Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 14. (1) bis (2) …

Artikel 14. (1) bis (2) …

(3) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

                a) Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;

(3) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

                a) Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;

(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

                a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen ist hiebei zu bestimmen, dass die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken bei Ernennungen, sonsti¬gen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations- und Disziplinarverfahren mitzuwirken haben. Die Mitwirkung hat bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen;

                a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen ist hiebei zu bestimmen, dass die Schulbehörden des Bundes bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations- und Disziplinarverfahren mitzuwirken haben. Die Mitwirkung hat bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen; in den Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der Schulbehörde des Bundes besorgt werden, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist;

(5) …

(5) …

                a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

                a) Öffentliche Praxisschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

               b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in lit. a genannten Übungsschulen bestimmt sind;

               b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in lit. a genannten Praxisschulen bestimmt sind;

                c) …

                c) …

Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.

Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.

(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.

(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung „Stadtschulrat für Wien“ zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.

(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:

(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:

                a) Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller …

                a) Im Rahmen der Landesschulräte sind Kollegien einzurichten, deren stimmberechtigten Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen sind. Die Bestellung aller …

               b) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung …

               b) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann. Wird die Bestellung …

                c) Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung …

                c) Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten der Landesschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung …

               d) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.

               d) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.

                e) Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.

                e) Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten über. Der Präsident tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben Dreiervorschläge zu erstatten

Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten

                a) …

                a) …

               b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,

               b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landesschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen.

                c) für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.

 

Artikel 132. (1) …

Artikel 132. (1) …

           1. …

           1. …

           2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

           2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

Artikel 133. (1) bis (5) …

Artikel 133. (1) bis (5) …

(6) …

           1. bis 3. …

(6) …

           1. bis 3. …

           4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

           4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

Artikel 151. (1) bis (54) …

Artikel 151. (1) bis (54) …

 

(55) In der Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in Kraft:

           1. Art. 14 Abs. 5 lit. a und b, Art. 81a Abs. 1 sowie Art. 81b Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. Art. 14 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a, Art. 81a Abs. 2 und Abs. 3, Art. 132 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 6 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

Artikel III.

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

Artikel III.

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.

 

Artikel IV.

(1) bis (3) …

Artikel IV.

(1) bis (3) …

                a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.

                a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und bei Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.

               b) …

               b) …

Artikel XI.

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 18. Juli 1962 in Kraft. Jedoch können schon ab dem der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes folgenden Tag gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die der in diesem Bundesverfassungsgesetz verfügten Zuständigkeitsverteilung entsprechen.

Artikel XI.

In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten

           1. Art. III Abs. 1 sowie Art. IV Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. Art. III Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom zuständigen Bundesminister, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) …

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) …

           1. in erster Instanz:

                a) der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

               b) der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

                c) der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten;

           1. der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

           2. in zweiter Instanz:

                a) der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

               b) der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten

           2. der zuständige Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).

           3. in oberster Instanz:

der zuständige Bundesminister für das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1.

 

(2) …

(2) …

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

 

(4) …

(4) …

§ 4. Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

(1) Örtlich zuständig ist

                a) der Bezirksschulrat für das Gebiet des politischen Bezirkes,

               b) der Landesschulrat für das Gebiet des Bundeslandes.

Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes

§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit des Landesschulrates erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes. Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien erstreckt sich auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien (§ 3 Abs. 3) erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Wien.

(2) Der Sitz des Landesschulrates richtet sich nach jenem der Landesregierung, der des Stadtschulrates für Wien nach dem des Stadtsenates. Nach regionalen Erfordernissen kann der Landesschulrat (Kollegium) auch Außenstellen des Landesschulrates (Bildungsregionen) einrichten.

(3) Der Sitz des Bezirksschulrates richtet sich nach jenem der Bezirksverwaltungsbehörde, der Sitz des Landesschulrates nach jenem der Landesregierung.

 

ABSCHNITT II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

Landesschulrat.

Abschnitt II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes

§ 8. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates.

§ 8. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) bis (7) …

(1) bis (7) …

(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständigen Sektion oder Untersektion auch die Bezirksschulinspektoren mit beratender Stimme anzugehören.

(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständigen Sektion oder Untersektion die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen mit beratender Stimme anzugehören.

(9) bis (15) …

(9) bis (15) …

§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) bis (2) …

§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) bis (2) …

3) … Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über …

3) … Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930) hat auf Grund eines gereihten Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über …

Bezirksschulrat.

§ 12. Organisation des Bezirksschulrates.

Der Bezirksschulrat besteht aus dem Vorsitzenden des Bezirksschulrates, dem Kollegium des Bezirksschulrates und dem Amt des Bezirksschulrates.

 

§ 13. Vorsitzender des Bezirksschulrates.

(1) Vorsitzender des Bezirksschulrates ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertreten.

(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im Falle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2 an die Stelle des zuständigen Bundesministers der Präsident des Landesschulrates.

 

§ 14. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates.

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Bezirksschulrates haben als Mitglieder anzugehören:

                a) als Vorsitzender: der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde;

               b) mit beschließender Stimme: vom Land und von den Ortsgemeinden des politischen Bezirkes (in Städten mit eigenem Statut von der Stadtgemeinde) zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;

                c) mit beratender Stimme:

                       1. Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;

                       2. der (die) Bezirksschulinspektor(en), in Städten mit eigenem Statut der Amtsdirektor des Bezirksschulrates, ferner der Bezirksschularzt oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;

                       3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.

(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3, 4, 5, 9 und 15 und - soweit sie sich auf die Mitglieder des Kollegiums beziehen - auch des Abs. 14 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Verhältnisse im Land die Verhältnisse im politischen Bezirk zu berücksichtigen sind und insbesondere die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates (Abs. 2 lit. b) nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen sind.

 

§ 15. Beratung, Beschlußfassung und Geschäftsordnung des Kollegiums des Bezirksschulrates.

(1) Für die Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet und daß bei Abwesenheit des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender - sofern es sich nicht um den Bezirksschulrat einer Stadt mit eigenem Statut handelt - ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter der Bezirksverwaltungsbehörde zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme einzuladen ist.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Bezirksschulrates sind durch eine vom Landesschulrat kollegial zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung der Bezirksschulräte im Lande festzusetzen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 finden hiebei sinngemäß Anwendung.

 

§ 16. Amt des Bezirksschulrates.

(1) Die Geschäfte des Bezirksschulrates sind unter der Leitung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates vom Amt des Bezirksschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Bezirksschulrat auf Antrag seines Vorsitzenden, der der Zustimmung des Präsidenten des Landesschulrates bedarf, vom zuständigen Bundesminister zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) In Städten mit eigenem Statut ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Bezirksschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem zuständigen Bundesminister auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates, der der Zustimmung des Kollegiums des Landesschulrates bedarf; hiedurch werden Vorschriften über die Ernennung nicht berührt.

 

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 17. Amtsgelöbnis.

(1) Die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte und Bezirksschulräte, die diesen nicht kraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstete von Gebietskörperschaften angehören, haben vor Ausübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kollegium in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten zu leisten.

§ 17. Amtsgelöbnis.

(1) Die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte, die diesen nicht kraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstete von Gebietskörperschaften angehören, haben vor Ausübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kollegium in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten zu leisten.

(2) …

(2) …

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landes- und Bezirksschulräten ist das Qualitätsmanagement auf Landes- und Bezirksebene durch die Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Andere Organe der Landes- und Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Qualitätsmanagements oder eines Lehrers, der mit Qualitätsmanagementfunktionen betraut ist, beiwohnen. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der Zielvereinbarungen (Abs. 2 Z 2) erforderlich ist.

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landesschulräten ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Andere Organe der Landesschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Qualitätsmanagements oder eines Lehrers, der mit Qualitätsmanagementfunktionen betraut ist, beiwohnen. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der Zielvereinbarungen (Abs. 2 Z 3) erforderlich ist.

(2) …

(2) …

           1. …

           2. …

           3. die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes-, Bezirks- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie

           4. …

           1. …

           2. …

           3. die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie

           4. …

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 19. Kundmachung von Verordnungen.

… auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes. Verordnungen der Bezirksschulräte sind in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 19. Kundmachung von Verordnungen.

… auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.

§ 20. Aufwand der Schulbehörden.

(1) Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand der Landes- und Bezirksschulräte zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

§ 20. Aufwand der Schulbehörden.

(1) Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand der Landesschulräte zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien der Landes- und Bezirksschulräte sowie die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.

(2) Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sowie die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.

(3) Sofern dem Landesschulrat oder den Bezirksschulräten die Besorgung von Angelegenheiten der Landesvollziehung übertragen wird (Artikel 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), hat das Land dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Dieser Mehraufwand kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland auch in jährlichen Pauschalbeträgen ersetzt werden.

(3) Sofern dem Landesschulrat die Besorgung von Angelegenheiten der Landesvollziehung übertragen wird (Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. N 1/1930), hat das Land dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Dieser Mehraufwand kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland auch in jährlichen Pauschalbeträgen ersetzt werden.

§ 21.

(1) Die im § 3 Abs. 1 angeführten Schularten sind im Sinne des Schulorganisationsgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242, zu verstehen. Bis zum Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes sind unter "mittlere und höhere Schulen" und unter "den Akademien verwandte Lehranstalten" die Mittelschulen und sonstigen mittleren Lehranstalten zu verstehen.

§ 21.

(2) …

(2) …

§ 22.

(1) Abweichend von der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. a besteht im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles des politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat. Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der beiden Bezirksschulräte sind durch Verordnung des Landesschulrates nach den örtlichen Erfordernissen derart zu bestimmen, daß das Gebiet des ganzen politischen Bezirkes erfaßt wird.

§ 22. Die aufgrund der Neustrukturierung der in den Bezirken eingerichteten Schulbehörden des Bundes für die Dauer des weiteren Bestehens der Bezirksschulräte zur Besetzung durch befristete Betrauung ausgeschriebenen Planstellen der Bezirksschulinspektorinnen und Bezirksschulinspektoren dürfen durch unbefristete Betrauung der bestellten Lehrkraft und durch deren Ernennung besetzt werden.

§ 24.

(1) bis (6) …

§ 24.

(1) bis (6) …

 

(7) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 21 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

           3. § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift, Abschnitt II bezüglich der von Paragraphen unabhängigen Zwischenüberschriften, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2, § 19, § 20 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 22 treten mit 1. August 2014 in Kraft,

           4. § 3 Abs. 3 sowie die §§ 12, 13, 15 und 16 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft,

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 8 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 14 samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.