Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 12. (1) bis (6)…

§ 12. (1). Bis (6)…

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

§ 19. (1) bis (7)

§ 19. (1) bis (7)

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Lehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Lehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

Berufung

Beschwerde

§ 75. (1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Lehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.

§ 75. Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht der Landeslehrperson die Beschwerde zu.

(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

 

§ 83. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

§ 83. (1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

(2)

(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt.

 

           1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

 

           2. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

zu erheben.

§ 88. (1) bis (3)…

§ 88. (1) bis (3)…

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu.

§ 88. (4) und (5)…

§ 88. (4) und (5)

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die landesgesetzlich hiefür zuständige Behörde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(6) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 90. (1) und (2)…

§ 90. (1) und (2)…

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem….

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem….

Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.

 

§ 96. § 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt

§ 96.§ 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.

§ 100. (1)…

§ 100. (1)..,

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 95), ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

§ 102a. (1)…

§ 102a. (1)..

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

 

           1. die Berufung zurückzuweisen ist,

 

           2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

 

           3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder

 

           4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet

 

§ 103. (1) bis (3)…

§ 103. (1) bis (3)…

(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.

 

§ 105a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 105a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Berufung des Beschuldigten

Beschwerde des Beschuldigten

§ 106. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§ 106. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

 

7a. Abschnitt

 

Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Senatsentscheidungen

 

§ 113a. (1) In Angelegenheiten der §§ 13b und 16 Abs. 1 Z 2 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

 

(2) In Angelegenheiten des § 12 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

 

(3) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002,

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung - B-AM-VO), BGBl. II Nr. 392/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2005,

           2. Verordnung der Bundesregierung mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 231/2003, BGBl. II Nr. 180/2004, BGBl. II Nr. 77/2007 sowie BGBl. II Nr. 291/2011,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen, BGBl. II Nr. 239/2002,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Zurordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 239/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2006,

           5. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 15/2000,

           5. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), BGBl. II Nr. 15/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2005,

           6. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999,

           6. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V), BGBl. II Nr. 453/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. II Nr. 452/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO), BGBl. II Nr. 452/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, BGBl. II Nr. 414/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV), BGBl. II Nr. 414/1999,

           9. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, BGBl. II Nr. 14/2000,

           9. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO), BGBl. II Nr. 14/2000,

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 415/1999,

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999,

         11. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,

         11. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,

         12. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, BGBl. II Nr. 90/2006,

         12. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV), BGBl. II Nr. 90/2006,

         13. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung-B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007,

         13. Verordnung der Bundesregierung zum der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung-B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007,

         14. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung-B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007,

         14. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung-B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007,

         15. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.

         15. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.

§ 127. (1) bis (53)…

§ 127. (1) bis (53)…

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(54) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in Kraft:

 

§ 12 Abs. 7, § 19 Abs. 8, § 75 samt Überschrift, § 83 Abs. 2, § 88 Abs. 3a und 6, § 90 Abs. 3, § 96, § 100 Abs. 2, § 102a Abs. 2, § 103 Abs. 4, § 105a, § 106 samt Überschrift sowie § 113a samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.