Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG) erlassen und das BFW‑Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz

                                               (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG)

Artikel 2                Änderung des BFW‑Gesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung

           1. der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1 und

           2. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18. Oktober 2008 S. 23, sowie

           3. der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12. November 2010 S. 23, und

           4. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie

                a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27. April 2012 S. 12, und

               b) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2012 S. 16.

(2) Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Zusätzlich gilt als Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.

Behörden

§ 2. (1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:

           1. das Bundesamt für Wald

                a) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;

               b) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die

                     aa) aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder

                    bb) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat

nach Österreich verbracht werden;

           2. die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.

(2) Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.

Mitwirkung der Zollbehörden und sonstiger Behörden

§ 3. (1) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr

           1. von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und

           2. von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten

mit.

(2) Die Zollbehörden haben insbesondere

           1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,

           2. Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und

           3. Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

(3) Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11. Februar 2012 S. 133, befassten Behörden wirken nach § 7 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.

2. Abschnitt

Aufgaben der Behörden

Kontrollorgane

§ 4. (1) Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.

(2) Die Kontrollorgane haben

           1. über jede Amtshandlung eine Niederschrift oder über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und

           2. eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Maßnahmen

§ 5. (1) Die Kontrollorgane können,

           1. für Ladungen von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT‑Genehmigung vorliegt, und

           2. für Holz und Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese entgegen Art. 4 Abs. 1 oder entgegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 dieser Verordnung und den Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen,

                a) ein Verfügungsverbot erteilen sowie

               b) die Holzprodukte nach Z 1 oder das Holz und die Holzerzeugnisse nach Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten.

Für die Durchführung von Untersuchungen und Erstellung von Gutachten gemäß lit. b können auch geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Prüfungen nach lit. b können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne der Z 1 oder eines Verdachts im Sinne der Z 2 erfolgen.

(2) Die Kontrollorgane können

           1. für Ladungen von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei denen festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT‑Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden sind, oder

           2. für Holz und Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und den Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht werden sollen oder worden sind,

                a) dem Einführer anordnen, dass diese an den Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn

                     aa) im Fall der Z 1 nicht innerhalb eines Monats eine gültige FLEGT‑Genehmigung vorgelegt wird, oder

                    bb) im Fall der Z 2 bei einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und den Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft des Holzes oder der Holzerzeugnisse im Sinne des Art. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachgewiesen wird,

               b) gegenüber dem Einführer oder Marktteilnehmer die vorläufige Beschlagnahme verfügen, wenn

                     aa) im Fall der Z 1 die FLEGT‑Genehmigung gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht wurden, oder

                    bb) im Fall der Z 2

                         - das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag im Sinne des Art. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 stammt bzw. stammen oder

                         - die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorzulegenden Legalitätsnachweise gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft des Holzes oder der Holzerzeugnisse gemacht worden sind,

                c) dem Einführer oder Marktteilnehmer anordnen, dass diese nachweislich zu vernichten sind, wenn ein Zurückbringen nach lit. a unverhältnismäßig erscheint oder eine vorläufige Beschlagnahme nach lit. b nicht in Betracht kommt.

(3) Werden Holzprodukte, Holz oder Holzerzeugnisse im Rahmen der Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 geprüft, beprobt, untersucht, vorläufig beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer oder Marktteilnehmer die hiermit verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 9, zu tragen. Abweichend davon trägt die zuständige Behörde die mit Prüfungen nach Abs. 1 letzter Satz verbundenen Kosten, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.

Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten

§ 6. (1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes

           1. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

           2. die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,

           3. den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,

           4. die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und

           5. zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.

(2) Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.

Datenverkehr

§ 7. (1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT‑Genehmigungen.

(2) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die Zollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.

(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11. Februar 2012 S. 133, befassten Behörden haben einander Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(4) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT‑Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 können die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen.

Berichte an die Europäische Union

§ 8. (1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte

           1. nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und

           2. nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zu erstellen.

Deren Entwürfe sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Die Zollbehörden und die Bezirksverwaltungsbehörden, als nach § 2 Abs. 1 Z 2 und für Verfahren nach den §§ 9 und 10 zuständige Behörden, sowie sonstige für derartige Verfahren zuständige Behörden haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Gebühren

§ 9. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW‑Gesetzes festzusetzen. Diese sind

           1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall und

           2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

zu entrichten.

3. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 10. (1) Wer

           1. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,

           2. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt oder

           3. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet.

           4. eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, oder

           5. eine Information nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, oder

           6. einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 lit. b oder zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 lit c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, oder

           7. einer nach § 5 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. a sublit. aa oder bb angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

           8. entgegen § 6 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt, oder

           9. entgegen § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

           1. im Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € und

           2. im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 6, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €

zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

(4) Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Der Versuch ist im Fall des Abs. 1 Z 2 strafbar.

(6) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

Beschlagnahme und Verfall

§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 10 im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder für Holz und Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.

(2) Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

(3) Verfallene Holzprodukte sowie verfallenes Holz oder verfallene Holzerzeugnisse sind nutzbringend zu verwerten, sofern dies wirtschaftlich erscheint oder nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3. März1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11. Februar 2012 S. 133, vorzugehen ist. Anderenfalls sind diese auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.

Verordnungsermächtigung

§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit es zur

           1. Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oder

           2. Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4

erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen

                a) über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden sowie

               b) über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten

erlassen.

Vollzugsklausel

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 3, soweit die Zollbehörden betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen,

           2. des § 9 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           3. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 15. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Artikel 2

Änderung des BFW‑Gesetzes

Das BFW‑Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden die Z 1 und 2 durch die Z 1 bis 3 ersetzt:

         „1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,

           2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowie

           3. gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2013,“

2. In § 3 Abs. 6 fünfter Satz wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben“ durch die Wortfolge „unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen“ und der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.