Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Nach § 1a Abs. 1 RAO kann die Rechtsanwaltschaft nicht nur durch einen einzelnen Rechtsanwalt, sondern auch durch eine Rechtsanwalts-Gesellschaft ausgeübt werden. Zulässige Gesellschaftsformen sind dabei nach der in § 1a Abs. 1 RAO enthaltenen erschöpfenden Aufzählung die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht aber eine GmbH & Co KG. Dieser Gesellschaftsform stehen derzeit verschiedene Regelungen, unter anderem über den Kreis der als Gesellschafter in Betracht kommenden Personen und die Beschränkung der Zulässigkeit (der Anzahl) von beruflichen Zusammenschlüssen, entgegen.

Einem Anliegen der Rechtsanwaltschaft entsprechend sollen mit dem Entwurf die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Gründung solcher Gesellschaften geschaffen werden. Diese – in der Rechtsanwaltsordnung ja an sich bereits „angelegte“ Rechtsform – ermöglicht flexiblere Gesellschafts-Beteiligungsmodelle gerade für jüngere Rechtsanwälte, denen zunächst die Gesellschafterstellung eines  Kommanditisten innerhalb der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG eingeräumt und deren Stellung innerhalb der Gesellschaft dann gegebenenfalls sukzessive ausgebaut werden kann. Im Vergleich zur Rechtsanwalts-GmbH bietet die GmbH & Co KG weiters flexiblere Entnahmemöglichkeiten, weil in der GmbH nur die – einen entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss voraussetzende – Ausschüttung der Gewinne möglich ist. Schließlich sollten es die (im Vergleich zur Rechtsanwalts-GmbH) breiteren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der GmbH & Co KG auch leichter machen, im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Auseinandersetzung entsprechend vorausblickend vorzukehren.

Die Zulassung der Rechtsform der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG soll aber am Prinzip der persönlichen rechtsanwaltlichen Berufsausübung nichts ändern. Deshalb sieht der Vorschlag (in Ergänzung bzw. leichter Modifikation der nach § 21c RAO bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bereits jetzt zu erfüllenden Voraussetzungen) verschiedene gesellschaftsrechtliche Regelungen vor, die eine „anwaltliche Gesellschafterstruktur“ sicherstellen.

Die in § 16 Abs. 4 RAO geregelte so genannte „Sonderpauschalvergütung“ für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren ist immer wieder Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dabei geht es zumeist um Detailfragen, die der besonderen Konstellation des jeweiligen Einzelfalls geschuldet sind. Im Zusammenhang mit verschiedenen bescheidmäßigen Festsetzungen von „Sonderpauschalvergütungen“ durch die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern hat sich zuletzt aber vermehrt die Frage ergeben, wie denn die in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO festgelegte zeitliche Grenze, bis zu der die erbrachten Verfahrenshilfeleistungen nicht gesondert abgegolten werden, gesetzeskonform zu ermitteln ist. Da insoweit auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (s. zuletzt etwa VwGH 18.5.2010, Zl. 2009/06/0263) keine eindeutige „Handlungsanleitung“ zu entnehmen ist, soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 16 Abs. 4 RAO die Vorgehensweise bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ entsprechend determiniert werden.

Eines der zentralen Elemente der rechtsanwaltlichen Berufsausübung ist die anwaltliche Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die Hilfskräfte des Rechtsanwalts (OGH 16.10.1996, 9 ObA 2165/96i). Obgleich der Begriff der „Hilfskraft“ eines Rechtsanwalts weit auszulegen ist, werden die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die nicht selbst Rechtsanwalt sind, und die Organwalter eines Organs der Rechtsanwalts-Gesellschaft nicht dazu gehören. Die im besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Partei gelegenen Gründe für die Verschwiegenheitspflicht sind aber auch für diese Personen maßgeblich, etwa wenn sie von ihrem Recht Gebrauch machen, in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft (und damit auch in Unterlagen der Partei) einzusehen (vgl. etwa § 22 Abs. 2 und § 30j Abs. 3 GmbHG über das Recht auf Einsicht in die „Bücher und Schriften“ der Gesellschaft). Aus diesem Grund wird eine Regelung vorgeschlagen, nach der auch die genannten Personen ausdrücklich der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO unterliegen.

2. Das  Feilbietungsrechtsänderungsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2008, hat in den §§ 146 ff. NO eine Verpflichtung des notariellen Amtsnachfolgers zur Übernahme bestimmter Urkunden und Verzeichnisse seines Amtsvorgängers verankert. Diese Verpflichtung zur Aktenübernahme soll sich künftig auch auf die vom Notar zu führenden Tagebücher und Kassabücher sowie die vom Amtsvorgänger verwahrten Privattestamente und andere erbrechtsbezogene Urkunden erstrecken. Die Änderung soll im Interesse der Parteien insbesondere die schnellere Auffindbarkeit und Verfügbarkeit bestimmter Urkunden gewährleisten sowie die raschere Überprüfbarkeit bestimmter Vorgänge ermöglichen. Klar geregelt werden sollen ferner künftig auch die Vorgehensweise und die der Notariatskammer zur Verfügung stehenden Maßnahmen, wenn es zu Säumigkeiten des Amtsnachfolgers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kommt.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, ist das Disziplinarrecht nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz in verschiedenen Punkten geändert worden. Dies betrifft etwa die – sieht man vom Disziplinarsenat beim Obersten Gerichtshof ab – Reduktion der Anzahl der Disziplinarsenats-Mitglieder von fünf auf drei. Im notariellen Disziplinarrecht sind verschiedene Bestimmungen des RStDG sowohl im Ordnungsstrafverfahren (vgl. § 165 Abs. 3 NO) als auch (und insbesondere) im Verfahren vor dem Disziplinargericht (vgl. § 170 Abs. 1 NO) sinngemäß anzuwenden. Dieser Gleichklang soll auch künftig weitestgehend beibehalten werden. Nur in einigen wenigen Bereichen passen die Neuregelungen des RStDG nicht für das notarielle Disziplinarrecht. So wäre beispielsweise eine Pflicht zur Veröffentlichung rechtskräftiger verfahrensbeendender Sachentscheidungen in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) auch für Entscheidungen der Notariatskammer in Ordnungsstrafsachen, die nicht weiter angefochten werden, zweifelsohne überschießend.

3. Der Entwurf enthält darüber hinaus verschiedene weitere Änderungen im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare. Mit ihnen soll unter anderem den praktischen Erfahrungen, die mit den Änderungen der Rechtsanwaltsordnung und der Notariatsordnung durch die Berufsrechts-Änderungsgesetze 2006, 2008 und 2010 gemacht worden sind, Rechnung getragen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Justizpflege, Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte sowie Zivilrechtswesen).


 

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 (§ 2 RAO)

Bei der vorgeschlagenen Änderung des § 2 Abs. 1 RAO handelt es sich zum einen um eine terminologische Anpassung an das geltende Wirtschaftstreuhandberufsrecht. Zum anderen soll darüber hinaus auch eine inhaltliche Erweiterung der Tätigkeiten erfolgen, die im Rahmen der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung berücksichtigt werden können. Derzeit sieht § 2 Abs. 1 RAO für die Wirtschaftstreuhandberufe nämlich vor, dass – die Dienlichkeit der Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorausgesetzt – nur Zeiten einer Tätigkeit bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auf die Dauer der praktischen Verwendung angerechnet werden können. In Hinkunft sollen diesen Zeiten der Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer Zeiten einer Tätigkeit bei einem Steuerberater gleichgestellt werden.

Zu Z 2 (§ 9 RAO)

Zur Sicherstellung des Rechts des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit sieht § 9 Abs. 3 RAO (unter anderem) vor, dass dieses nicht durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwalts umgangen werden darf. Der Begriff der „Hilfskräfte“ wird dabei seit jeher weit verstanden. Damit sind nicht nur Personen gemeint, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsanwalt stehen; vielmehr können „Hilfskräfte“ auch dritte Personen – wie etwa ein für den Aufbau und die Wartung der IT-Anlage des Rechtsanwalts zuständiger Techniker – sein, die aufgrund einer sonstigen vertraglichen Beziehung zum Rechtsanwalt (eingeschränkten) Zugang zu bestimmten, der Verschwiegenheit unterliegenden Daten haben. Nicht unter den Begriff der „Hilfskräfte des Rechtsanwaltes“ fallen jedoch die Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, die selbst nicht Rechtsanwalt sind (vgl. § 21c Z 1 lit. b bis e RAO), sowie die Organwalter eines Organs der Rechtsanwalts-Gesellschaft (zu denken ist etwa an ein Mitglied des Aufsichtsrats der Rechtsanwalts-GmbH). Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 9 Abs. 2 RAO soll klargestellt werden, dass auch diese Personen aufgrund ihrer funktionellen Einordnung in die Rechtsanwalts-Gesellschaft der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO unterliegen.

Zu Z 3 (§ 16 RAO)

Nach § 16 Abs. 4 RAO haben die im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte in Verfahren, in denen sie innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden sind, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein solcher Anspruch (wobei diese Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der so genannten „allgemeinen Pauschalvergütung“ nach § 47 Abs. 1 RAO abgegolten werden). Was die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden angeht, so hat das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 § 16 Abs. 4 RAO um eine zusätzliche Regelung für solche Verfahren ergänzt, in denen das Gericht gemäß § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt. Um dem (durch die gerichtliche Verlängerung der Ausführungsfrist objektivierten) besonderen Aufwand, der mit der Erstellung eines solchen Rechtsmittels verbunden ist, Rechnung zu tragen, ist auf Antrag des betreffenden Rechtsanwalts im Rahmen der Ermittlung der „Sonderpauschalvergütung“ nach § 16 Abs. 4 RAO die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift für jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten.

Diese Fiktion ist aber lediglich bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden anwendbar. Bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel kommt sie dagegen nicht zum Tragen (VwGH 18.5.2010, Zl. 2009/06/0263); freilich wird nichts dagegen sprechen, dem besonderen Aufwand eines solchen Rechtsmittels, der aufgrund der gerichtlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist ja angenommen werden kann, auf geeignete Weise (etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK) Rechnung zu tragen. Jedenfalls bedeutet die genannte Fiktion auch keine Abkehr von dem dem § 16 Abs. 4 RAO immanenten Grundsatz, dass bei der Ermittlung der Grenze von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden die erbrachten rechtsanwaltlichen Leistungen nach dem zeitlichen Ablauf ihrer Erbringung chronologisch heranzuziehen und zu beurteilen sind (ein Umstand, auf den in der Entscheidung des VwGH vom 18.5.2010, Zl. 2009/06/0263, nicht hinreichend Bedacht genommen wird). Fallen daher zu Beginn der Einjahresfrist des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO Verhandlungsleistungen an, die in ihrem Umfang unter der „Sondervergütungsgrenze“ bleiben, so kann nicht die spätere, aber ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das das Gericht eine Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, dazu führen, dass für die früheren, bereits als „sondervergütungsfrei“ feststehenden Verhandlungsleistungen nachträglich doch ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht. Eine solche Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO hätte in der genannten Konstellation zur Folge, dass letztlich überhaupt keine Leistungen innerhalb der Einjahresfrist mehr verblieben, die vom Verfahrenshelfer ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung zu erbringen wären. Dies stünde sowohl im klaren Widerspruch zu § 16 Abs. 4 erster Satz RAO als auch überhaupt zum Gesamtkonzept der Abgeltung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte, weil insoweit im Ergebnis ein und dieselbe Leistung sowohl im Rahmen der „allgemeinen“ Pauschalvergütung als auch der „Sonderpauschalvergütung“ Berücksichtigung fände. Aus diesem Grund soll in § 16 Abs. 4 RAO eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung zum Erfordernis einer chronologischen Betrachtung und Beurteilung der erbrachten Verfahrenshilfeleistungen sowohl bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ als auch bei der Entscheidung, welche konkreten Leistungen nun in welcher Höhe abzugelten sind, aufgenommen werden.

Zu Z 4 bis 9 (§§ 21a und 21c RAO)

Zur vorgeschlagenen Schaffung der Möglichkeit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwalts-GmbH & Co KG sei zunächst auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Wie bei allen gesetzlich zugelassenen Varianten der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Gesellschaften ist auch bei der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG sicherzustellen, dass die Einhaltung der Grundprinzipien der freiberuflichen Anwaltschaft (und hier im Konkreten die möglichst unabhängige und persönliche Berufsausübung sowie das besondere Vertrauensverhältnis zum Mandanten) gewährleistet ist. Dazu bedarf es einiger Ergänzungen der bereits bestehenden, das allgemeine Gesellschaftsrecht abändernden berufsrechtlichen Sonderregelungen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 21a Abs. 4 RAO soll zum Schutz der Mandanten die bereits bisher für die Rechtsanwalts-GmbH vorgesehene Mindestversicherungssumme von insgesamt 2,4 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall auch für die Rechtsanwalts-GmbH & Co KG vorgesehen werden. Klargestellt sei damit im Zusammenhang, dass im Fall der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG lediglich die Kommanditgesellschaft die Versicherungspflicht nach § 21a Abs. 4 RAO trifft (sodass die Komplementär-GmbH, die ja selbst nicht zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist, nicht auch noch ihrerseits eine entsprechende Versicherung zeichnen und unterhalten muss).

Das gemeinsam mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erarbeitete Konzept der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG sieht vor, dass einziger Komplementär einer solchen Gesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein darf, deren Geschäftsgegenstand auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft beschränkt sein muss (und die daher als Gesellschaft nicht selbständig zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist). Der vorgeschlagene neue § 21c Z 11 RAO sieht vor, dass Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nur ein Rechtsanwalt sein kann, der gleichzeitig auch Kommanditist der KG ist. Damit soll nicht nur die besondere Verschränkung zwischen der Komplementär-GmbH und der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG hervorgehoben, sondern auch sichergestellt werden, dass die konkreten anwaltlichen Dienstleistungen durch einen Rechtsanwalt erbracht werden. Gleichzeitig bedingt nicht zuletzt diese Regelung aber auch eine Änderung des § 21c Z 2 RAO, wonach Rechtsanwälte einer Rechtsanwalts-Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören dürfen. Von dieser Anordnung soll die Rechtsanwalts-GmbH & Co KG ausgenommen werden, sodass Rechtsanwälte einer solchen Gesellschaft künftig eben auch als Kommanditisten angehören dürfen (und zwar unabhängig davon, ob sie gleichzeitig auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind oder nicht).

Angesichts des Umstands, dass die Komplementär-GmbH selbständig nicht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berufen ist, sondern dieses Recht ausschließlich der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG zukommt, erfordert die im vorgeschlagenen § 21 c Z 11 RAO angeordnete sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Rechtsanwalts-GmbH (aus der insbesondere auch die Beschränkung des Kreises der zulässigen Gesellschafter auf die in § 21c Z 1 RAO genannten Personen folgt) auch eine Anpassung des § 21c Z 8 erster und letzter Satz RAO. Hier soll zum einen klargestellt werden, dass Rechtsanwälte sowohl Kommanditist einer Rechtsanwalts-GmbH & Co KG als auch Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH sein dürfen. Zum anderen streicht die vorgesehene Regelung heraus, dass die der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG wesensimmanente Konstellation einer zumindest partiellen Gesellschafteridentität zwischen Rechtsanwalts-GmbH & Co KG und deren Komplementär-GmbH zulässig ist.

Zu Z 10 (§ 24a RAO)

Nach § 24a RAO kann in den Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern die Teilnahme an den in der Plenarversammlung durchzuführenden Wahlen mittels Briefwahl vorgesehen werden. Die ersten Erfahrungen mit dieser durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 eingeführten Möglichkeit sind durchwegs positiv. Allerdings hat die in § 24a Abs. 1 zweiter Satz vorgesehene Frist in der praktischen Anwendung gerade bei größeren Rechtsanwaltskammern beträchtliche organisatorische Probleme bereitet. Künftig soll daher ein Kammermitglied, das sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben möchte, die Rechtsanwaltskammer bis spätestens drei Wochen (anstelle von bisher zwei Wochen) vor dem Tag der Plenarversammlung von diesem Vorhaben informieren.

Zu Z 11 (§ 26 Abs. 2 RAO)

Aufgrund einer Forderung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll aus verwaltungsökonomischen Gründen künftig auch die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zugewiesene Aufgabe der Durchführung, gegebenenfalls auch der Anerkennung, von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen nach den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien in einer Abteilung des Ausschusses erledigt werden; Voraussetzung dafür ist freilich weiterhin, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer aus mindestens zehn Mitgliedern besteht.

Zu Z 12 (§ 34 Abs. 6 RAO)

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die ehemals in § 30 Abs. 5 RAO enthaltene Anordnung, wonach die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist, wurde mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, in den geänderten § 30 Abs. 1 RAO aufgenommen, § 30 Abs. 5 RAO konnte daher entfallen. Nicht angepasst wurde damit im Zusammenhang aber der Verweis auf diese Bestimmung in § 34 Abs. 6 RAO; dies wäre nunmehr nachzuholen.

Zu Z 13 (§ 36 RAO)

Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag sind insbesondere durch § 36 Abs. 1 RAO verschiedene Aufgaben zur Besorgung zugewiesen, zu deren Erfüllung er Daten benötigt, die regelmäßig bereits im Bereich der Rechtsanwaltskammern vorhanden sind. Als Beispiel sei die dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zukommende Aufgabe der Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen bzw. eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses (§ 36 Abs. 1 Z 5 RAO) genannt. Daneben haben die Rechtsanwaltskammern nach § 36 Abs. 3 RAO die Möglichkeit, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung zu übertragen, beispielsweise die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer oder die Führung von Treuhandbüchern. Auch dazu kann der Österreichische Rechtsanwaltskammertag Informationen benötigen, die bei den Rechtsanwaltskammern (jedenfalls teilweise) vorliegen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Zulässigkeit der Übermittlung solcher von den Kammern im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Zu Z 14 (§ 39 RAO)

Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 hat die „Bestellungsmodalitäten“ für die Delegierten der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte (mit Ausnahme der Präsidenten der Rechtsanwaltskammern) geändert. Die Delegierten sind nicht mehr vom Ausschuss aus dem Kreis der Ausschussmitglieder zu entsenden, sondern durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Das Gesetz regelt aber nicht die Frage, wie sich das (vorzeitige) Ausscheiden eines Ausschussmitglieds, das auch zum Delegierten der Vertreterversammlung gewählt wurde, auf seine Funktion als Delegierter auswirkt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dieses Problem gelöst werden (siehe schon die Erläuterungen zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, 483 BlgNR 24. GP 11, wo im Zusammenhang mit der Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung auch mögliche Vorgehensweisen für den Fall „des Ausscheidens eines der Delegierten aus dem Ausschuss vor Ablauf der Amtsdauer“ thematisiert werden). Die Wahrnehmung der Funktion als Delegierter der Vertreterversammlung soll auch bei Rechtsanwälten voraussetzen, dass diese aufrecht dem Ausschuss „ihrer“ Rechtsanwaltskammer angehören. Damit ist auch ein Gleichklang mit der Situation der Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter gewährleistet (wo die Delegierteneigenschaft freilich überhaupt ex lege an die aufrechte Ausschussmitgliedschaft anknüpft, ohne dass eine gesonderte Wahl erforderlich wäre; vgl. § 39 Abs. 1 Z 3 RAO). Scheidet daher ein Ausschussmitglied aus dem Ausschuss aus, so endet damit generell gleichzeitig auch seine Funktion als Delegierter der Vertreterversammlung.

Zu Z 15 und 16 (§ 50 Abs. 2 und § 53 RAO)

Auch in der Zeit unmittelbar nach der Geburt oder Adoption ihres Kindes bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelmäßig in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Das hat unter anderem zur Folge, dass sie weiterhin die nach der Umlagenordnung jeweils maßgeblichen Beiträge in voller Höhe leisten müssen, ohne dass berücksichtigt wird, ob und inwieweit sie aufgrund der Betreuung des Kindes allenfalls Einkommenseinbußen erleiden. Auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll dieser besonderen Situation künftig dadurch Rechnung getragen werden, dass die Umlagenordnung für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten eine Beitragsreduktion auf den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag vorsehen kann, wenn dies innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt oder Adoption des Kindes beantragt wird. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sollen die Satzungen gleichzeitig vorsehen können, dass entsprechend der geringeren Beitragsleistung die betreffenden Beitragsmonate nur anteilig erworben werden können.

Was die Frage der Verpflichtung zur Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen nach den §§ 45 und 45a RAO angeht, so wird eine entsprechende Konstellation in den Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern als Befreiungsgrund im Sinn des § 46 Abs. 2 RAO vorgesehen werden können. Insoweit wird ein persönlicher Umstand vorliegen, der als besondere Härte qualifiziert werden kann. Eine solche „Begleitmaßnahme“ in den Geschäftsordnungen wird bei Eröffnung einer Möglichkeit zur Beitragsreduktion in der Satzung der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer sogar geboten sein, weil es andernfalls zu keiner Anrechnung eines Betrags aus der gemäß § 47 RAO an die Rechtsanwaltskammer geleisteten Pauschalvergütung kommt (der von Rechtsanwaltsanwärtern zu leistende Beitrag für die Versorgungseinrichtung Teil A wird gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 RAO unter anderem unter dem Aspekt der Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen bemessen), obwohl die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt Verfahrenshilfeleistungen erbracht hat.

Zu Art. 2 (Änderung der Notariatsordnung)

Zu Z 1 (§ 11 NO)

§ 11 Abs. 3 Z 2 NO nennt als eines der Kriterien bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag für eine Notarstelle das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle. Diese Eignung kann sich zunächst – wie bereits jetzt im Gesetz angeführt – insbesondere aus einer persönlichen Nahebeziehung des Bewerbers zu der ausgeschriebenen Notarstelle aufgrund einer vorhergehenden Praxis an dieser Stelle ergeben. Neben einer konkreten Praxiszeit an der konkreten Notarstelle macht es für die Eignung eines Bewerbers aber natürlich auch einen Unterschied, ob er über konkrete aktuelle praktische Kenntnisse über den „Arbeitsalltag“ eines Notars und die Arbeitsabläufe in einer Notariatskanzlei verfügt oder ob diese notariellen Praxiserfahrungen bereits längere Zeit zurückliegen. Dieser Aspekt soll durch die vorgeschlagene Änderung des § 11 Abs. 3 Z 2 NO besonders herausgestrichen werden.

Zu Z 2 (§ 87 NO)

§ 87 Abs. 2 NO sieht im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen vor, dass das insoweit vom Notar errichtete Protokoll vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlussfassung geleitet hat, mangels eines solchen von allen Teilnehmern zu unterschreiben ist. In der Praxis bereitet diese Regelung dann Probleme, wenn sich der Vorsitzende bzw. gegebenenfalls einzelne oder alle Teilnehmer weigern, das Protokoll zu unterfertigen. In diesen Fällen hat der Notar schon nach geltendem Recht einen entsprechenden Vermerk auf die Urkunde zu setzen, das Protokoll (allein) zu unterschreiben und mit seinem Amtssiegel zu versehen. Allerdings wird ein solches Protokoll nach der bisherigen Rechtslage nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde besitzen (so auch Wagner/Knechtel, NO6 § 87 Rz 8). Anders als bis zum Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 wird dies derzeit auch für das Protokoll über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gelten, weil § 120 AktG nunmehr ausdrücklich auf die Bestimmung des § 87 NO verweist. Dieser unbefriedigenden Situation soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 87 Abs. 2 NO begegnet werden. Danach soll nicht nur eine ausdrückliche Verpflichtung des beurkundenden Notars statuiert werden, die Gründe für die Verweigerung der Unterfertigung im Protokoll anzuführen. Vielmehr wird auch vorgeschlagen, dass im Fall der Einhaltung aller sonstigen (Formal-)Erfordernisse der Umstand der Nichtunterfertigung des Protokolls durch die in § 87 Abs. 2 genannte(n) Person(en) die rechtswirksame öffentliche Beurkundung nicht hindert.

Zu Z 3 bis 5 (§ 89a NO samt Paragrafenüberschrift)

Notare sind nach § 89a NO unter anderem dazu berufen, Beurkundungen über Eintragungen in öffentlichen Büchern und öffentlichen Registern vorzunehmen. Zu den öffentlichen Registern wird dabei unter anderem auch die Ediktsdatei gehören. Aufgrund einer Anregung des Notariats soll dies im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden, wobei hier der weitere Begriff der „öffentlichen Datenbank“ Verwendung finden soll.

Zu Z 6 (§ 103 NO)

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 103 Abs. 1 NO stellt klar, dass der Notar auch Beurkundungen unverzüglich, regelmäßig aber längstens innerhalb von drei Tagen vornehmen muss.

Zu Z 7 (§ 121 NO)

Nach § 120 Abs. 1 NO ist auf Antrag der Notariatskammer ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat (§ 119 Abs. 3 NO) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitutionsfälle im Vorhinein zum Substituten zu bestellen (Dauersubstitut). Diese Bestellung zum Dauersubstitut hat nach § 121 Abs. 1 NO bislang nur dann ohne zeitliche Befristung zu erfolgen, wenn es sich beim Vorgeschlagenen um einen Notariatskandidaten handelt, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt; wird dagegen ein Notar (oder ein noch nicht ernennungsfähiger Notariatskandidat) zum Dauersubstituten bestellt, gilt dies im Hinblick auf § 120 Abs. 1 NO immer nur für das laufende Kalenderjahr.

Da mit der zeitlich befristeten Bestellung ein nicht unbeträchtlicher Verwaltungsaufwand verbunden ist und für  Notare in Bezug auf die Bestellungsdauer zum Dauersubstituten kein Grund für eine Ungleichbehandlung besteht, soll über Vorschlag der Österreichischen Notariatskammer § 121 Abs. 1 NO geändert werden. Künftig sollen auch Notare (ebenso wie auch weiterhin ernennungsfähige Notariatskandidaten) unbefristet zum Dauersubstituten bestellt werden.

Zu Z 8 (§ 127 NO)

Auf Vorschlag der Österreichischen Notariatskammer sollen die Sanktionen im Fall eines unentschuldigt oder nicht genügend entschuldigten Fernbleibens eines Mitglieds des Notariatskollegiums von einer Versammlung ihrer Gruppe überarbeitet werden. Künftig soll auch die in § 158 Abs. 5 Z 3 NO vorgesehene Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge in Verbindung mit einer Geldstrafe verhängt werden können, wobei die Geldstrafe aber höchstens 500 Euro ausmachen darf.

Zu Z 9 und 10 (§§ 140b und 140f NO)

Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, ist – unter gleichzeitigem Inkrafttreten des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 8/2011 – mit Ablauf des 22. Februar 2011 außer Kraft getreten. Da das neue Gesetz das Modell der grundbücherlichen Sicherung nicht übernommen hat, fehlt es an der Grundlage für die Eintragung der von den Notaren insoweit übernommenen Treuhandschaften in das „Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats“. Die entsprechenden Regelungen der Notariatsordnung können daher ersatzlos entfallen. Eine Übergangsbestimmung ist entbehrlich, weil das Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats nach Mitteilung der Österreichischen Notariatskammer in der Praxis nie in Anspruch genommen wurde (und demgemäß keinerlei aktive oder passive Einträge oder Daten enthält) und es aufgrund der geänderten Rechtslage auch zu keinen Neueintragungen mehr kommen kann.

Zu Z 11 (§ 146 Abs. 1 NO)

Nach Amtsbeendigung wegen Erlöschens des Amts oder wegen Versetzung eines Notars hat der Amtsvorgänger nach § 146 Abs. 1 erster Satz NO die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse  dem Notariatssubstituten oder dem Amtsnachfolger zu übergeben. Der Substitut oder Amtsnachfolger hat diese Urkunden und Verzeichnisse zu übernehmen und zu verwahren. Diese Übergabe- und Übernahmeverpflichtungen sollen sich künftig ausdrücklich auch auf die vom Notar zu führenden Tagebücher und Kassabücher (§ 116 Abs. 1 lit. e und f NO) sowie auf die von ihm verwahrten Privattestamente und andere erbrechtsbezogenen Urkunden beziehen.

Zu Z 12 und 13 (§ 146 Abs. 2 und 3 NO)

In der Praxis haben sich gewisse Unklarheiten über den Umfang und den Inhalt der den Amtsnachfolger nach § 146 NO treffenden Pflichten und insbesondere die der Notariatskammer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, auf von ihr in diesem Kontext geortete Versäumnisse zu reagieren, ergeben. Dem soll mit der vorgeschlagenen Änderung des § 146 Abs. 2 sowie einem neuen § 146 Abs. 3 NO begegnet werden. In § 146 Abs. 2 NO sollen zunächst die den Notariatssubstituten bzw. den Amtsnachfolger treffenden Pflichten und der Umstand klargestellt werden, dass diesen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen ist. Kommt der Übernehmer diesen seinen Pflichten nicht nach, so kann dies disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Darüber hinaus soll die Notariatskammer dem säumigen Übernehmer aber auch die Besorgung der ausständigen Handlung binnen einer angemessenen Frist mittels Bescheid auftragen können. Wenn der Übernehmer ungeachtet dieses bescheidmäßigen Auftrags weiterhin säumig ist, soll die Notariatskammer einen anderen Notar mit der Vornahme der ausständigen Handlungen beauftragen können, der dann seinerseits ehestmöglich die Handlung vorzunehmen hat. Diesem beauftragten Notar gegenüber trifft den säumigen Übernehmer eine weitreichende Mitwirkungsverpflichtung, um die Säumigkeit möglichst rasch zu beseitigen.

Zu Z 14 (§ 160 Abs. 1 Z 1 NO)

Da auch im Fall von Ordnungswidrigkeiten teilweise umfangreiche Erhebungen zur Klärung der Frage erforderlich sein können, ob ein Einleitungsbeschluss gemäß § 161 Abs. 2 NO zu fassen ist oder nicht, soll die Verfolgungsverjährungsfrist des § 160 Abs. 1 Z 1 NO von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden.

Zu Z 15 (§ 160 Abs. 1 Z 3 NO)

Nach dem vorgeschlagenen § 160 Abs. 1 Z 3 NO soll eine Verfolgungsverjährung künftig auch dann eintreten, wenn in einem einmal eingeleiteten Verfahren innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht zumindest eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist (unterbleibt selbst die Einleitung des Verfahrens, kommt bereits die Verjährungsbestimmung des § 160 Abs. 1 Z 2 NO zum Tragen). Das anhängige Verfahren ist diesfalls einzustellen.

Auch in diesen Fällen tritt aber gemäß § 160 Abs. 4 NO dann eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 StGB ein, so weit und so lange der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO ist. Zu einer entsprechenden Fristenhemmung – diesfalls mit Beginn der Vorerhebungen – kommt es ferner, wenn der Sachverhalt Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines anderen Disziplinarstrafverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht ist.

Zu Z 16 (§ 160 Abs. 5 NO)

Die disziplinäre Aufsicht und die Disziplinargewalt enden mit dem Ausscheiden eines Notars oder Notariatskandidaten aus dem Stand, also dem Erlöschen des Amts als Notar oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten. Allfällige laufende Verfahren vor der Notariatskammer oder dem Disziplinargericht sind diesfalls abzubrechen und – gegebenenfalls – nach dem Wiedereintritt des/der Betreffenden in den Stand fortzusetzen. In der Lehre (Wagner/Knechtel, NO6 vor § 153 NO Rz 3) wird für solche Konstellationen die Ansicht vertreten, dass die Zeit, während der das Verfahren abgebrochen war, nach § 58 Abs. 3 StGB nicht in die Verjährungszeit einzurechnen ist. Mit dem vorgeschlagenen § 160 Abs. 5 soll diese Auffassung ausdrücklich festgeschrieben werden.

Zu Z 17 bis 19 (§§ 165 und 171 Abs. 2 erster Satz NO)

Mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, ist es unter anderem im Disziplinarrecht nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz zu verschiedenen Änderungen gekommen. Diese schlagen insoweit auch auf das notarielle Disziplinarrecht durch, als sowohl § 165 Abs. 3 NO als auch (und insbesondere) § 170 Abs. 1 NO die sinngemäße Anwendbarkeit verschiedener, insbesondere verfahrensrechtlicher Bestimmungen des RStDG vorsehen. Dieser in der Disziplinargerichtsbarkeit bestehende weitreichende Gleichklang mit dem richterlichen Disziplinarrecht soll im Wesentlichen beibehalten werden (wie etwa die Anzahl der Senatsmitglieder der Disziplinarsenate bei den Oberlandesgerichten bzw. beim Obersten Gerichtshof), wobei es in der Notariatsordnung nur einiger weniger Anpassungen bedarf.

So sollen nach dem vorgeschlagenen § 165 Abs. 2a NO für das Verfahren vor der Notariatskammer Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Erhebungen, der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungen in Ordnungsstrafsachen sowie über den Inhalt der Disziplinarakten auch weiterhin grundsätzlich unzulässig sein. Eine Ausnahme soll nur für den Notar bzw. den Notariatskandidaten gelten, auf den sich das Verfahren bezogen hat. Er soll über dessen Ausgang berichten dürfen, soweit er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt. Anders als in Verfahren vor dem Disziplinargericht soll es bei Entscheidungen der Notariatskammer in Ordnungsstrafsachen, die nicht weiter angefochten werden, auch keine – in § 133a RStDG vorgesehene – Pflicht zur Veröffentlichung rechtskräftiger verfahrensbeendender Sachentscheidungen in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geben.

Im Hinblick auf § 112 Abs. 3 RStDG (wonach die Personalsenate der Oberlandesgerichte bzw. des Obersten Gerichtshofs mit Wirkung vom 1. Jänner die jeweiligen Disziplinarsenate auf die Dauer von fünf Jahren zusammenzusetzen haben) und dessen in § 170 Abs. 1 NO angeordnete sinngemäße Anwendbarkeit soll § 171 Abs. 2 NO dahin geändert werden, dass die Amtszeit der den Disziplinarsenaten angehörenden Richter aus dem Notarenstand künftig fünf Jahre beträgt.

Zu Z 20 (§ 173 NO)

Die auf die Dienstrechts-Novelle 2011 zurückgehende Verkleinerung der Disziplinarsenate der Oberlandesgerichte von (einschließlich des/der Vorsitzenden) fünf auf drei Mitglieder hat in der Praxis zu Auslegungsfragen rund um die ordnungsgemäße Besetzung der Disziplinarsenate für Notare bei den Oberlandesgerichten geführt. Dazu ist zu betonen, dass die Regelung des § 171 Abs. 1 NO, wonach in Disziplinarangelegenheiten der Notare (Notariatskandidaten) die Hälfte der Mitgliederstellen bei den Disziplinarsenaten der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs durch Notare versehen wird, seit jeher praktisch so gehandhabt wird, dass mit dem Begriff „Mitglieder“ die Senatsmitglieder ohne Senatsvorsitzenden gemeint sind (vgl. Wagner/Knechtel, NO6 § 172 Rz 3). Diese Sichtweise hat auch nach der Verkleinerung der Disziplinarsenate bei den Oberlandesgerichten seine Richtigkeit, sodass den betreffenden Senaten nur mehr ein Notarenrichter anzugehören hat.

Gleichzeitig erweist sich freilich vor dem Hintergrund der Verkleinerung der Disziplinarsenate bei den Oberlandesgerichten die Regelung des § 173 Abs. 1 zweiter Satz NO, wonach bei der Abstimmung im Senat „zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar“ stimmt, nur mehr für die Disziplinarsenate des Obersten Gerichtshofs als relevant (für die „Dreier-Senate“ bei den Oberlandesgerichten ergeben sich die Abstimmungs-Modalitäten insgesamt aus § 114 RStDG). Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dies auch im Gesetz klargestellt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 ABAG)

Der mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 neu geschaffene erste Abschnitt des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes ermöglicht die Prüfung der Gleichwertigkeit insbesondere eines an einer ausländischen Universität abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG, das Voraussetzung für eine berufliche Ausbildung in einem der juristischen „Kernberufe“ (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) ist. Das System der §§ 1 ff. ABAG hat sich seit seiner Einführung in der Praxis im Wesentlichen bewährt. Die Standesvertretung der Rechtsanwälte hat aber angemerkt, dass der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bzw. die Rechtsanwaltskammern – ungeachtet dessen, dass es sich bei den Bewerbern regelmäßig (unter anderem) um „ihre“ künftigen Berufsanwärter handle – nicht über entsprechende Antragstellungen informiert würden und ihnen auch keine Äußerungsmöglichkeit zu den Anträgen, den damit vorgelegten Unterlagen und den dazu vom Präses der Ausbildungsprüfungskommission gepflogenen Erhebungen offenstehe. Daher sieht der vorgeschlagene § 2 Abs. 2 ABAG ein entsprechendes Informations-, Einsichts- und Äußerungsrecht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags und der Österreichischen Notariatskammer vor. Nicht verbunden ist damit aber eine Parteistellung im Verfahren oder eine Rechtsmittellegitimation gegen die bescheidmäßige Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission über den Antrag.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 4 Z 1 ABAG)

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll dem Umstand des anstehenden Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung getragen werden.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4 ABAG)

Die örtliche Zuständigkeit der Ausbildungsprüfungskommissionen, denen (bzw. deren Präses) die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ersten Abschnitt des ABAG zukommt, richtet sich gemäß § 5 Abs. 4 ABAG nach dem Staat, über dessen Recht der Bewerber sein Universitätsdiplom erworben hat. Für den Fall, dass an einer österreichischen Universität ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossen wurde, dieses aber kein Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG ist, fehlt es bislang an einer Zuständigkeitsregelung, obwohl auch hier die Möglichkeit der Prüfung der Gleichwertigkeit besteht. Der Entwurf schlägt daher vor, dass in solchen Konstellationen die Ausbildungsprüfungskommission desjenigen Oberlandesgerichts zuständig sein soll, in dessen Sprengel die Universität, die den nach dem Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz zu prüfenden rechtswissenschaftlichen Studienabschluss verliehen hat, liegt.

Zu Z 4 und 5 (§ 12 ABAG)

Die zu § 12 ABAG vorgeschlagenen Änderungen korrespondieren mit den für das Notariatsprüfungsgesetz vorgesehenen Anpassungen.

Im Hinblick auf den vorgeschlagenen Entfall der in § 20 Abs. 1 Z 4 NPG in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 vorgesehenen Einschränkung auf das zivilgerichtliche Verfahren vor den Bezirksgerichten und dem solcherart hergestellten inhaltlichen Gleichklang mit § 20 Z 2 RAPG kann zum einen § 12 Z 1 lit. a ABAG ersatzlos entfallen. Bei der vorgeschlagenen Änderung des § 12 Z 4 lit. c ABAG handelt es sich zum anderen um eine redaktionelle Anpassung im Gefolge der „Verschiebung“ des Prüfungsbereichs der Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts von der zweiten in die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung.

Zu Art. 4 (Änderung des Bauträgervertragsgesetzes)

In der praktischen Anwendung der in diesem Punkt noch auf die Stammfassung des Gesetzes (BGBl. I Nr. 7/1997) zurückgehenden Formulierung des § 12 Abs. 2 BTVG, wonach als „rechtsanwaltlicher BTVG-Treuhänder“ auch eine „Rechtsanwalts-Partnerschaft“ bestellt werden kann, hat sich angesichts der zwischenzeitig möglichen Ausübung der Rechtsanwaltschaft auch in der (nach § 1a Abs. 1 RAO nicht unter den Begriff der „Rechtsanwalts-Partnerschaft“ zu subsumierenden) Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Frage ergeben, ob insofern eine bewusste Einschränkung durch den Gesetzgeber vorliegt oder die Bestimmung entsprechend ihrer ursprünglichen Zielsetzung weiter zu interpretieren ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll insofern klargestellt werden, dass „BTVG-Treuhänder“ nicht nur der einzelne Rechtsanwalt, sondern auch jede nach den berufsrechtlichen Vorschriften zulässige Rechtsanwalts-Gesellschaft (und damit auch eine Rechtsanwalts-GmbH) sein kann.

Zu Art. 5 (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1 DSt)

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass das aktive Wahlrecht zu den Funktionen des Präsidenten des Disziplinarrats, des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter allen Kammermitgliedern (und damit auch Rechtsanwaltsanwärtern) zukommt.

Zu Z 2 und 4 (§§ 15 und 28 DSt)

Nach dem mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 geänderten § 5 Abs. 2 DSt gehören jedem Disziplinarrat jedenfalls auch zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Zur Zusammensetzung der Senate des Disziplinarrats ordnet § 15 Abs. 1 DSt derzeit an, dass diese aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen; ferner hat jedem Senat eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter anzugehören, die an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats freilich nur unter der Voraussetzung mitzuwirken haben, dass Beschuldigter ein Rechtsanwaltsanwärter ist. Demgemäß bestehen die Senate aktuell aus fünf Mitgliedern, wenn Disziplinarbeschuldigte(r) ein Rechtsanwalt ist, und aus sechs Mitgliedern, wenn das Verfahren gegen einen Rechtsanwaltsanwärter geführt wird (so auch Engelhart, Änderungen im Disziplinarrecht durch BRÄG 2008 und BRÄG 2010, AnwBl 2010, 109).

Wie sich in der Praxis gezeigt hat, führt die unterschiedliche Senatsbesetzung dazu, dass die gemeinsame Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwalts und eines Rechtsanwaltsanwärters im Fall des Vorliegens eines identen Lebenssachverhalts nicht mehr länger möglich ist. Dies bedingt nach Auffassung der Rechtsanwaltschaft einen unnötigen zusätzlichen Verfahrensaufwand. Zudem haben sich gewisse Unklarheiten im Zusammenhang mit der Senatszusammensetzung auch angesichts der Anordnung des § 15 Abs. 4 DSt ergeben, wonach die Entscheidungen des Disziplinarrats mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden; eine solche könne es – so die Kritik – im Fall der Stimmengleichheit bei einem „Sechser-Senat“ nicht geben (freilich wird in einem solchen Fall die in § 77 Abs. 1 DSt angeordnete sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO zum Tragen kommen, deren § 41 Abs. 1 vorsieht, dass bei Stimmengleichheit die für den Beschuldigten günstigere Meinung gilt).

Der Entwurf schlägt daher vor, dass künftig wieder generell „Fünfer-Senate“ (ein Vorsitzender und vier weitere Mitglieder) gebildet werden sollen. Für den Fall, dass ein Disziplinarbeschuldigter Rechtsanwaltsanwärter ist, soll an die Stelle eines Senatsmitglieds aus dem Kreis der Rechtsanwälte eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter treten. Wer dies ist und welches rechtsanwaltliche Senatsmitglied im Einzelfall ersetzt wird, ist im Vorhinein in der vom Präsidenten des Disziplinarrats zu erlassenden Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2 DSt) zu regeln.

Ferner soll mit einer Ergänzung des § 28 Abs. 2 DSt auch im Gesetz ausdrücklich auf die – jedenfalls bis zur Änderung des Disziplinarstatuts durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – durchaus gängige Praxis Bedacht genommen werden, die Verfahren gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter gemeinsam zu führen, wenn diesen die Beteiligung am selben Disziplinarvergehen vorgeworfen wird. Eine entsprechende Anordnung soll erstmals im so genannten Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 DSt ergehen können; auch danach soll der zuständige Senat jederzeit einen entsprechenden Beschluss fassen können, wenn ein solches Vorgehen zweckmäßig oder geboten ist. Die Senatszusammensetzung richtet sich diesfalls – vergleichbar dem in § 34 JGG geregelten Fall – nach der für den Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Regelung. Selbstverständlich kann der Senat in der Folge aber auch wieder die getrennte Führung dieser Verfahren beschließen.

Zu Z 3 und 5 (§§ 19 und 70 DSt)

In der Praxis hat sich im Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 Z 1 lit. b DSt über die einstweilige Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden die Frage ergeben, ob nach dieser Regelung auch die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Staatsanwaltschaften ausgesprochen werden kann. Einer solchen Vorgehensweise steht Art. 90a B-VG bereits jetzt nicht entgegen, weil die Staatsanwaltschaften unabhängig von ihrer Einordnung (so vertritt etwa Rill [in Rill/Schäffer (Hrsg.), BVR, Art. 90a B-VG Rz 24] die Auffassung, dass Staatsanwälte Organe im Rahmen der Gerichtsbarkeit sind, deren Tätigkeiten in besonderer Weise mit der Gerichtsbarkeit verflochten sind, die aber weiterhin im Sinn der Gewaltenteilung der Verwaltung zuzuordnen sind) entweder unter den Begriff des Gerichts (im weiteren Sinn) oder der Verwaltungsbehörde (im weiteren Sinn) im Sinn des § 19 Abs. 3 Z 1 lit. b DSt subsumiert werden können. Die Entziehung des Vertretungsrechts kann sich also bereits nach geltendem Recht auch auf bestimmte oder alle Staatsanwaltschaften beziehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dies aber auch im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt werden.

Dasselbe Problem stellt sich auch im Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 Z 2 und § 70 Abs. 2 DSt, sodass neben § 19 Abs. 3 Z 1 lit. b DSt auch diese Bestimmungen jeweils entsprechend anzupassen sind.

Zu Art. 6 (Änderung des EIRAG)

Zu Z 1 (§ 6 EIRAG)

§ 6 EIRAG sieht derzeit vor, dass dienstleistende europäische Rechtsanwälte für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft machen müssen. Geschieht das nicht, so gilt in jenen Verfahren, in denen der dienstleistende europäische Rechtsanwalt gemäß § 5 EIRAG nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt handeln darf, dieser Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen hat die Zustellung in sinngemäßer Anwendung des § 10 Zustellgesetz nach erfolgloser Aufforderung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung bei Gericht oder bei der Behörde zu erfolgen.

Die Frage der Unionsrechtskonformität dieser Regelung hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.7.2004, 7 Ob 135/04k, ausdrücklich bejaht. Dabei hat er insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.7.1991, Rs C-294/89, verwiesen, nach der das Ziel eines zügigen Verfahrensablaufs unter Wahrung seines kontradiktorischen Charakters zulässigerweise dadurch erreicht werden könne, dass dem dienstleistenden (europäischen) Anwalt die Verpflichtung auferlegt werde, den Anwalt, mit dem das Einvernehmen besteht, als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Da das Ziel einer zügigen Verfahrensdurchführung gleichermaßen auch in Verfahren ohne Anwaltszwang anzustreben sei, könnten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gegen die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung auch in diesen Fällen keine Bedenken bestehen.

Angesichts der zuletzt ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2012, Rs C-325/11 („Alder“) ist nunmehr aber doch von einem Überarbeitungsbedarf des § 6 EIRAG im Lichte des Unionsrechts auszugehen. In dieser (in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren ergangenen) Entscheidung ist der EuGH zum Ergebnis gelangt, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates dahin auszulegen ist, dass dieser Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen die für eine Partei mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen werden und damit als zugestellt gelten, wenn diese Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, der in dem erstgenannten Staat ansässig ist, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet. Nach Ansicht des EuGH sehe die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 in ihrem Anwendungsbereich ihrer Systematik gemäß abschließend die Arten der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke vor und lasse daher keinen Raum für ein fiktives Zustellungsverfahren.

Legt man diese Erwägungen auf die Rechtslage nach § 6 EIRAG um, so kann die insofern vorgesehene fiktive Zustellung (durch Hinterlegung bei Gericht oder bei der Behörde für den Fall, dass kein Zustellbevollmächtigter fristgerecht namhaft gemacht wurde und es sich auch um keinen Fall handelt, in dem ein Einvernehmensrechtsanwalt [§ 5 EIRAG] zu bestellen ist) nicht länger beibehalten werden. Differenziert stellt sich dagegen die Situation im Zusammenhang mit der Verpflichtung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten dar. Hier ist zunächst auch weiterhin davon auszugehen, dass diese Maßnahme zur Erreichung des übergeordneten Ziels eines zügigen Verfahrensablaufs gerade in einem gerichtlichen Zivil- oder Strafverfahren und den dabei einzuhaltenden Verfahrensgarantien nach Art. 6 MRK erforderlich ist und insofern ein zwingender Grund des allgemeinen Interesses vorliegt. Gleichzeitig ist im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rs C-325/11 dann aber doch auch zu berücksichtigen, dass eine solche Verpflichtung in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 steht. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten für den Fall einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht (oder die Behörde) auf jene Verfahren einzuschränken, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss. Soweit der dienstleistende europäische Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren innerhalb einer (mindestens) vierzehntägigen Frist dieser Aufforderung nicht nachkommt, soll der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter gelten. Letzteres bereitet im Lichte der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 keine Probleme (weil der Fall der Benennung eines Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet, überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 fällt; vgl. dazu Rn 24 des Urteils des EuGH in der Rs C-325/11).

In Verfahren, in denen keine (absolute oder relative) Anwaltspflicht besteht und daher auch kein Einvernehmensrechtsanwalt beizuziehen ist, sollen Zustellungen an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt dagegen künftig grundsätzlich nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vorzunehmen sein.

Zu Z 2 und 3 (§ 26 EIRAG und Anlage zu § 1 EIRAG)

Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen soll dem Umstand des anstehenden Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung getragen werden.

Zu Art. 7 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Betragsgrenze, ab der eine Ausfertigung des Sachverständigengebührenbeschlusses in Zivilsachen auch an den Revisor zuzustellen ist, an jene des § 2 Abs. 2 GEG angeglichen werden. Die Befassung des Revisors kommt daher einheitlich erst ab einem Gebührenbetrag von 300 Euro in Betracht. Im Rahmen einer der nächsten Zivilverfahrens-Novellen soll diese Erhöhung für den Bereich der Sachverständigen auch in § 365 ZPO nachvollzogen werden. Aufgrund der doch anderen Ausgangslage soll dagegen die Betragsgrenze des § 21 Abs. 2 GebAG (bzw. jene des § 332 Abs. 1 ZPO) unverändert beibehalten werden.

Zu Art. 8 (Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes)

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008), BGBl. I Nr. 111/2007, wurden unter anderem im Bereich der notariellen Berufsprüfung verschiedene Änderungen vorgenommen, um eine noch stärkere Ausrichtung der Prüfungsgegenstände an der konkreten Tätigkeit des Notars zu erreichen. Hinsichtlich der insofern neugefassten Bestimmungen des NPG, die gemäß Art. XVII § 18 BRÄG 2008 anzuwenden sind, wenn der Antrag auf Zulassung zur ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird, hat sich die Österreichische Notariatskammer bzw. die Österreichische Notariatsakademie zuletzt an das Bundesministerium für Justiz gewandt und einige (kleinere) Anpassungen angeregt.

Entsprechend diesen Anregungen sieht der Vorschlag vor, dass die nach § 13 NPG in der Fassung des BRÄG 2008 für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung (alternativ) vorgesehene Aufgabenstellung, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz auszuarbeiten, in den Bereich der zweiten Teilprüfung „transferiert“ wird, wo das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht als Ganzes schwerpunktmäßig geprüft wird und insofern ein stärkerer inhaltlicher Bezug der genannten schriftlichen Aufgabenstellung gegeben ist.

Legitim erscheint auch das Anliegen, im Bereich der nach § 20 Abs. 1 Z 4 NPG (unter anderem) zu prüfenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers über die Vertretung im zivilgerichtlichen Verfahren die nach dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung auf das zivilgerichtliche Verfahren vor den Bezirksgerichten entfallen zu lassen bzw. dahin abzuändern, dass generell auf die Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren abgestellt wird. Grund dafür ist, dass die Zivilprozessordnung ja als „Grundtyp“ des Zivilprozesses das Gerichtshofverfahren regelt und der Prüfungswerber daher auch über diese Kenntnisse jedenfalls verfügen muss, auch wenn das Gesetz „nur“ auf die Vertretung vor den Bezirksgerichten abstellt.

Auf Vorschlag der Österreichischen Notariatskammer soll ferner der Prüfungsbereich der Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts von der mündlichen Prüfung der zweiten in die mündliche Prüfung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung verschoben werden, um die lernstoffmäßige Belastung der Prüfungswerber auf die beiden Teilprüfungen gleichmäßiger zu verteilen.

Lediglich eine Ergänzung bzw. Klarstellung stellt der neu vorgeschlagene § 20 Abs. 1 Z 8 NPG („Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Wertpapierrechts, insbesondere des Wechsel- und Scheckrechts“) dar. Denn die Kenntnisse aus dem Wechsel- und Scheckrecht nach § 13 Abs. 1 Z 1 NPG sind auch schon an Hand der Ausarbeitung eines Wechselprotests im Rahmen der schriftlichen Prüfung zu überprüfen; zudem können nach den Erläuterungen zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (303 BlgNR 23. GP 42) bei der mündlichen Prüfung allfällige Ergänzungsfragen auch im Rahmen der Falllösung im Bereich des Beurkundungsrechts gestellt werden.

Als Gegenstand der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung neu aufgenommen werden soll die  Rechtsberatung im österreichischen Insolvenzrecht, ergeben sich in der praktischen (Beratungs-)Tätigkeit des Notars doch regelmäßig – sieht man von jenen Fällen ab, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist – Berührungspunkte zum Insolvenzrecht. Kaum eine Bedeutung hat dabei in aller Regel aber eine konkrete Vertretungstätigkeit durch den Notar im Insolvenzverfahren, sodass dieser Aspekt vom betreffenden Prüfungsbereich ausgespart bleiben soll. Dieser Gegenstand ist für den Fall, dass ein Absolvent der Notariatsprüfung später die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will, im Rahmen der betreffenden Ergänzungsprüfung noch besonders zu prüfen (vgl. § 12 Z 1 lit. d ABAG in der Fassung des vorliegenden Vorschlags).

Zu Artikel 9 (Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Amtsdauer der von der Plenarversammlung zu wählenden, dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung an die gemäß § 25 Abs. 1 RAO vierjährige Amtsdauer für bestimmte Funktionsträger angeglichen werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes)

Zu Z 1 (§ 3a SDG)

Nach § 3a Abs. 2 SDG ist unter anderem das Geburtsdatum des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bzw. Dolmetschers in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen. Gegen die Veröffentlichung dieser Daten in der allgemein zugänglichen Liste haben Sachverständige und Dolmetscher zuletzt aber vermehrt datenschutzrechtliche Bedenken angemeldet. Diesen soll mit der vorgeschlagenen Änderung dadurch Rechnung getragen werden, dass künftig nicht mehr das volle Geburtsdatum, sondern nur mehr das Geburtsjahr in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen wird. Der hinter der betreffenden Eintragung stehende Zweck wird damit ebenso erreicht.

Zu Z 2 bis 4 (§ 4 Abs. 2 SDG)

Um sicherzustellen, dass die notwendigen Grundlagen für die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung eines Bewerbers in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste so schnell wie möglich vollständig vorliegen, soll dieser nach § 4 Abs. 2 erster Satz SDG sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, f, g und i sowie Z 1a SDG bereits seinem Antrag anschließen. Nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sollen dabei mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

Bereits bisher sind bei Prüfung der Sachkunde des Bewerbers nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG und der Eintragungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen angemessen zu berücksichtigen. Im Gefolge der Entscheidung des EuGH vom 17.3.2011, verbundene Rs C-372/09 und C-373/09 ("Penarroja Fa"), nach der die nationalen Behörden dafür Sorge zu tragen haben, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird, soll dieses Erfordernis nunmehr zur Klarstellung ausdrücklich im Gesetz angeführt werden.