art, Identität, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Lebensmittels in die Irre geführt werden. Insgesamt soll durch ausdrückliche Subsidiaritätsbestimmungen für Rechtsanwender und Rechtsunterworfene hinreichende Rechtsklarheit dahingehend geschaffen werden, dass durch die Verschärfungen im LMSVG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des StGB nicht eingeschränkt wird. Insofern sollen die gerichtlichen Strafbestimmungen des LMSVG keine Spezialität gegenüber den Strafbestimmungen des StGB begründen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“).

Kosten:

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu Z 2:

§ 81 Abs. 3 pönalisiert das Inverkehrbringen von Fleisch, das der Untersuchungspflicht unterliegt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde. Eine Erhöhung des Strafsatzes ist angedacht, um insgesamt eine Relation mit den anderen Strafsätzen des § 81 LMSVG herzustellen.

Zu Z 3 bis 5:

Wer Lebensmittel, die mit zur Irreführung geeigneten Angaben über die Art, Identität, Beschaffenheit oder Zusammensetzung versehen sind, in Verkehr bringt, soll künftig gerichtlich bestraft werden. In § 5 Abs. 2 LMSVG ist beispielhaft angeführt, was unter zur Irreführung geeigneten Angaben zu verstehen ist. Dazu zählen zur Täuschung geeignete Angaben u.a. auch über die Art, Identität, Beschaffenheit und Zusammensetzung eines Lebensmittels.

Dem vorgeschlagenen § 81a liegen Täuschungselemente zu Grunde, die den Straftatbestand des Betruges (§§ 146 ff StGB) begründen würden, sofern diese Täuschung zu einem Vermögensschaden führt. Durch diese Novellierung soll keineswegs der Tatbestand des Betrugs eingeschränkt werden, sondern es sollen generalpräventiv jene Fälle in den Bereich gerichtlicher Strafbarkeit fallen, die - ohne das Tatbestandselement eines Vermögensschadens zu erfüllen - eine besondere Täuschung bewirken. Um hier hinreichende Klarheit zu schaffen, soll eine ausdrückliche Subsidiaritätsregelung bewirken, dass den Betrugstatbeständen der §§ 146 bis 148 StGB ein Vorrang eingeräumt ist. Solche ausdrücklichen Subsidiaritätsbestimmungen sind keineswegs unüblich. Ganz im Gegenteil hat beispielsweise der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Entscheidungen zum Verbot mehrfacher Strafverfolgung (ne bis in idem; Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK) festgehalten, dass der nationale Gesetzgeber durch ausdrückliche Subsidiaritätsvorschriften sachgerechte Ergebnisse bewirken und den Betroffenen vor einer mehrfachen Strafverfolgung schützen soll (siehe dazu zB EGMR 33/1994/480/562 vom 23.10.1995; Gradinger gegen Österreich = JBl 1997, 577 ff). Im Anschluss daran hat auch der österreichische Verfassungsgerichtshof diese Linie weiter verfolgt (VfGH G 9/96 ua vom 5.12.1996 = VfSlg 14696/1996 = JBl 1997, 447 ff). Vor diesem Hintergrund wird mit der im Entwurf vorgeschlagenen Subsidiaritätsregelung diesem eingeschlagenen Weg entsprochen. In § 82 wird die Sanktionierung für den Fall der fahrlässige Begehung des in § 81a beschriebenen Tatbestandes normiert.

Zu Z 6:

Es erfolgt eine Anhebung der Verwaltungsstrafen.