Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Mit der unter BGBl. I Nr. 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Danach soll es für den gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichte in erster Instanz geben. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

In der Frage des administrativen Instanzenzuges wird ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen: Dieser wird mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft und es soll also künftig nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben. Jede Verwaltungsbehörde soll künftig „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges ordentliches Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können.

Die Vollziehung des Dienstrechtes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer fällt in die Zuständigkeit der Länder; der Instanzenzug gegen Entscheidungen der seitens des betreffenden Landes für die Dienstrechtsvollziehung für zuständig erklärte Behörde richtet sich an das jeweilige Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes. Im Bereich des Dienstrechtes der Landeslehrkräfte sind einige Anpassungen an die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, erfolgt. Die noch ausstehenden, vor allem den Bereich des Disziplinar- sowie des Leistungsfeststellungsrechtes betreffenden, Anpassungen, etwa in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht in diesen Angelegenheiten sollen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 mit der gegenständlichen Novelle erfolgen.

2. Aktualisierung der für Landeslehrkräfte umzusetzenden Dienstnehmerschutzbestimmungen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 lit b B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 135 Abs.1 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 5 (§ 12 Abs. 7, § 19 Abs. 8, § 75, § 83 Abs. 2, § 88 Abs. 3a und 6, § 96 und § 106):

Anpassung der Terminologie an die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges sowie Hinweis auf den künftig bestehenden Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht.

Zu Z 6 (§ 90 Abs. 3, § 100 Abs. 2 und § 102a Abs. 2):

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen Bescheide der Disziplinarbehörden, sohin auch die Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens, der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes. Der bisher vorgesehene Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ist sohin obsolet.

Zu Z 7 und Z 8 (§§ 103 und 105a):

Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben Bezugnahmen auf allfällige zweitinstanzliche Disziplinarbehörden der Länder zu entfallen.

Zu Z 9 (§ 113a):

Im neu eingefügten 7a. Abschnitt (§ 113a) werden unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ jene Angelegenheiten aufgezählt, in denen das Verwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 sieht vor, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter erkennt; Entscheidungen durch Senate kommt laut den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 lediglich ein Ausnahmecharakter zu. Im dienstrechtlichen Kontext erscheint es daher folgerichtig, dass besonders starke Eingriffe in die Rechtstellung von Bediensteten einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten bleiben. In § 113a werden deshalb diejenigen Tatbestände sinngemäß übernommen, für die auch gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, Senate zur Entscheidung zuständig sein sollen. Dementsprechend sollen in Verfahren betreffend disziplinäre „Entlassungen“, sowie den „Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche“, betreffend Kündigungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie betreffend amtswegige Ruhestandsversetzungen Senate zu entscheiden haben. Hingegen wurde für den Bereich der amtswegigen Versetzungen von der Festlegung der Senatszuweisung Abstand genommen, da die mögliche Eingriffsintensität in solchen Verfahren etwas geringer ist. Es ist den Ländern aber ohnedies unbenommen, ihrerseits weitere Senatszuständigkeiten festzulegen.

Zu Z 10 (§ 119g):

Damit erfolgt die Aktualisierung der Zitate der als Bundesgesetze anzuwendenden Dienstnehmerschutzvorschriften.

Zu Z 11 (§ 127):

Betrifft das Inkrafttreten.