Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In Ausführung des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (Kapitel „Leistungsfähiger Staat“) wurde mit der unter BGBl. I Nr. 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Danach soll es für den gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichte in erster Instanz geben („9+2-Modell“: neun Verwaltungsgerichte der Länder, ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht). Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

In der Frage des administrativen Instanzenzuges wird ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen: Dieser wird mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft und es soll also künftig nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben. Jede Verwaltungsbehörde soll künftig „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können. Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservices sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Vollziehung des Dienstrechtes der pragmatischen Pflichtschullehrkräfte fällt in die Zuständigkeit der Länder, der Instanzenzug gegen Entscheidungen der seitens des betreffenden Landes für die Dienstrechtsvollziehung für zuständig erklärten Behörde richtet sich an das jeweilige Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes. Im Bereich des Dienstrechtes der Landeslehrkräfte sind einige Anpassungen an die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, erfolgt. Die noch ausstehenden vor allem den Bereich des Disziplinar- sowie des Leistungsfeststellungsrechtes an die Errichtung der Verwaltungsgerichte erforderlichen Anpassungen insbesondere zum Instanzenzug und zur Terminologie sollen entsprechend der für den Bereich der Bundesverwaltung durch die Dienstrechts-Novelle 2012 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 erfolgten Novelle mit derselben Wirksamkeit durch die gegenständliche Novelle erfolgen.

Die Vollziehung des Unterrichtspraktikumsgesetzes betrifft hingegen die Vollziehungskompetenz des Bundes, die Überprüfung der von den Organen des Bundes im Rahmen dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen fällt mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, die hierfür erforderlichen Anpassungen sollen mit der gegenständlichen Novellierung getroffen werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes aus Art. 14 Abs. 2 B-VG, hinsichtlich des Unterrichtspraktikumsgesetzes aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG. Die in §§ 105a bis c LDG 1984 getroffenen Regelungen betreffend die Senatsentscheidungen und die Mitwirkung von dienstrechtlichen Laienrichterinnen und Laienrichtern bedürfen der Zustimmung der Länder.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art 1 Z 1 bis 5 (§ 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 67 samt Überschrift, § 75 Abs. 2, § 80 Abs. 3a und 6, § 88 und § 98 samt Überschrift):

Anpassung der Terminologie an die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges sowie Hinweis auf den künftig bestehenden Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht. Eine Beschwerde in den Angelegenheiten des § 80 Abs. 6 würde insbesondere eine ausgesprochene Suspendierung beenden. Im Hinblick auf die dieser Maßnahme zugrunde liegenden dienstlichen Interessen soll einer erhobenen Beschwerde weiterhin keine aufschiebende Wirkung zukommen.

Zu Art 1 Z 6 (§ 82 Abs. 3, § 92 Abs. 2 und § 94a Abs. 3):

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen Bescheide der Disziplinarbehörden, sohin auch die Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes. Der bisher vorgesehene Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ist künftig nicht mehr zulässig.

Zu Art 1 Z 7 und 8 (§§ 95 und 97a):

Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit entfällt die Festlegung der für das Disziplinarverfahren zuständigen zweitinstanzlichen Disziplinarbehörde durch die Landesgesetzgebung.

Zu Art 1 Z 9 (§§ 105a bis 105c):

Im neu eingefügten 7a. Abschnitt werden unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ jene Entscheidungen aufgezählt, welche durch einen Senat zu erfolgen haben.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 sieht vor, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter erkennt; Entscheidungen durch Senate kommt laut den Erläuterungen lediglich ein Ausnahmecharakter zu. Im dienstrechtlichen Kontext erscheint es daher folgerichtig, dass besonders starke Eingriffe in die Rechtstellung von Bediensteten einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten bleiben. In § 105a werden deshalb die im Beamten-Dienstrechtsgesetz die Bundesbediensteten betreffenden für disziplinäre „Entlassungen“, für den „Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche“, Kündigungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie amtswegige Ruhestandsversetzungen und die für Versetzungen festgelegten Senatszuständigkeiten übernommen.

Die Zusammensetzung von Senaten für dienstrechtliche Angelegenheiten soll durch Ergänzung mit fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern nach sozialpartnerschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Es ist daher erforderlich, zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend die Senate im Verfahrens- und Organisationsrecht der Landesverwaltungsgerichte im neuen § 105b einige präzisierende Bestimmungen aufzunehmen: Der dreiköpfige „dienstrechtliche“ Senat besteht aus einer (vorsitzenden) Berufsrichterin oder einem (vorsitzenden) Berufsrichter sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite („dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter“). Das Nominierungsrecht liegt dienstgeberseitig bei der hierfür landesgesetzlich für zuständig erklärten Behörde und dienstnehmerseitig bei der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Die Fachkunde der dienstrechtlichen Laienrichterinnen und Laienrichter wird dadurch gewährleistet, dass ausschließlich erfahrene, aktive und rechtskundige Landesbedienstete in dienstrechtlichen Senaten zum Einsatz gelangen. Ebenfalls wird sichergestellt, dass die dienstrechtlichen Laienrichterinnen und Laienrichter nicht in einem Disziplinarverfahren verfangen oder vom Dienst suspendiert sind.

In den Angelegenheiten, die durch einen Senat zu entscheiden sind, wird in § 105c die Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte der Länder nach dem Vorbild der vergleichbaren in § 135c BDG 1979 getroffenen bundesgesetzlichen Regelung mit drei Monaten festgelegt. In jenen Angelegenheiten, die einer besonders schnellen Entscheidung bedürfen (Suspendierung und Einleitung des Disziplinarverfahrens), wird die Entscheidungsfrist der Landesverwaltungsgerichte mit sechs Wochen festgelegt.

Zu Art 1 Z 10 (§ 123 Abs. 70 und 71):

Betrifft die Richtigstellung eines Redaktionsversehens und das Inkrafttreten.

Zu Art. 2 (Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes):

Zu Art 2 Z 1 und 2 (§ 24 Abs. 7, § 24a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 4):

Gemäß § 24 Abs. 5 UPG hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach der Absolvierung des Unterrichtspraktikums über den Verwendungserfolg der Unterrichtspraktikantin oder des Unterrichtspraktikanten zu entscheiden. Da die positive Absolvierung des Unterrichtspraktikums ein Anstellungserfordernis für die der Ablegung dieses Praktikums nachfolgende Verwendung im Lehrberuf darstellt, kommt der Überprüfung eines von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in wenigen Fällen zur Ablegung des Unterrichtspraktikums festgestellten nicht aufgewiesenen Verwendungserfolges durch den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) eine erhebliche Bedeutung zu. Für die diesbezüglich bisher einer Überprüfung durch den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) zugänglichen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters der Schule ist ein Ausschluss der (verwaltungs-)gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Entscheidung künftig nicht mehr zulässig und hat § 27 Abs. 4 UPG daher zu entfallen.

Da die Beurteilung des abgeleisteten Unterrichtspraktikums nicht der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) als erste Instanz, sondern die Leiterin oder der Leiter der Schule in einem dem Verfahren vor dem Landesschulrat vorangehenden auf Ebene der Schule geführten Verfahren vornimmt, ist der Entfall dieser „vorläufigen“ Entscheidung im Wege eines Widerspruchs vorgesehen. Der binnen einer Frist von 14 Tagen einzubringende Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Schule außer Kraft tritt und der zuständige Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) über die Beurteilung der Unterrichtspraktikantin oder des Unterrichtspraktikanten ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und durch Bescheid in der Sache zu entscheiden hat. Diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde unterliegt in der weiteren Folge im Rahmen einer erhobenen Beschwerde der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Art 2 Z 3 (§ 27 Abs. 3):

Anpassung an die Änderungen zur Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zu Art 2 Z 4 (§ 30 Abs. 15):

Betrifft das Inkrafttreten.