Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Dienstrecht)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 88, in der Überschrift zu § 98 und in § 98 wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. § 67 samt Überschrift lautet:

„Beschwerde

§ 67. Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht der Landeslehrperson die Beschwerde zu.“

3. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt

           1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

           2. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.“

4. In § 80 Abs. 3a wird die Wortfolge „Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

5. § 80 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.“

6. § 82 Abs. 3 letzter Satz, § 92 Abs. 2 letzter Satz und § 94a Abs. 3 entfallen.

7. In § 95 entfallen Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 4.

8. § 97a lautet:

§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.“

9. Nach dem § 105 wird folgender 7a. Abschnitt samt Überschriften eingefügt:

„7a. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

§ 105a. (1) In Angelegenheiten der §§ 13b, 16 Abs. 1 Z 2 und 19 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des § 12 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

           1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder

           2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis Beschwerde erhoben hat.

Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter

§ 105b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 105a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörde nominiert.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörde.

(4) Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder dem § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, entsprechendes Verfahren anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.

(5) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

Entscheidungsfrist

§ 105c. Das Landesverwaltungsgericht hat

           1. in den Angelegenheiten des § 105a binnen drei Monaten und

           2. in den Angelegenheiten der §§ 80 und 92 Abs. 2 binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“

10. In § 123 erhält der Abs. 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 die Bezeichnung „70“ und wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 67 samt Überschrift, § 75 Abs. 2, § 80 Abs. 3a und 6, § 88, § 97a, § 98 samt Überschrift und der 7a. Abschnitt samt Überschriften sowie der Entfall des § 82 Abs. 3 letzter Satz, § 92 Abs. 2 letzter Satz, § 94a Abs. 3, § 95 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 entfallen.

2. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 24a. (1) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.“

3. In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 24a samt Überschrift und § 27 Abs. 3 sowie der Entfall des § 24 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“