Vorblatt
Ziel(e)
- Anpassung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
- Aktualisierung der Verweise auf dienstnehmerschutzrechtliche Verordnungen, die als Bundesgesetze gelten sollen.
Einige Anpassungen an die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, erfolgt. Ausstehende, vor allem den Bereich des Disziplinar- sowie des Leistungsfeststellungsrechtes betreffende Anpassungen sollen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 erfolgen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
- Aktualisierung der Dienstnehmerschutzvorschriften
Vervollständigung der Anpassung des LLDG an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014.
Im Katalog des § 119g LLDG sind betreffend einiger als Bundesgesetze anzuwendender Bestimmungen Aktualisierungen vorzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013. Es wird auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen.
Auch durch die Aktualisierung der Zitate betreffend Schutzvorschriften für Dienstnehmer/innen sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, da die aktuellen Vorschriften inhaltlich mit den früher zitierten Regelungen gleichwertig sind.
Gesamt für die ersten fünf Jahre
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 135 Abs.1 B-VG.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor.
Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert. Mit der Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das jeweilige Landesverwaltungsgericht für Rechtsmittelentscheidungen im Bereich des LLDG zuständig. Dies erfordert Anpassungen der Regelungen über die Zuständigkeit für Rechtsmittel auch im LLDG.
Bezüglich der für Landeslehrkräfte anzuwendenden Dienstnehmerschutzbestimmungen sind im § 119g LLDG die Zitate zu aktualisieren.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Würden die entwurfsgegenständlichen Bestimmungen nicht an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst, wären diese ab dem 1. Jänner 2014 nicht mit den allgemeinen Regelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einklang. Es bestehen folglich keine Alternativen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Evaluierungsunterlagen und -methode: 2018 soll durch Anfragen an die Länder das Informationsmaterial beschafft werden, um die praktischen Auswirkungen dieser Maßnahmen beurteilen zu können.
Ziele
Ziel 1: Anpassung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ist im LLDG noch ein Instanzenzug an die jeweilige übergeordnete Landesbehörde enthalten, der durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit überholt ist. |
Mit 1. Jänner 2014 soll das LLDG mit den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit inhaltlich und terminologisch harmonisiert sein. |
Ziel 2: Aktualisierung der Verweise auf dienstnehmerschutzrechtliche Verordnungen, die als Bundesgesetze gelten sollen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Katalog des § 119g LLDG fehlen einige Aktualisierungen der dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften |
Anpassung an die Neuregelungen der dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
Beschreibung der Maßnahme:
Diejenigen Vorschriften des LLDG, die Rechtsmittelinstanzen in dienstrechtlichen Angelegenheiten definiert haben, sind im Hinblick auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte abzuändern.
Anpassung der Terminologie an die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges sowie Bezugnahme auf den künftig bestehenden Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht.
Aufzählung von Angelegenheiten, in denen ein Senat des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung berufen sein soll.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
In der aktuellen Fassung des LLDG ist etwa in § 106 noch von "Berufungen " die Rede. |
Korrekte Zuordnung und Bezeichnung der für die Erledigung des Rechtsmittels der Beschwerde zuständigen Behörden. Festlegung, in welchen Angelegenheiten eine Senatsentscheidung getroffen werden soll. Festlegung der Zulässigkeit der Revision an den VwGH in bestimmten Fällen. |
Maßnahme 2: Aktualisierung der Dienstnehmerschutzvorschriften
Beschreibung der Maßnahme:
Anpassung der Verweise betreffend den Katalog der aktuellen Dienstnehmerschutzvorschriften des Bundes im LLDG.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
teilweise nicht mehr aktuelle Zitate im § 119g LLDG |
Alle Zitate aktualisiert |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.