Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Die mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2006/07 eingeführte Zusammenführung zweier kleiner allgemein bildender Pflichtschulen unter eine gemeinsame Leitung hat sich bewährt, die betreffende Regelung erweist sich aber aufgrund der gesetzten engen Rahmenbedingungen (Mitbetrauung nur mit einer weiteren Schule und der Begrenzung der gemeinsam geleiteten Schulen mit insgesamt 12 Klassen) als zu eng.

2. Für die Leitung mehrerer Schulen soll künftig die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen für eine der gemeinsam geleiteten Schulen genügen.

3. In den Polytechnischen Schulen werden vor allem im Bereich der Gegenstände Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik aber auch in einzelnen weiteren Gegenständen mit den Hauptschulen vergleichbare Lehrinhalte unterrichtet. Es soll daher künftig für die Ernennung zur Leiterin oder zum Leiter einer Polytechnischen Schule auch der Erwerb eines Lehramtes für die Hauptschule und Neue Mittelschule ausreichen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes aus Art. 14 Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 27 Abs. 2 LDG 1984):

Die mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2006/07 eingeführte die Zusammenführung zweier kleiner allgemein bildender Pflichtschulen unter einer gemeinsamen Leitung vorsehende Regelung hat sich bewährt. Zugleich hat sich jedoch die für die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgesehene Obergrenze, die die Leitung nur einer weiteren Schule umfasst und wonach an beiden Schulen insgesamt nicht mehr als zwölf Klassen geführt werden dürfen, als zu eng erwiesen. Es sollen daher die für diese Maßnahme vorgesehene Begrenzung auf eine weitere Schule sowie die Klassenobergrenze entfallen. Auf die Normierung eines gegebenenfalls einschlägigen Lehramtes für die Leitung der weiteren Schule kann angesichts der in der Ausübung der Leitungsfunktion bereits gewonnenen Erfahrungen abgesehen werden.

Zu Z 2 (§ 123 Abs. 71 LDG 1984):

Betrifft das Inkrafttreten

Zu Z 3 (Anlage Artikel I Abs. 14 und 15):

Der Lehrplan für die Polytechnischen Schulen weist insbesondere im Bereich der Gegenstände Deutsch, lebende Fremdsprache und Mathematik mit den Hauptschulen und Neuen Mittelschulen vergleichbare Inhalte auf. Da für die Absolvierung des Lehramtes für Hauptschulen die Ablegung einer Lehramtsprüfung in einem dieser drei genannten Gegenstände abgelegt werden muss, eignen sich diese Lehrkräfte gleichermaßen für die Unterrichtserteilung an Polytechnischen Schulen und sollen diese daher bei einer entsprechenden Verwendung die für Polytechnische Schulen vorgesehene Einstufung erhalten.

Die in § 27 Abs. 2 LDG vorgesehene Bestimmung, wonach die zu betrauende Leiterin oder der zu betrauende Leiter das schulartenspezifische Lehramt aufweisen muss, betrifft auch die Übertragung der Leitung einer weiteren Schule und steht mangels der Erfüllung der erforderlichen einschlägigen Lehrämter der Mitbetrauung geeigneter Leiterinnen und Leiter mit einer weiteren Schule entgegen. Die Normierung eines einschlägigen Lehramtes für die Leitung der weiteren Schule erweist sich angesichts der in der Ausübung der Leitungsfunktion bereits gewonnenen Erfahrungen als entbehrlich und soll von diesem Erfordernis daher abgesehen werden.