Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 lautet der dritte Satz:

„Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.“

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

3. In Anlage Artikel I werden nachfolgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen als erfüllt.

(15) Die Ernennungserfordernisse für die Leitung mehrerer Schulen gelten durch ein einschlägiges Lehramt für eine der gemeinsam geleiteten Schulen als erfüllt.“