Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG) erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

Schaffung der unionsrechtlich erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Zur Durchführung der obgenannten EU-Rechtsakte sind zu normieren:

1.      Zuständige und mitwirkende Behörden;

2.      Aufgaben der Behörden, insbesondere Maßnahmen (einschließlich Beschlagnahmen) bei Verstößen gegen die obgenannten EU-Rechtsakte;

3.      Strafbestimmungen.

Zudem werden Regelungen zum Datenverkehr der beteiligten Behörde getroffen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre:

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

32

95

122

157

161

Auszahlungen

78

186

222

262

269

Nettofinanzierung

-46

-91

-100

-105

-108

 

Die Vollziehung dieses beabsichtigten Gesetzes verursacht dem Bund im Rahmen der in unmittelbarer Bundesverwaltung durch die vom Bundesamt für Wald neu wahrzunehmenden Aufgaben betreffend die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 voraussichtlich Nettoaufwendungen von ca. 46 700 € im Jahr 2013, 90 900 € im Jahr 2014, 100 100 € im Jahr 2015, 104 700 € im Jahr 2016 und 107 600 € ab dem Jahr 2017.

Für die Länder sind durch die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vorgesehen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nur geringfügige Kosten zu erwarten, nachdem diese insbesondere schon die Forstaufsicht ausüben und insbesondere anlässlich der Erhebungen für den Holzeinschlag Kontrollen der Marktteilnehmer vornehmen können. Zudem ist das Risiko des illegalen Holzeinschlags in Österreich verhältnismäßig gering, sodass die Kontrollintensität relativ niedrig sein kann.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.

Der Entwurf sieht ausschließlich Regelungen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG) erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Es bestehen die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12. November 2010 S. 23, sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsverordnungen. Diese bedürfen der innerstaatlichen Durchführung.

Hierzu sollen im Holzhandelsüberwachungsgesetz die zuständigen Behörden und Maßnahmen bzw. Sanktionen, wenn gegen die Bestimmungen dieser unmittelbar geltenden EU-Rechtsakte verstoßen wird oder ein derartiger Verdacht besteht, normiert werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 betrifft nur die Einfuhr bestimmter Holzprodukte aus noch von der Europäischen Kommission zu benennenden Drittstaaten (Nicht – EU-Mitgliedstaaten). Zur Einfuhr dieser Holzprodukte ist hinkünftig eine sogenannte FLEGT‑Genehmigung erforderlich. Die ersten Einfuhren mit FLEGT-Genehmigungen dürften Ende 2013 erfolgen.

Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 betrifft hingegen das Inverkehrbringen näher bestimmten/r Holzes und Holzerzeugnisse (u. a. auch Holzmöbel und Papier) auf dem EU‑Binnenmarkt, worunter sowohl die Einfuhr aus jedem Drittstaat als auch das Inverkehrbringen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, somit auch der Holzverkauf durch die Waldeigentümer in Österreich, fällt. Nach dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten. Die Personen (Marktteilnehmer) die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringen, haben in näher bestimmter Weise Sorgfalt zu üben, wodurch das Risiko des Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag weitestgehend begrenzt wird. Diese Verordnung gilt seit 3. März 2013. Die zuständigen Behörden, als solche sind das Bundesamt für Wald betreffend die Einfuhr und die Bezirksverwaltungsbehörde betreffend das innerstaatliche Inverkehrbringen vorgesehen, haben insbesondere die Marktteilnehmer entsprechend dem Risiko des illegalen Inverkehrbringens zu kontrollieren.

 

Die Änderung des BFW-Gesetzes ist zur Anpassung an den vorgenannten weiteren hoheitlichen Aufgabenbereich des Bundesamtes für Wald vorzunehmen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es bestehen keine Alternativen. Die Durchführung der obgenannten EU‑Verordnungen und demnach die Schaffung der mit dem gegenständlichen Vorhaben beabsichtigten Regelungen ist unionsrechtlich zwingend erforderlich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Insbesondere im Zusammenhang mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zu erstellenden Berichten werden relevante Informationen zur internen Evaluierung erhoben werden.

 

 

Ziele

 

Ziel 1: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kein Durchführungsgesetz zu den besagten EU-Rechtsakten

Durchführungsgesetz zu den besagten EU-Rechtsakten vorhanden

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung der unionsrechtlich erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Beschreibung der Maßnahme:

Regelung der zuständigen Behörden, deren Aufgaben und der zu setzenden Sanktionen bei Verstößen gegen die besagten EU-Verordnungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und keine allfällige Sanktionierung von Verstößen gegen diese Verordnung (Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfte erst ab Ende 2013 anzuwenden sein).

Vollzug des beabsichtigten Gesetzes und damit Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 samt Setzung von Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnungen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre:

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

32

95

122

157

161

Auszahlungen

78

186

222

262

269

Nettofinanzierung

-46

-91

-100

-105

-108

 

Bezüglich der Auswirkung auf die Haushalte der Länder ist zu erwähnen:

Für die Länder sind durch die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vorgesehen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nur geringfügige Kosten zu erwarten, nachdem diese insbesondere schon die Forstaufsicht ausüben und insbesondere bei den Erhebungen für den Holzeinschlag Kontrollen der Marktteilnehmer vornehmen können.

Zudem ist das Risiko des illegalen Holzeinschlags in Österreich verhältnismäßig gering, sodass die Kontrollintensität relativ niedrig sein dürfte.

Auch sind die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden sowohl bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 als auch der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vorgesehen.

Da mit keiner hohen Anzahl von Strafverfahren zu rechnen sein wird, dürften auch insofern die Auswirkungen auf die Länder gering sein. Zudem fallen die Kostenbeiträge von Strafverfahren den Ländern zu.

Auch etwaige Erlöse aus verfallenem Holz werden entsprechend § 15 Verwaltungsstrafgesetz 1991 den Ländern für Zwecke der Sozialhilfe oder den Sozialhilfeverbänden zufließen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Erträge

32

95

122

157

161

Personalaufwand

57

131

155

181

184

Betrieblicher Sachaufwand

21

56

67

81

84

Aufwendungen gesamt

78

187

222

262

268

Nettoergebnis

-46

-92

-100

-105

-107

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,8

1,8

2,1

2,4

2,4

 

Erläuterung

 

Die angeführten Erträge sollen durch kostendeckende Gebühren (oder durch allfällige Kostenersätze bei erforderlicher Heranziehung von Dritten zur Probenuntersuchung), deren Einhebung im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (FLEGT-Verordnung) im vorliegenden Entwurf normiert werden soll, gegeben sein.

Hingegen sollen Gebühren bzw. Kostenersätze bezüglich der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Holzverordnung) nur dann eingehoben werden, wenn ein Verstoß gegen diese Verordnung oder deren Durchführungsverordnung festgestellt wird.

 

Die durch dieses Gesetz vorgesehenen Kontrollaufgaben des Bundesamtes für Wald bedingen den angeführten Personalaufwand, wobei die unmittelbaren Kontrolltätigkeiten überwiegend durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A2 (A2/GL-A2/4) oder v2 (v2/1-3) / b erfolgen werden können.

Teilweise werden diese Aufgaben aber auch durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A1 (A1/GL-A1/4) oder (v1/1-v1/3) wahrzunehmen sein. Diese Personen werden aber insbesondere Leitungsaufgaben im Rahmen der vorgesehen Kontrollaufgaben des Bundesamtes für Wald zu erfüllen haben.

 

Der betriebliche Sachaufwand wurde entsprechend der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, mit 35% des Personalaufwandes angesetzt.

 

Bezüglich der Bedeckung der Auszahlungen ist anzuführen, dass diese gemäß dem BFRG/BFG und entsprechend den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 des BFW‑Gesetzes erfolgen wird.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Informationsverpflichtungen (Vorlage von FLEGT‑Genehmigungen, Informationsbereithaltung bzw. -stellung im Rahmen der Sorgfaltspflichtregelung nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, etc.) sind schon durch die besagten EU‑Verordnungen und nicht erst durch das beabsichtigte Gesetz gegeben.

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung:

Für die betroffenen Marktteilnehmer können Kosten insbesondere dann entstehen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verstoßen wurde. Im Falle der Einfuhr sind dann weitere Überprüfungen erforderlich, wodurch es zu Verzögerungen bei der Abfertigung kommen kann. Die hierdurch entstehenden Kosten oder die Kosten der von den Kontrollorganen angeordneten Maßnahmen können nicht beziffert werden, da sie in hohem Maße vom Einzelfall abhängen. Vor diesen Kosten kann sich der Importeur weitgehend dadurch schützen, dass er Holz nur von vertrauenswürdigen Exporteuren bezieht. Im Normalfall kommt es zu keinen Verzögerungen bei der Abfertigung und damit auch nicht zu Kosten der betroffenen Importeure.

Verhältnismäßig geringe Kosten sind durch die vorgesehenen Gebühren für die Kontrollen durch das Bundesamt für Wald (deren Kontrollorgane) zu erwarten. Diese sind bezüglich und entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 auch unabhängig von einem Verstoß gegen deren Bestimmungen vorgesehen, während solche betreffend der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nur bei einem diesbezüglichen Verstoß eingehoben werden sollen. Diese Gebühren betreffen Importeure in einer Anzahl, die jedenfalls unter 10 000 liegt.

 

 

Umweltpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.

 

Erläuterung:

Das beabsichtigte Gesetz hat positive Auswirkungen auf die Umwelt und entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es dazu beiträgt, das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag in der Europäischen Union möglichst zu verhindern. Es trägt insbesondere bezüglich Ländern mit hohem Risiko illegalen Holzeinschlags dazu bei, der durch illegalen Holzeinschlag möglichen Entwaldung entgegenzuwirken und unterstützt die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, was wiederum durch vermehrte CO²‑Speicherung zur Verminderung des Klimawandels beitragen kann. Gleichzeitig sollen die zusätzlichen Kosten für das Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten so gering wie möglich gehalten und soll so verhindert werden, dass der umwelt- und klimafreundliche Rohstoff Holz gegenüber Substituten benachteiligt wird. Durch die erhöhte Sicherheit für die Verbraucher, dass Holzprodukte auf dem Binnenmarkt nicht aus illegalem Einschlag stammen, kann erwartet werden, dass der Anteil von Holz im Vergleich zu Substituten sogar gesteigert werden kann.

 

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen.

 

Erläuterung:

Das vorgesehene Gesetz wird dazu beitragen, dass Holzprodukte aus illegalem Einschlag verringert auf den EU-Binnenmarkt gelangen, sodass diesem Konsumentenwunsch bzw. dem nach nachhaltiger Waldbewirtschaftung Rechnung getragen wird.

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

2013

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

250

30,00 Minuten

4.604

2013

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

8

5,00 Stunden

1.473

2013

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

50

8,00 Stunden

14.733

2013

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

5

2,00 Stunden

368

2013

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

4

2,00 Tage

2.357

2013

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2

40,00 Tage

33.369

2014

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

1500

30,00 Minuten

28.177

2014

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

45

5,00 Stunden

8.453

2014

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

100

8,00 Stunden

30.055

2014

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

10

2,00 Stunden

751

2014

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

6

2,00 Tage

3.607

2014

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2

70,00 Tage

59.564

2015

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

2000

30,00 Minuten

38.320

2015

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

60

5,00 Stunden

11.496

2015

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

100

8,00 Stunden

30.656

2015

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

20

2,00 Stunden

1.533

2015

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

6

2,00 Tage

3.679

2015

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2

80,00 Tage

69.434

2016

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

2800

30,00 Minuten

54.721

2016

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

90

5,00 Stunden

17.589

2016

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

100

8,00 Stunden

31.269

2016

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

30

2,00 Stunden

2.345

2016

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

6

2,00 Tage

3.752

2016

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2

80,00 Tage

70.823

2017

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

2800

30,00 Minuten

55.816

2017

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

90

5,00 Stunden

17.941

2017

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

100

8,00 Stunden

31.895

2017

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

30

2,00 Stunden

2.392

2017

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

6

2,00 Tage

3.827

2017

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2

80,00 Tage

72.239

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Leistung

Personalaufwand

Overhead %

Arbeitsplatzbez. Sachaufw.

2013

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

4.604

35

1.611

2013

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

1.473

35

516

2013

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

14.733

35

5.157

2013

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

368

35

129

2013

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

2.357

35

825

2013

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

33.369

35

11.679

2014

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

28.177

35

9.862

2014

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

8.453

35

2.959

2014

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

30.055

35

10.519

2014

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

751

35

263

2014

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

3.607

35

1.262

2014

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

59.564

35

20.847

2015

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

38.320

35

13.412

2015

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

11.496

35

4.024

2015

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

30.656

35

10.730

2015

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

1.533

35

536

2015

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

3.679

35

1.288

2015

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

69.434

35

24.302

2016

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

54.721

35

19.153

2016

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

17.589

35

6.156

2016

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

31.269

35

10.944

2016

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

2.345

35

821

2016

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

3.752

35

1.313

2016

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

70.823

35

24.788

2017

Prüfung der FLEGT-Genehmigung

55.816

35

19.536

2017

FLEGT-Kontrolle der Ladungen

17.941

35

6.279

2017

HolzV Kontrolle der Marktteilnehmer (Einfuhr)

31.895

35

11.163

2017

FLEGT und HolzV Probenuntersuchungen

2.392

35

837

2017

HolzV Kontrolle Überwachungsorganisationen

3.827

35

1.340

2017

Leitungsaufgaben FLEGT und HolzV

72.239

35

25.284

 

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2013

Reisekosten

Bund

1

1.500

1.500

2014

Reisekosten

Bund

1

10.000

10.000

2015

Reisekosten

Bund

1

13.000

13.000

2016

Reisekosten

Bund

1

18.000

18.000

2017

Reisekosten

Bund

1

20.000

20.000

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Ertrag

Gesamt €

2013

Gebühren bzw. Kostenersätze

Bund

1

31.576

31.576

2014

Gebühren bzw. Kostenersätze

Bund

1

95.468

95.468

2015

Gebühren bzw. Kostenersätze

Bund

1

122.275

122.275

2016

Gebühren bzw. Kostenersätze

Bund

1

156.956

156.956

2017

Gebühren bzw. Kostenersätze

Bund

1

160.917

160.917

 


Erläuterungen

Zu Artikel 1 (Holzhandelsüberwachungsgesetz)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Illegaler Holzeinschlag ist ein international weit verbreitetes Problem von großer Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt. Illegaler Holzeinschlag bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschlimmern. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichtemachen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen.

In der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU‑Aktionsplan, KOM(2003) 251 endgültig, wird unter Hinweis auf näher genannte Publikationen der OECD und der Weltbank zusammengefasst ausgeführt:

„Der weltweite Handel mit Holz wird auf über 150 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Wahrscheinlich stammt ein beträchtlicher Anteil dieses Holzes aus illegalen Quellen. Der illegale Holzeinschlag nimmt in vielen Ländern ähnliche Ausmaße wie die legale Produktion an und wird diese in manchen Ländern sogar weit übertroffen. Schätzungsweise entgehen den Holzerzeugerländern durch den illegalen Holzeinschlag jährlich Einnahmen von 10 bis 15 Milliarden Euro, die ansonsten für eine bessere Gesundheitsversorgung und Bildung und andere öffentliche Dienstleistungen sowie für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung ausgegeben werden könnten.“

Der Umfang der Einfuhr von illegal eingeschlagenem Holz nach Österreich ist naturgemäß nicht genau zu beziffern. Nach einer Studie des Instituts für Ökonomie der Forst- und Holzwirtschaft des Johann-Heinrich-von-Thünen-Instituts (VTI), Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, in Braunschweig, (publiziert im Holz-Zentralblatt, Nr. 10 vom 9.3.2012, S. 257 ff) liegt in Österreich der Einfuhranteil von Holz (Rohholz ohne Brennholz und Produkte auf Basis von Holz einschließlich Papier) aus illegaler Herkunft, dies sowohl direkte und indirekter Importe (über Drittländer) umfassend, bei 2 bis 4% der gesamten Holzeinfuhren Österreichs. Naturschutzorganisationen gehen von höheren Anteilen illegaler Holzimporte in Österreich (oder auch in Deutschland) aus.

Um den illegalen Holzeinschlag weltweit zu bekämpfen, wurde im Jahr 2003 der FLEGT‑Aktionsplan der EU beschlossen (FLEGT = Forest Law Enforcement, Governance and Trade, also „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“). Zentrales Element sind freiwillige Partnerschaftsabkommen mit wichtigen Holzlieferländern zur Einführung eines Legalitätsnachweises für Holzimporte in die Europäische Union. Der Aktionsplan konzentriert sich dabei auf Länder und Regionen, auf die zusammen fast 60% der weltweiten Wälder entfallen und aus denen der Großteil des Holzes im internationalen Handel stammt: Zentralafrika, Russland, Tropisches Südamerika und Südostasien.

Der vorliegende Entwurf dient der Regelung der notwendigen Maßnahmen zur nationalen Durchführung der

1.      Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1, und

2.      deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18. Oktober 2008 S. 23, sowie

3.      der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12. November 2010 S. 23, und

4.      deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie

a)     der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27. April 2012 S. 12, und

b)     der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2012 S. 16.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 gilt nur für Importe von Holzprodukten aus den in Anhang I dieser Verordnung hinkünftig genannten Partnerländern. In diesen Partnerländern soll durch die Einrichtung eines Genehmigungssystems dafür Sorge getragen werden, dass nur nach dem nationalen Recht des Erzeugerlandes legal geschlagene Holzprodukte in die Europäische Union eingeführt werden. Die Holzprodukte, für die diese Verordnung jedenfalls gilt, sind im Anhang II angeführt. Im Anhang III sollen entsprechend dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen zusätzliche Holzprodukte des jeweiligen Partnerlandes angeführt werden, für die diese Verordnung ebenso gilt. Im Anhang II sind beispielsweise Rohholz, Sägeholz oder Sperrholz entsprechend der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur laut der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannt.

 

Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt hingegen für Holz und Holzerzeugnisse gemäß deren Anhang, unabhängig von ihrer Herkunft. Der Geltungsbereich ist ein weiter und umfasst dieser etwa Rohholz, Brennholz, Sägeholz, Sperrholz, Span- und Faserplatten, Möbelholz, Zellstoff und Papier entsprechend der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur laut der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Verordnung ist seit dem 3. März 2013 vollständig anzuwenden.

Nach dieser Verordnung ist die Vermarktung (das Inverkehrbringen) von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten. Es sind die Marktteilnehmer, die in der Europäischen Union Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringen, verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten, damit das Risiko des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag weitestgehend begrenzt wird. Dazu gehören unter anderem Informationspflichten über Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Händler sind verpflichtet, bestimmte Informationen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 werden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegt.

Seitens der Europäischen Kommission wurde erst kürzlich ein Leitfaden zur Verordnung (EU) Nr. 995/2010 publiziert. Bei dessen Erstellung traten unterschiedliche Interpretationen der Europäischen Kommission zum Begriff des „Inverkehrbringens“ und damit auch der Marktteilnehmer zu Tage. Die Klärung der Auslegung dieser Begriffe war für die vorgesehene Normierung der zuständigen Behörden dieses Entwurfs von Bedeutung.

 

Betreffend die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ist weiter auszuführen:

Für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Holzprodukte aus den Partnerländern haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Kontrollen durchzuführen. Diese umfassen insbesondere die Prüfung der Gültigkeit der von dem Partnerland ausgestellten FLEGT‑Genehmigung und – basierend auf einer Risikoanalyse – gegebenenfalls auch eine Prüfung der Ladung. Ohne (gültige) FLEGT‑Genehmigung ist die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Europäische Union verboten (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung).

Als zuständige Behörde zur Prüfung der FLEGT‑Genehmigung bzw. der Ladung von Holzprodukten ist das Bundesamt für Wald (im Folgenden: Bundesamt) vorgesehen. Die Zollbehörden sollen bei der Kontrolle der Ladungen mitwirken.

Als weitere zur Durchführung dieser Verordnung notwendige nationale Durchführungsregelungen sind Maßnahmen für den Fall vorgesehen, dass Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT‑Genehmigung bestehen oder diese ungültig ist oder nicht vorgelegt wird.

Zudem sind Verwaltungsstrafbestimmungen vorgesehen, um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder dieses Gesetz entsprechend zu begegnen.

Nach derzeitigem Stand wurden mit den Ländern Ghana, Kamerun, Republik Kongo, Liberia, Zentralafrikanische Republik und Indonesien Partnerschaftsabkommen abgeschlossen bzw. ausverhandelt und wird seitens der EU mit diesen das FLEGT‑Genehmigungssystem noch entwickelt. Die ersten Einfuhren mit FLEGT‑Genehmigungen werden Ende 2013 erwartet.

Mit den Ländern Gabun, Guyana, Honduras, Malaysia, Vietnam und Demokratische Republik Kongo werden derzeit Verhandlungen über Partnerschaftsabkommen geführt.

Andere Länder sollen laut Informationen der Europäischen Kommission auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1 (im Folgenden: EU-Holzverordnung), zunehmend Interesse an Partnerschaftsabkommen zeigen. Das sind etwa die zentral- oder südamerikanischen Länder Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Guatemala und Peru, die asiatischen oder ozeanischen Länder Kambodscha, Laos, Myanmar, Thailand, Papua-Neuguinea und Salomonen sowie die afrikanischen Länder Côte d'Ivoire und Sierra Leone.

 

Betreffend die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist weiter auszuführen:

Gemäß dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen von illegal eingeschlagenem Holz auf dem EU‑Binnenmarkt verboten. Zudem sind alle Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu gehören unter anderem Informationspflichten über Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt. Zu erwähnen ist, dass die Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen, das/die schon in Verkehr gebracht wurde/n oder aus schon in Verkehr gebrachtem/n Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurde/n, auf dem EU‑Binnenmarkt nicht als „Inverkehrbringen“ gilt.

Den Sorgfaltspflichten kann auch durch die Anwendung einer von sogenannten Überwachungsorganisationen erstellten Sorgfaltspflichtregelung nachgekommen werden. Bislang wurde Österreich von der Europäischen Kommission keine solche Überwachungsorganisation bekannt gegeben. Überwachungsorganisationen bedürfen der Anerkennung durch die Europäische Kommission.

Als zuständige Behörden zur Durchführung dieser Verordnung sind vorgesehen:

-       das Bundesamt für Wald, soweit Holz oder Holzerzeugnissen betroffen sind, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), mittels Einfuhr in Verkehr gebracht werden oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich verbracht wurden;

-       die Bezirksverwaltungsbehörden bezüglich des sonstigen Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen.

Von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ist somit insbesondere die Kontrolle der Waldeigentümer erfasst. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind schon für die Überwachung der einschlägigen Gesetze (insbesondere das Forst- und Naturschutzrecht, vgl. Art. 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständig, sodass sich hierdurch kein wesentlicher Mehraufwand für diese (organisatorische) Landesbehörde ergibt.

Die Mitwirkung der Zollbehörden ist auch bezüglich dieser Verordnung vorgesehen.

Neben der Regelung der zuständigen Behörde/n sollen als weitere nationale Durchführungsregelungen auch bezüglich dieser Verordnung insbesondere Maßnahmen vorgesehen werden, wenn zumindest der begründete Verdacht von Verstößen gegen das Inverkehrbringensverbot oder die Sorgfaltspflichtregelung besteht, wodurch ein Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag weitestgehend begrenzt werden soll.

Weiters sind auch bezüglich dieser Verordnung Strafbestimmungen vorgesehen.

 

Bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 besteht insofern ein Zusammenhang, als entsprechend der erstgenannten Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingeführte Holzprodukte als legal geschlagen gelten (Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010).

In Bezug auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten und freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) ist zu erwähnen, dass Holz der in den Anhängen A bis C der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Baumarten, ebenso als legal geschlagen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt, wenn es der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und ihren Durchführungsbestimmungen entspricht (Art. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010).

Folglich kann für Holz oder Holzerzeugnisse, das/die mit entsprechender FLEGT- oder CITES-Genehmigung eingeführt wurde/n, kein Verstoß gegen das Inverkehrbringensverbot des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gegeben sein und treffen den Marktteilnehmer keine Sorgfaltspflichten nach Art. 4 Abs. 2 und 6 dieser Verordnung. Die Marktteilnehmer müssen solche Genehmigungen nachweisen können.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts zu setzen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte hinausgehenden Regelungen getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Der gegenständliche Entwurf findet seine Rechtsgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG: Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Art. 10 Abs. 1 Z 8: Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG: Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter sowie zusätzlich betreffend die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Art. 10 Abs. 1 Z 8: Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In der Bestimmung des Abs. 1 soll der Inhalt des beabsichtigten Gesetzes angeführt werden, wonach dieses der Durchführung der unmittelbar geltenden EU-Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie der Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte zu diesen Verordnungen dient.

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfte nicht vor Ende 2013 anwendbar sein, da dann, infolge von Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten (sogenannten Partnerländern) und der Entwicklung bzw. Umsetzung des FLEGT‑Genehmigungssystems die Partnerländer im Anhang I und gegebenenfalls auch die länderspezifisch erweiterten Liste von Holzprodukten im Anhang III der FLEGT‑Verordnung, genannt werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt hingegen zur Gänze ab 3. März 2013. Die Markteilnehmer und Händler müssen seither den darin sowie in deren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 enthaltenen Verpflichtungen nachkommen.

In Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Begriffsbestimmungen der vorerwähnten, in Abs. 1 genannten Verordnungen auch als Definitionen der entsprechenden Begriffe dieses Gesetzes gelten. Zusätzlich wird noch der Begriff „Drittstaat“ definiert.

Zu § 2:

Die Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichten jeweils die Mitgliedstaaten, die für die Durchführung bzw. Anwendung dieser Verordnung zuständigen Stelle(n) bzw. Behörden zu benennen. Nach Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und Art. 2 Z 4 deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 gelten als „zuständige Stelle(n) zudem jene Stellen, die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, FLEGT‑Genehmigungen zu überprüfen und anzuerkennen.

In Abs. 1 sollen demnach die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden genannt werden, sofern nicht anderes bestimmt ist. Zur Vollziehung von Strafverfahren einschließlich des Verfalls und Beschlagnahmen soll die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sein. Vorläufige Beschlagnahmen sollen nach § 4 Abs. 2 lit. b dieses Entwurfs schon durch die Kontrollorgane des Bundesamtes für Wald oder der (jeweiligen) Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen können.

Nach Z 1 soll das Bundesamt für Wald bezüglich der

-       Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen und

-       Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen betreffend der Einfuhr von Holz oder Holzerzeugnissen aus Drittstaaten

als zuständige Stelle benannt werden. Insofern soll auch durch Änderung des BFW‑Gesetzes der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes geändert werden (siehe Artikel 2 dieses Entwurfs). Das Bundesamt hat sich zur Durchführung dieser beabsichtigen Aufgabe des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft, eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, zu bedienen (§ 3 Abs. 5 BFW‑Gesetz).

Weiters soll das Bundesamt für Wald bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 für die Kontrolle

1.      der Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse aus Drittstaaten in den Binnenmarkt der Europäischen Union einführen und auf diese Weise (erstmalig) in Verkehr bringen, und

2.      der Überwachungsorganisationen insoweit, als deren Sorgfaltspflichtregelung von diesen (unter 1. genannten) Marktteilnehmern angewendet wird,

zuständig sein.

Das Bundesamt hat schon jetzt Kontrollaufgaben bezüglich der Einfuhr von forstlichen Pflanzen gemäß dem Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen entsprechend dem Pflanzenschutzgesetz 2011 und Aufgaben bezüglich der Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut gemäß dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002 wahrzunehmen (siehe § 3 Abs. 2 BFW‑Gesetz und dessen beabsichtigte Änderung nach Artikel 2 dieses Entwurfs). Die Betrauung des Bundesamtes als „zuständige Stelle“ nach Art. 2 Z 8 der FLEGT‑Verordnung, die auch die „zuständige Behörde“ nach Art. 2 Z 4 der FLEGT‑Durchführungsverordnung ist, erscheint daher zweckmäßig.

 

Nach Z 2 soll die (jeweils örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 die zuständige Behörde sein, wenn nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald gegeben ist. Demnach soll diese insbesondere für die Kontrolle

1.      der Waldeigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter, die Holz fällen und

2.      der Überwachungsorganisationen insoweit, als deren Sorgfaltspflichtregelung von diesen (unter 1. genannten) Marktteilnehmern angewendet wird,

zuständig sein.

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist schon zur Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Gesetze (insbesondere Forstrecht und Naturschutzrecht, vgl. Art. 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010) durch die Waldeigentümer zuständig, sodass sich durch diese beabsichtigte Zuständigkeit kein wesentlicher Mehraufwand für diese Behörden ergibt bzw. auch im Sinne der Verwaltungsökonomie geboten ist. Insbesondere hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 171 Abs. 1 Forstgesetz 1975 den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln, sodass anlässlich dieser Erhebungen die Waldeigentümer auch hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfalt nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie insbesondere Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 hinsichtlich des Inverkehrbringens des eingeschlagenen Holzes kontrolliert werden können. Diese Kontrolle besteht insbesondere darin, dass überwacht wird, ob die Informationen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Lieferung von in Verkehr gebrachtem Holz beim Marktteilnehmer vorhanden sind. Diese Informationen sind nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 vom Marktteilnehmer durch angemessene Aufzeichnungen zu dokumentieren, fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen. So müssen von den Waldeigentümern insbesondere Dokumente oder Nachweise, dass das Holz den geltenden, den Holzeinschlag betreffenden Rechtsvorschriften nach Art. 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wie etwa jenen des Forst- und Naturschutzrechts, entspricht, zur Verfügung gestellt werden können. Hinsichtlich Überwachungsorganisationen ist kein Prüfaufwand zu erwarten, nachdem davon auszugehen ist, dass sich die Waldeigentümer keiner solchen, bislang noch nicht (durch die Anerkennung seitens der Europäischen Kommission) existierenden Stelle bedienen werden. So ist die Informationsbeschaffung und der Nachweis der Legalität hier wesentlich einfacher möglich als im Falle von eingeführtem Holz und eingeführten Holzerzeugnissen, sodass schon demnach die Waldeigentümer keine Unterstützung durch eine Überwachungsorganisation benötigen dürften. Hinzu kommt, dass auch die Interessenvertretungen Hilfeleistungen bieten.

Wie schon bei der Kontrolle der Überwachungsorganisationen soll auch hinsichtlich der Kontrolle der Rückverfolgbarkeit nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 an die Zuständigkeit für die Kontrolle der Marktteilnehmer angeknüpft werden. Demnach soll das Bundesamt für Wald zuständig sein, soweit es um Holz und Holzerzeugnisse geht, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich verbracht wurden, und die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es um Holz und Holzerzeugnisse geht, die im Inland erzeugt und erstmalig in Verkehr gebracht wurden.

Bezüglich Holz und Holzerzeugnisse die aus einem Drittstaat über ein anderen EU‑Mitgliedstaat in den EU‑Binnenmarkt eingeführt und damit in Verkehr gebracht werden, sind von dessen zuständigen Behörden die Kontrollen vorzunehmen. Wenn aber dieses Holz und diese Holzerzeugnisse nach Österreich verbracht werden, so kann es im Einzelfall Anfragen der zuständigen Behörden dieses anderen EU-Mitgliedstaats bezüglich deren Rückverfolgung geben. Dafür soll als zentrale Stelle ebenfalls das Bundesamt für Wald zuständig sein.

In Abs. 2 soll geregelt werden, dass das Bundesamt für Wald – neben den nach Abs. 1 hoheitlichen Aufgaben – auch die Aufgaben des Ansprechpartners für die Europäische Kommission und die Erstellung des Berichts nach der FLEGT‑Verordnung wahrzunehmen hat.

Zu § 3:

Es soll geregelt werden, dass die Zollbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie der Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte zu diesen Verordnungen mitwirken.

Bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ist die Mitwirkung insbesondere bei den Kontrollen betreffend die FLEGT‑Genehmigungen vorgesehen. Das Bundesamt für Wald kontrolliert die FLEGT‑Genehmigungen und informiert den Zoll, ob eine FLEGT‑Genehmigung gültig ist und daher anerkannt wurde.

Die Zollbehörden überprüfen, ob die Ladung mit den Angaben der FLEGT‑Genehmigung übereinstimmt. Ist dies der Fall, können die Zollbehörden die Ladung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union freigeben. Ist dies nicht den Fall oder liegen Zweifel vor, informieren die Zollbehörden das Bundesamt, das dann Maßnahmen nach § 5 dieses Entwurfs treffen kann. Auch wenn Ladungen zollrechtlich angemeldet werden, für die laut der FLEGT‑Verordnung eine FLEGT‑Genehmigung erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt, informieren die Zollbehörden das Bundesamt, das dann wiederum über das weitere Vorgehen entscheidet.

Mit der beabsichtigen Bestimmung des Abs. 2 Z 2 soll die Befugnis und Verpflichtung der Zollbehörden nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zum Ausdruck gebracht werden, damit verhindert wird, dass die Ladung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt wird, bevor das Bundesamt für Wald Gelegenheit zur Einleitung weiterer Maßnahmen hatte. Nach dieser Verordnungsbestimmung können die Zollbehörden die Überführung von Holzprodukten in den (zollrechtlich) freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte festhalten, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Genehmigung ungültig sein könnte. Entsprechend dieser Bestimmung hat der Einführer auch allfällig mit diesen Maßnahmen der Zollbehörden verbundene Kosten zu tragen.

Bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist die Mitwirkung der Zollbehörden erforderlich, da das Bundesamt für Wald zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben Kenntnis von jenen Marktteilnehmern haben muss, die Holz oder Holzerzeugnisse aus Drittstaaten einführen und damit erstmalig im Europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringen. Diese Marktteilnehmer sollen der Kontrolle des Bundesamtes für Wald unterliegen und aufgrund Abs. 1 Z 2 sollen die Zollbehörden das Bundesamt für Wald über diese informieren.

In Abs. 3 soll geregelt werden, dass die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Washingtoner Artenschutzabkommen – CITES) befassten Behörden an der im Rahmen der in § 7 Abs. 3 dieses Entwurfs vorgesehenen Bereitstellung von Informationen mitwirken.

Zu § 4:

Mit dieser Bestimmung soll näher geregelt werden, wie die mit Kontrollaufgaben befassten Organe des Bundeamtes für Wald oder der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorzugehen haben.

Die Befugnisse dieser Organe ergeben sich insbesondere aus den in § 6 geregelten Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten.

Zu § 5:

In dieser Bestimmung sollen die Maßnahmen, die als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind, geregelt werden, die unter den genannten Voraussetzungen von den Kontrollorganen getroffen werden können. Damit sollen entsprechende Abhilfemöglichkeiten geboten werden, wenn zumindest Zweifel oder begründeter Verdacht besteht, dass den Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht entsprochen wurde.

So können nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bei Mängeln, die bei der Kontrolle der Marktteilnehmer von den zuständigen Behörden entdeckt wurden, vorläufige Sofortmaßnahmen, wie die Beschlagnahme des Holzes und der Holzerzeugnisse oder das Verbot deren Vermarktung getroffen werden. Dies unbeschadet von Sanktionen nach Art. 19 dieser Verordnung. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass die Sanktionen, unter anderem (wie etwa Geldstrafen) die Beschlagnahme des betroffenen Holzes und der betroffenen Holzerzeugnisse umfassen können.

In Abs. 1 soll geregelt werden, welche Maßnahmen die

1.      Kontrollorgane des Bundesamtes für Wald ergreifen können, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT‑Genehmigung bestehen, und

2.      Kontrollorgane des Bundesamtes für Wald oder die Kontrollorgane der Bezirksverwaltungsbehörde ergreifen können, wenn begründeter Verdacht besteht, dass die zentralen Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verstoßen wurde oder dies versucht wurde. Diese sind das Verbot des Inverkehrbringens von aus illegalem Einschlag stammenden Holz oder Holzerzeugnissen oder die Einhaltung der Sorgfaltspflichtregelung, wodurch das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag vermieden werden soll.

 

Bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ist dazu weiters auszuführen:

Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT‑Genehmigung sind auch dann gegeben, wenn etwa nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 4 der FLEGT‑Verordnung fraglich ist, ob die Genehmigung für die zur Einfuhr beabsichtigte, in der FLEGT‑Genehmigung angeführte Ladung, erteilt worden ist.

Nach Art. 4 Abs. 1 der FLEGT‑Verordnung ist die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Europäische Union ohne FLEGT‑Genehmigung verboten. Nach Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung ist der zuständigen Stelle gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union eine FLEGT‑Genehmigung vorzulegen und dürfen Holzprodukte im Rahmen einer einem Marktteilnehmer erteilten FLEGT-Genehmigung nur eingeführt werden, solange diese Genehmigung gültig ist. Treten bei der Prüfung der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung Zweifel auf, ob die Genehmigung für die betreffende Ladung gültig ist, so muss das Bundesamt als zuständige Stelle über weitere Prüfungen der Ladungen entscheiden (Art. 5 Abs. 4 der FLEGT-Verordnung).

Um zu verhindern, dass während der weiteren Prüfung der Gültigkeit der FLEGT‑Genehmigung (die die Einholung von Informationen bei den FLEGT‑Genehmigungsstellen der Partnerländer bzw. die Prüfung der Ladung selbst umfassen kann) die Ladung gegebenenfalls auf anderem Weg in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt wird, soll das Bundesamt für Wald ein Vefügungsverbot erteilen können.

Stellt sich bei der weiteren Kontrolle bezüglich der FLEGT‑Genehmigung bzw. der diesbezüglichen allfälligen Kontrolle der Ladung von Holzprodukten, wofür erforderlichenfalls eine Entnahme, Untersuchung und Begutachtung einer Probe vorzunehmen ist, heraus, dass die Holzprodukte nicht den Angaben der FLEGT‑Genehmigung entsprechen, so liegt für diese Ladung von Holzprodukten keine (gültige) FLEGT‑Genehmigung vor. Die Holzprodukte dürfen daher nicht vom Importeur in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt werden. Stellt sich heraus, dass keine oder keine gültige FLEGT‑Genehmigung vorliegt, ist nach Abs. 2 vorzugehen.

 

Bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist weiters auszuführen:

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten. Als „illegal geschlagen“ gilt nach Art. 2 lit. g und h dieser Verordnung, wenn das Holz entgegen den geltenden, einschlägigen Rechtsvorschriften geschlagen wurde. Dazu zählen etwa die den Holzeinschlag betreffenden forst- und sonstigen umweltrechtlichen Vorschriften, wie etwa naturschutzrechtliche Regelungen.

Nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie der Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 haben die Marktteilnehmer die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen und haben hierfür eine sogenannte „Sorgfaltspflichtregelung“ einzuhalten.

 

Im letzten Satz soll geregelt werden, dass Prüfungen der Holzprodukte sowie des Holzes oder der Holzerzeugnisse auch ohne Vorliegens eines Zweifels im Sinne der Z 1 oder begründeten Verdachts im Sinne der Z 2 im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung erfolgen kann. Eine reine Dokumentenprüfung bzw. Nachweiseinholung kann nämlich nicht in allen Fällen ausreichen. Insofern ist auf Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 hinzuweisen, wonach die zuständigen Stellen über die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf der Grundlage einer Risikoanalyse entscheiden. Auch nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind die Kontrollen der Marktteilnehmer (unter anderem) nach einem regelmäßig zu überprüfenden Plan aufgrund eines risikobasierten Ansatzes vorzunehmen.

 

In Abs. 2 sollen jene Maßnahmen vorgesehen werden, die dann zu treffen sind, wenn von den Kontrollorganen festgestellt wurde, dass

1.      Holzprodukte ohne gültige FLEGT‑Genehmigung zur Einfuhr (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) angemeldet oder eingeführt wurden oder

2.      Holz oder Holzerzeugnisse entgegen dem Verbot des Inverkehrbringens oder bei Außerachtlassung der Sorgfaltspflichtregelung in Verkehr gebracht werden sollen oder worden sind.

Es sind drei mögliche Verfahren vorgesehen, wie im Falle der Nichtzulässigkeit der Einfuhr oder des Inverkehrbringens vorzugehen ist.

Nach lit. a können die Kontrollorgane anordnen, dass der Einführer die Holzprodukte bzw. das Holz oder die Holzerzeugnisse an den Ort der Herkunft zurückzubringen hat.

Dies wird immer dann vorzusehen sein, wenn nicht innerhalb eines Monats eine gültige FLEGT‑Genehmigung vorgelegt wird und nicht geklärt werden kann, ob ein Versuch eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die FLEGT‑Verordnung und dieses Gesetz vorliegt.

Bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 soll vorgesehen werden, dass diese Maßnahmen dann zu treffen sind, wenn gegen die Sorgfaltspflichtregelung verstoßen wurde und die Legalität des Holzes oder der Holzerzeugnisse nicht binnen eines Monats durch deren nachträgliche, ordnungsgemäße Anwendung nachgewiesen wird. In diesem Fall kann dann nicht geklärt werden, ob das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag stammen. Daher wären die Vernichtung oder die vorläufige Beschlagnahme und folglich die Beschlagnahme nicht verhältnismäßig. Das Zurückbringen ist nur im Falle einer Einfuhr aus einem Drittstaat vorzusehen, nicht jedoch im Fall der inländischen Holzerzeugung, etwa durch einen Waldeigentümer.

Die Frist von einem Monat entspricht der in Art. 256 der Verordnung Nr. 2454/1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften normierten Frist für die Nachreichung der bei Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen.

Ein Zurückbringen ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um Holz- oder Holzerzeugnisse handelt, bei denen nachgewiesen wurde, dass sie aus illegalem Einschlag stammen. In einem solchen Fall kann es nur zur vorläufigen Beschlagnahme oder zur Anordnung der Vernichtung kommen.

Die in lit. b vorgesehene vorläufige Beschlagnahme der Ladung von Holzprodukten soll betreffend die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dann erfolgen, wenn die Überprüfungen ergeben haben, dass die FLEGT‑Genehmigung offensichtlich gefälscht wurde oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht wurden. Letzteres bezieht sich auch darauf, dass Holzprodukte, die nach den Angaben der Zollanmeldung aus einem Drittland stammen und für die deshalb keine FLEGT‑Genehmigung erforderlich wäre, offensichtlich aber aus einem in Anhang I der FLEGT‑Verordnung genannten Partnerland stammen.

Die vorläufige Beschlagnahme betreffend Holz oder Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 soll dann erfolgen, wenn festgestellt wird, dass diese aus illegalem Einschlag stammen oder die nach der Sorgfaltspflichtregelung erforderlichen Legalitätsnachweise gefälscht wurden oder falsche Angaben zur Herkunft des Holzes oder der Holzerzeugnisse gemacht wurden.

Sowohl bei einer Fälschung der FLEGT‑Genehmigung oder von Legalitätsnachweisen als auch bei falschen Angaben zur Herkunft ist davon auszugehen, dass die Holzprodukte, das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag stammen. Sie sind daher nicht an den Ort der Herkunft zurückzubringen, damit Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte nicht als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können. Stattdessen sollen die Holzprodukte, das Holz oder die Holzerzeugnisse bei Vorliegen der in § 9 Abs. 2 dieses Entwurfs vorgesehenen Voraussetzung verwertet werden und der Erlös entsprechend § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 755/1992, in der jeweils geltenden Fassung, dem jeweiligen Land zufließen. Dies erscheint gerechtfertigt, da ein Verstoß gegen die FLEGT‑Verordnung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der FLEGT‑Verordnung) und dieses Gesetz vorliegt.

Der nach dem Verfall erfolgen könnende Verkauf innerhalb des EU‑Binnenmarktes ist in diesen Fällen auch nicht als Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 anzusehen, da es sich nicht um eine Einfuhr in die Europäische Union oder sonstiges Inverkehrbringen durch einen Marktteilnehmer handelt, sondern um den Verkauf von zuvor beschlagnahmten Holzprodukten, Holz oder Holzerzeugnissen als staatliche Sanktion. Sinn und Zweck der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist es, zu verhindern, dass Einnahmen aus dem Verkauf dieser Sachen als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können. Dies wird durch die Widmung des Erlöses entsprechend § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (dem Land oder Sozialhilfeverbände für Zwecke der Sozialhilfe) wirksam verhindert.

Diese vorläufige Beschlagnahme und die nach § 39 VStG erfolgende Beschlagnahme dienen der Sicherung des Verfalls. Dies soll in § 9 geregelt werden (siehe die dortigen Erläuterungen).

Die in lit. c genannte Vernichtung ist nur für den Fall vorzusehen, dass ein Zurückbringen nach lit. a oder eine (vorläufige) Beschlagnahme (samt deren nachfolgenden Aufwand) unverhältnismäßig ist oder die (vorläufige) Beschlagnahme nach den in lit. b genannten Voraussetzungen nicht zu erfolgen hat. Die Unverhältnismäßigkeit der (endgültigen) Beschlagnahme könnte z. B. der Fall sein, wenn es sich um eine Holzart handelt, die überhaupt nicht gehandelt werden darf. Ansonsten ist die Vernichtung der Holzprodukte aus ökonomischen und ökologischen Gründen grundsätzlich nicht sinnvoll.

In Abs. 3 soll geregelt werden, dass der Einführer die Kosten, die mit dem Verfügungsverbot, der Zurückbringung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung, Vernichtung und vorläufigen Beschlagnahme verbunden sind, zu tragen hat. Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 legt fest, dass die während der Überprüfung anfallenden Kosten zulasten des Einführers gehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes festlegt.

Die Kosten, die sich aus solchen Maßnahmen ergeben, hängen in hohem Maße vom Einzelfall ab, z. B. davon, ob der Importeur über ein eigenes Lager verfügt oder wie dringend das Holz im weiteren Betriebsablauf benötigt wird. Kosten, die durch die amtlich angeordneten Untersuchungen von Proben des Holzes selbst entstehen, sind im Wesentlichen von der Methode der Untersuchung und dem entsprechenden Arbeitsaufwand abhängig.

Vor diesen Kosten kann sich der Importeur weitgehend dadurch schützen, dass er Holz nur von vertrauenswürdigen Exporteuren bezieht und in seinen Verträgen mit den Exporteuren aufnimmt, dass entsprechende Kosten von den Exporteuren zu erstatten sind, soweit sie von diesen durch Übersendung fehlerhafter oder ungültiger FLEGT‑Genehmigungen verursacht wurden.

Durch den letzten Satz soll geregelt werden, wer die Kosten bei verdachtsunabhängigen Prüfungen der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse zu tragen hat. Während entsprechend Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 geregelt werden soll, dass der Einführer diese Kosten auch dann zu tragen hat, wenn keine Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder deren Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte festgestellt werden, sollen hingegen solche Kosten der Prüfungen des Holzes oder der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 von den Marktteilnehmern nur dann zu tragen sein, wenn Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 oder deren Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte festgestellt werden. Ansonsten bleiben die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, und des VStG über die Kostentragung unberührt.

Zu § 6:

Mit dieser Bestimmung sollen die Auskunfts- und Duldungspflichten geregelt werden, die erforderlich sind, um den Kontrollorganen des Bundesamtes für Wald oder der Bezirksverwaltungsbehörden, gegebenenfalls in Begleitung von Bediensteten der Organe der Europäischen Union oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, eine effektive Überwachung zu ermöglichen.

Zu § 7:

Die Bestimmung des Abs. 1 soll bewerkstelligen, dass es im Normalfall nicht zu Verzögerungen der Abfertigung kommt. So soll die FLEGT‑Genehmigung unverzüglich vom Bundesamt geprüft und das Ergebnis der Prüfung an die Zollbehörde weitergegeben werden. Dadurch wird gewährleistet, dass das Ergebnis dort in der Regel bereits vorliegt, wenn die Ladung ankommt.

So kann nach Art. 6 Abs. 4 der FLEGT‑Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 die FLEGT‑Genehmigung auch schon vor der Ankunft der Ladung von Holzprodukten der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, somit in Österreich dem Bundesamt, vorgelegt werden und unter den dort genannten Voraussetzungen auch anerkannt werden. Nach Art. 5 der FLEGT‑Verordnung ist jedenfalls mit der Anmeldung bei der Zollbehörde für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union eine FLEGT‑Genehmigung vorzulegen.

In Abs. 2 sind Ermächtigungen zur Datenverwendung vorgesehen, damit das FLEGT-Genehmigungssystem und die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der Europäischen Union funktioniert. Insofern ist es erforderlich, dass einschlägige Dokumente und Daten mit der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderen EU‑Mitgliedsstaaten sowie den hinkünftig in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern ausgetauscht werden können. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Die Information anderer EU‑Mitgliedsstaaten kann z. B. erforderlich sein, wenn angeordnet wurde, dass der Einführer die Holzprodukte an den Ort der Herkunft zurückzubringen hat. Dann ist sicherzustellen, dass die Holzprodukte nicht über einen anderen EU-Mitgliedstaat doch noch in die Europäische Union eingeführt werden. Die gebotene Einschränkung dieser Datenverwendung wird durch die Beschränkung auf „alle unionsrechtlich notwendigen Informationen“ gewährleistet.

In Abs. 3 soll der Datenverkehr auch mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Washingtoner Artenschutzabkommen – CITES) zuständigen Behörden vorgesehen werden. Dies ist notwendig, weil auch diese Behörden Betriebe kontrollieren, die als Marktteilnehmer der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 unterliegen. Eine Einfuhr von Holz, die gegen Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, kann gleichzeitig ein Verstoß gegen Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sein. Ein entsprechender Informationsaustausch der jeweils zuständigen Behörden ist daher angezeigt. Die gebotene Einschränkung dieses Informationsaustausches wird durch die Beschränkung auf den Austausch mit den relevanten inländischen Behörden und des angeführten Zwecks („für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes“) gewährleistet.

Abs. 4 geht auf Art. 14 vorgenannter Durchführungsverordnung zurück. Der Einsatz elektronischer Systeme für den Datenaustausch und die Datenerfassung dürfte für einen schnellen und kostengünstigen Ablauf insbesondere dann erforderlich sein, wenn größere Anzahlen von Holzeinfuhren nach dem FLEGT‑Genehmigungssystem erfolgen. Nach derzeitigem Stand der zu erwartenden Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ist ein solches System nicht erforderlich. Auch zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 scheint ein derartiges System nicht notwendig, da die Daten der Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse aus Drittländern in den EU‑Binnenmarkt einführen von den Zollbehörden dem Bundesamt für Wald durch „bloße“ Bekanntgabe zur Verfügung gestellt werden können.

Zu § 8:

Die EU-Mitgliedstaaten haben

-       nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 jeweils bis 30. April einen näher bestimmten Jahresbericht über das vorangegangene Jahr und

-       nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bis zum 30. April jedes zweiten Jahres nach dem 3. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung

an die europäische Kommission zu übermitteln.

Auf Grundlage dieser Berichte der EU‑Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission näher bestimmte Berichte zu erstellen.

Weiters ist nach § 8 Abs.  4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ein Bericht über die Kontrollen der Überwachungsorganisationen zu erstellen und nach der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG zugänglich zu machen.

In Abs. 1 und 2 soll geregelt werden, dass das Bundesamt für Wald diese Berichte zu erstellen hat. Dessen Entwurf soll dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zeitgerecht zur Vornahme allfälliger Änderungen übermittelt werden, damit der Bericht fristgerecht an die Europäische Kommission übermittelt werden kann.

In Abs. 3 soll geregelt werden, dass die mit der Durchführung besagter Verordnungen nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und die mitwirkenden Zollbehörden die zur Erstellung dieser Berichte erforderlichen Information dem Bundesamt für Wald zeitgerecht zu übermitteln haben.

Zu § 9:

Mit dieser Bestimmung soll geregelt werden, dass für die Aufgaben des Bundesamtes für Wald kostendeckende Gebühren entsprechend § 3 Abs. 6 des BFW‑Gesetzes (BFWG), BGBl. I Nr. 83/2004, in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen sind. Diese sind für die Tätigkeiten bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 auch dann zu entrichten, wenn kein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird. Werden hingegen Aufgaben bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wahrgenommen, sind solche Gebühren nur dann zu entrichten, wenn diesbezügliche Verstöße festgestellt wurden.

Diese differenzierte Gebührenregelung soll auf Grund der Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der bestehenden Bestimmung des § 3 Abs. 6 des BFW‑Gesetzes getroffen werden. Nach dieser Verordnungsbestimmung können die Mitgliedstaaten zur Deckung von Ausgaben, die aufgrund amtlicher Überprüfungsmaßnahmen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit diesem Artikel entstehen, Gebühren erheben. In der besagte Bestimmung des BFW‑Gesetzes ist unter anderem geregelt, dass Gebühren für Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Wald nur dann anfallen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in Abs. 1 angeführten Gesetze (gegenwärtig das Pflanzenschutzgesetz 2011, womit das Pflanzenschutzgesetz 1995 aufgehoben wurde, und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002) festgestellt werden.

Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 umfasst, auch nach der auf dessen Abs. 9 basierenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008, sowohl die Prüfung der FLEGT‑Genehmigung als auch die weiteren, in Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bzw. Art. 9 und 10 deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 geregelten Überprüfungsmaßnahmen, die auch eine Überprüfung der Holzprodukte sein kann.

Zu § 10:

Nach Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Auch nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind derartige Sanktionen zu normieren, wobei in dieser Bestimmung weiters geregelt wird, dass diese Sanktionen Geldstrafen sein können, die im Verhältnis zur Umweltschädigung, zum Wert des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse sowie zu den entgangenen Steuereinnahmen und zu den wirtschaftlichen Verlusten aus dem Verstoß stehen. Die Höhe der Geldstrafen ist so zu berechnen, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren schweren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird. Bei wiederholten schweren Verstößen werden die Geldstrafen schrittweise angehoben.

Zu Abs. 1 und 2:

Zu Abs. 1 Z 1:

Wer entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt aus einem in dieser Verordnung genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt, sorgt dafür oder trägt dazu bei, dass sich illegaler Einschlag von Holz in den Partnerländern weiterhin lohnt. Diese Person leistet damit zu den im allgemeinen Teil der Erläuterungen genannten negativen Folgen, wie Entwaldung, Bedrohung der biologischen Vielfalt und Vernichtung der Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften, einen Beitrag.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann etwa darin bestehen, dass

1.      keine gültige FLEGT‑Genehmigung bei der Anmeldung zur Einfuhr vorgelegt wird oder

2.      Holzprodukte mit falscher Herkunftsangabe über ein Drittland eingeführt werden (Umgehungseinfuhr) oder

3.      Holzprodukte mit einer gefälschten FLEGT‑Genehmigung eingeführt werden.

Insbesondere mit einem vorsätzlichen Verstoß können erhebliche wirtschaftliche Interessen verbunden sein, weshalb die hohe Strafdrohung mit bis zu 25 000 € vorgesehen werden soll, um der vorgenannten Bestimmung des Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu entsprechen.

Als Einfuhr gilt nach Art. 2 Z 11 der FLEGT‑Verordnung die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom 19. Oktober 1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005, ABl. L 117 vom 4. Mai 2005 S. 13. Das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beginnt mit der diesbezüglichen Zollanmeldung.

Wer daher eine Ladung von Holzprodukten (für die die FLEGT‑Verordnung gilt) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, für diese aber keine oder keine gültige FLEGT‑Genehmigung vorlegt oder vorgelegt hat, verwirklicht (auf diese Weise) den Tatbestand der beabsichtigen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1.

Die Regelung der Strafbarkeit des Versuchs wird daher diesfalls nicht als geboten und nicht als zweckmäßig erachtet.

Zu Abs. 1 Z 2:

Ein Verstoß gegen die zentrale Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die des Art. 4 Abs. 1, wonach das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten ist, kann insbesondere im Falle der Einfuhr aus bestimmten Drittländern ebenso zu jenen negativen Folgen beitragen, die schon zum Tatbestand der Z 1 angeführt wurden. Es erscheint daher auch in diesem Fall die Strafdrohung bis zu 25 000 € angemessen. Bei der Strafbemessung ist aber der schon erwähnte Art. 19 Abs. 2 und dessen lit. a zu berücksichtigten, sodass etwa bei kleineren Holzmengen, mit deren illegalem Einschlag keine bedeutenden Umweltfolgen verbunden sind, nur eine Strafe im unteren Bereich dieses Strafrahmens in Frage kommt.

Zu Abs. 1 Z 3:

Durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig zu bewerten, kann die Wirksamkeit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 maßgeblich beeinträchtigt werden. Die Sorgfaltspflichtregelung eines Marktteilnehmers ist gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung regelmäßig zu aktualisieren, da sich die verfügbaren Informationen über die in Art. 6 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung genannten Kriterien für die Risikobewertung laufend verändern können. So können zum Beispiel neue Informationen über die Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag in bestimmten Lieferländern oder bei bestimmten Baumarten vorliegen, an die dann die Sorgfaltspflichtregelung entsprechend anzupassen ist. Da es sich hierbei um eine wichtige Pflicht des Marktteilnehmers handelt, ist bei Verstößen als wirksame und abschreckende Sanktion eine Strafe bis zu 10 000 € vorgesehen.

Zu Abs. 1 Z 4:

Dieser Tatbestand bezieht sich nicht auf Marktteilnehmer, sondern auf Händler im Sinne von Art. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, also auf diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bereits in Verkehr gebrachte Holzprodukte auf dem Binnenmarkt kaufen oder verkaufen. Diese Händler unterliegen lediglich einer Rückverfolgbarkeitspflicht nach Art. 5 dieser Verordnung. Diese Pflicht dient dazu, den zuständigen Behörden die Rückverfolgung von Holzprodukten aus illegalem Einschlag entlang der Handelsketten zu ermöglichen, damit die für deren Einfuhr verantwortlichen Marktteilnehmer identifiziert werden können. Sie kann auch dazu dienen, Holzprodukte, die aus illegalem Einschlag stammen, möglichst noch vor deren Verkauf an Endverbraucher zu beschlagnahmen. Verstöße gegen die Rückverfolgbarkeitspflicht behindern die Kontrolle der zuständigen Behörden. Sie werden im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit einer Strafe von bis zu 10 000 € geahndet.

Zu Abs. 1 Z 5 und 6:

Durch diese Tatbestände werden Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfasst. Hierbei handelt es sich um sehr bedeutende Pflichten des Marktteilnehmers. Bei Verstößen ist daher als wirksame und abschreckende Sanktion eine Strafe bis zu 10 000 € vorgesehen.

Zu Abs. 1 Z 7:

Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung des Verfügungsverbotes, des Zurückbringens oder Vernichtung können ebenfalls dazu führen, dass Holzprodukte, Holz oder Holzerzeugnisse in den EU‑Binnenmarkt gelangen, obwohl keine gültige FLEGT‑Genehmigung vorliegt oder das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag stammen. Als wirksame und abschreckende Sanktion ist eine Strafe bis zu 25 000 € vorgesehen.

Zu Abs. 1 Z 8 bis 9:

Durch diese Bestimmungen sollen Behinderungen der Kontrolle der zuständigen Behörden sanktioniert werden. Sie sollen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit Strafe bis zu 10 000 € geahndet werden können.

Mit Abs. 3 soll eine Strafbestimmung bei qualifizierten Verstößen gegen das Einfuhrverbot des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder gegen das Inverkehrbringensverbot des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 geschaffen werden. Bei Vorliegen der weiteren genannten Tatbestandsmerkmale, nämlich des Vorsatzes und der bereits zumindest einmalig erfolgten Bestrafung wegen diesen Verstößen, soll eine Strafe bis zu einer Höhe von 50 000 € ausgesprochen werden können.

In Abs. 5 soll betreffend den Straftatbestand des Abs. 1 Z 2 (Verstoß gegen das Inverkehrbringensverbot des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010) auch die Strafbarkeit des Versuchs normiert werden, zumal die vorläufige Beschlagnahme nach § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b auch dann erfolgen können soll, damit das Holz oder die Holzerzeugnisse nicht in Verkehr gebracht wird bzw. werden.

In Abs. 6 soll die Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr ausgedehnt werden, da insbesondere beim Inverkehrbringen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 im Wege der Einfuhr und bei längeren Lieferketten die Ermittlungen, ob Verstöße vorliegen, mehr Zeit in Anspruch nehmen können.

Zu § 11:

In Abs. 1 soll der Verfall der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse, auf die sich das Verwaltungsstrafverfahren bezieht, als Strafe vorgesehen werden, sodass die Möglichkeit besteht, auch diese Gegenstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend § 39 VStG beschlagnahmen zu können. Die Beschlagnahme kann insbesondere dann erfolgen, wenn eine vorläufige Beschlagnahme nach der beabsichtigen Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b durch die Kontrollorgane des Bundeamtes für Wald oder die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt ist.

Durch den Verfall der Holzprodukte soll insbesondere verhindert werden, dass Holzprodukte entgegen dem Verbot der Einfuhr nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2173/2005 sowie Holz oder Holzerzeugnisse entgegen dem Verbot des Inverkehrbringens nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 auf den EU‑Binnenmarkt gelangen. Einnahmen aus deren Verkauf können zudem als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken.

In Abs. 2 soll die nach § 39 Abs. 3 VStG gegebene Möglichkeit der Anordnung des Erlags eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ausgeschlossen werden, da sonst dem auch gegebenen Zweck der gegenständlichen Beschlagnahme, nämlich die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag, nicht entsprochen würde.

In Abs. 3 soll geregelt werden, dass die verfallenen Holzprodukte, verfallenes Holz oder verfallene Holzerzeugnisse nur dann nutzbringend verwertet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Erlös die mit der Verwertung verbundenen Kosten übersteigt.

Ansonsten sollen betreffend den Verfall die Bestimmungen der §§ 17 und 18 VStG sowie die Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung kommen.

Zu § 12:

Die vorgesehene Verordnungsermächtigung soll dazu dienen, erforderlichenfalls die Kontrolle näher zu regeln. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich in der Praxis zeigt, dass entsprechende Regelungen zu Einzelheiten der Kontrolle notwendig sind.

Zu § 13:

Die vorgesehene Vollzugsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2012.

Zu § 14:

In dieser Bestimmung soll festgehalten werden, dass ungeachtet der in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Frauen und Männer gleichermaßen anwendbar sind.

Zu § 15:

Mit dieser Bestimmung soll festgehalten werden, dass die Rechtsvorschriften des Bundes und unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu § 16:

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung. Wenngleich die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 seit dem 3. März 2013 zur Gänze gilt, ist wegen des Verbots der Rückwirkung von Strafbestimmungen ein früherer Inkrafttretenszeitpunkt nicht möglich.

Zu Artikel 2 (Änderung des BFW‑Gesetzes)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der insbesondere hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald soll bezüglich der Vollzugsaufgaben, die diesem mit dem Holzhandelsüberwachungsgesetz übertragen werden sollen, auch im BFW‑Gesetz zum Ausdruck gebracht werden.

Dem Bundesamt für Wald soll ermöglicht werden, entsprechend Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1, Gebühren für die die FLEGT‑Genehmigung betreffenden Überprüfungsmaßnahmen (Kontrollen) einheben zu können. Hierzu ist eine Änderung der Gebührenbestimmung im BFW‑Gesetz erforderlich.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts zu setzen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte hinausgehenden Regelungen getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Der gegenständliche Entwurf findet seine Rechtsgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG: Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG: Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Gegenwärtig umfasst der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald bestimmte Vollzugsaufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110, in der jeweils geltenden Fassung.

In der gegenwärtigen Bestimmung wird noch das vormalige Pflanzenschutzgesetz 1995 genannt, welches durch das Pflanzenschutzgesetz 2011 (§ 49 Abs. 2 Z 1) aufgehoben wurde. Zufolge § 25 Abs. 11 BFW‑Gesetz, wonach Verweise auf andere Bundesgesetze solche auf die jeweils geltende Fassung sind, wird materiell bereits auf das Pflanzenschutzgesetz 2011 verwiesen. Dies soll nunmehr auch formell erfolgen.

Es soll dieser Wirkungsbereich um jene Vollzugsaufgaben erweitert werden, welche dem Bundesamt nach dem Holzhandelsüberwachungsgesetz (Art. 1 dieses Gesetzesentwurfs) zukommen sollen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 6):

In § 11 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes soll die den EU‑Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 eingeräumte Möglichkeit der Gebühreneinhebung zur Deckung von Ausgaben, die aufgrund amtlicher Überprüfungsmaßnahmen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit diesem Artikel (Überprüfungen bezüglich FLEGT‑Genehmigungen) entstehen, genützt werden.

Nach der gegenwärtigen Bestimmung des § 3 Abs. 6 fünfter Satz fallen Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle im Allgemeinen nur dann an, wenn eine Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oder des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 festgestellt wurde. Abweichend davon sind aber Gebühren einzuheben, wenn dies durch das Unionsrecht vorgeschrieben ist.

Diese Ausnahme in Bezug auf das Unionsrecht soll hinsichtlich der beabsichtigten Bestimmung des § 11 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes erweitert werden, damit kein Widerspruch dieser Bestimmung des BFW‑Gesetzes und der genannten, vorgesehenen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes besteht.

Darüber hinaus wird ein Redaktionsfehler behoben.