Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Apothekengesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden (EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1           Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Artikel 2           Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Artikel 3           Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4           Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 5           Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6           Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 7           Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Artikel 8           Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 9           Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 10         Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 11         Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel 12         Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Artikel 13         Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Artikel 14         Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 15         Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 16         Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 17         Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 18         Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH – GÖGG, BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 werden in der Z 5 das Wort „und“ sowie der Punkt am Ende der Z 6 jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Art. 6 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.“

2. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

„Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

§ 15b. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (§ 4 Abs. 2 Z 7) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.

(2) Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über

           1. nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister,

           2. geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen sowie Informationen darüber, welche Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen sowie Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenanstalten für Personen mit Behinderungen,

           3. Patientinnen-/Patientenrechte einschließlich der Möglichkeit ihrer Durchsetzung,

           4. Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR,

           5. die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen, sowie über

           6. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten

zur Verfügung. Auf Anfrage werden auch Informationen über die Berechtigung einer konkreten Dienstleisterin/eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen sowie Informationen über Tätigkeitsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Weg und in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen.

(3) Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten des EWR und mit der Europäischen Kommission.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger, die Berufsvereinigungen der Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister und der In-vitro-Fertilisationsfonds haben der Kontaktstelle die bei ihnen verfügbaren und zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat die Kontaktstelle jene Daten entgegenzunehmen, die ihr aus dem Bereich der Länder (z.B. bezüglich Krankenfürsorge und Patientenanwaltschaften) zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Durchführung der angeführten Dienste obliegt der Gesellschaft als Trägerin von Privatrechten. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der Inhalte.“

3. Im § 26 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Aufgaben nach den §§ 4 Abs. 2 Z 7 und 15b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 sind ab dem 25. Oktober 2013 wahrzunehmen.“

Artikel 2

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 7b. (1) Durch diese Regelung wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 umgesetzt.

(2) Für die Anwendung dieser Bestimmung bedeuten die Begriffe:

           1. „Richtlinie“

die „Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

           2. „Anspruchsberechtigte Person“

jede Person, für die Österreich für die Erteilung einer Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaates nach Artikel 20 der Verordnung zuständig ist, oder in Fällen, in denen diese Verordnung auf die betreffende Person nicht anwendbar ist, eine Person, die Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat;

           3. „Ausland“

ein Staat außerhalb Österreichs, für den die Richtlinie gilt.

(3) Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den §§ 131 und 150 ASVG, §§ 85 und 98a GSVG, §§ 80 und 93 BSVG sowie den §§ 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Abs. 4 im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Inanspruchnahme folgender Behandlungen im Ausland eröffnet einen Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Abs. 6, sofern der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger der anspruchsberechtigten Person eine Vorabgenehmigung erteilt hat:

           1. Stationäre Behandlungen;

           2. ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern;

           3. Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind;

           4. Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, die im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnten, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines Mindestsicherungsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.

Die Verpflichtung zur Einholung der Vorabgenehmigung für diese Behandlungen entfällt in medizinischen Notfällen, in denen diese nachweislich nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(5) Eine Vorabgenehmigung nach Abs. 4 ist zu erteilen, wenn diese Behandlung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Krankheitsverlaufes nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraumes im Inland erbracht werden kann und die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf diese Gesundheitsleistung hat. Dies gilt nicht, wenn

           1. die Patientin/der Patient gemäß klinischer Bewertung mit hinreichender Sicherheit einem nicht annehmbaren Patientensicherheitsrisiko ausgesetzt wird oder

           2. die Öffentlichkeit mit hinreichender Sicherheit einem erheblichen Sicherheitsrisiko durch die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ausgesetzt wird oder

           3. diese Behandlung von einer Gesundheitsdienstleisterin/einem Gesundheitsdienstleister erbracht wird, der/die zu ernsthaften und spezifischen Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsstandards und –leitlinien für die Versorgung und die Patientensicherheit Anlass gibt, einschließlich der Bestimmungen über die Überwachung, ungeachtet der Tatsache, ob diese Standards und Leitlinien in Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch vom Behandlungsmitgliedstaat eingerichtete Akkreditierungssysteme festgelegt sind.

Näheres wird durch die Krankenordnung entsprechend den Vorgaben der Musterkrankenordnung des Hauptverbandes (§ 456 Abs. 2 ASVG) festgelegt.

(6) Die anspruchsberechtigte Person hat bei der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die der zuständige österreichische Sozialversicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte im Rahmen der Verordnung dem zuständigen ausländischen Träger in Rechnung gestellt hätte. Die Erstattung darf die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten.“

2. Nach § 9k wird folgender § 9l eingefügt:

§ 9l. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 3b. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. 1989 L 40,

           2. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141 sowie

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011

umgesetzt.“

2. Im § 131 Abs. 5 wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 225 vom 30. 9. 2005 S. 22“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 225 vom 30.9.2005 S. 19“ ersetzt.

3. Im § 343 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1b wird folgender § 1c samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 1c. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. 1989 L 40,

           2. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141 sowie

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011

umgesetzt.“

2. Im § 91 Abs. 1 wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 225 vom 30.9.2005 S. 19“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1b wird folgender § 1c samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 1c. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. 1989 L 40,

           2. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141 sowie

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011

umgesetzt.“

2. Im § 88 Abs. 5 wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 225 vom 30.9.2005 S. 19“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 59 Abs. 4 wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 225 vom 30.9.2005 S. 19“ ersetzt.

2. Nach § 159f wird folgender § 159g samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 159g. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. 1989 L 40,

           2. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141 sowie

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011

umgesetzt.“

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. I Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Nach § 5a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Träger von Krankenanstalten sind zu verpflichten, Pfleglinge über sämtliche voraussichtliche Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten für die Leistungen der Krankenanstalt zu informieren, sofern die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einen sonstigen Kostenträger übernommen werden. Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Pflegling in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU).

(5) Pfleglinge sind auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 5c zu informieren.“

2. (Grundsatzbestimmung) Dem § 10 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Pfleglingen Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen;“

3. (Grundsatzbestimmung) Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass die Landesregierung vorsehen kann, dass für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen werden.“

4. (Grundsatzbestimmung) Nach § 40 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Nach erbrachter Leistung hat die Krankenanstalt, sofern die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einen sonstigen Kostenträger übernommen werden, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“

5. (Grundsatzbestimmung) § 42d entfällt.

6. Nach § 65 Abs. 4j wird folgender Abs. 4k eingefügt:

„(4k) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 5a Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1 Z 4a und § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

7. Nach § 65b wird folgender § 65c samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 65c. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) in österreichisches Recht umgesetzt.“

Artikel 8

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3c Abs. 11 lautet:

„(11) Drittstaatsangehörige,

           1. die über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder

           2. die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, oder

           3. denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG),

sind Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Z 1 ergibt sich eine allfällige Einschränkung der Berufsberechtigung auf die Ausübung des Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.“

2. § 3c Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(13)“, folgender Abs. 12 wird eingefügt:

„(12) Ist die Vorlage aller Nachweise durch Personen gemäß Abs. 11 Z 3 nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.“

3. Die Überschrift vor § 4 lautet:

„Leitung und Haftpflichtversicherung“

4. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 bis 9 angefügt:

„(3) Der eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten.

(4) Für Versicherungsverträge gemäß Abs. 3 gilt Folgendes:

           1. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,

           2. eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und

           3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(5) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Apothekerkammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Apothekerkammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(7) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 vor Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke bzw. vor Antritt der persönlichen Leitung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen.

(8) Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 eine öffentliche Apotheke leiten, haben den Nachweis nach Abs. 3 längstens bis 30. Juni 2014 zu erbringen.

(9) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 5) bereitzustellen und den Kunden oder den zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.“

5. Die Überschrift vor § 67a lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

6. Nach § 67a Z 4 werden folgende Z 5 bis 9 angefügt:

           5. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17,

           6. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,

           7. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,

           8. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S.1,

           9. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S. 1“

7. Nach § 68a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Überschrift zu § 4 und § 4 Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 3a wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

2. In § 3a entfällt am Ende der Z 4 der Ausdruck „sowie“ und nach Z 5 werden folgende Z 6, 7, 8, 9 und 10 angefügt:

         „6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 S. 17 vom 18.6.2009,

           7. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 S. 45 vom 4.4.2011,

           8. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 S. 9 vom 20.12.2011,

           9. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 S. 1 vom 19.5.2011,

         10. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 S. 1 vom 23.12.2011,“

3. Dem § 4 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist die Vorlage aller Nachweise hinsichtlich besonderer Erfordernisse durch Personen gemäß § 5b Z 3 nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und diesen Personen Zugang zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Facharztprüfung zu gewähren.“

4. § 5b samt Überschrift lautet:

„Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen

§ 5b. Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, oder

           3. denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG),

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Z 1 ergibt sich eine allfällige Einschränkung der ärztlichen Berufsberechtigung auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.“

5. Dem § 29 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

       „7a. jede Änderung der Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger (§ 5b);“

6. § 30 Abs. 1 lautet:

§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Auskünfte insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) über Personen zu erteilen, die

           1. in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder

           2. in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.“

7. Dem § 51 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 hat der Arzt die zur Beratung oder Behandlung übernommene oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugte Person insbesondere über sämtliche im Zusammenhang mit der ärztlichen Leistung stehende und diese Person betreffende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten, sofern diese Kosten nicht von einem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger übernommen werden, zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU). Nach erbrachter ärztlicher Leistung hat der Arzt, sofern die ärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“

8. Dem § 52d wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Arzt hat Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3) bereitzustellen und dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.“

9. Dem § 231 wird folgender § 232 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zur Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. xx/2013

§ 232. (1) § 3a Z 8, § 4 Abs. 6 tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.

(2) § 3a Z 7, § 30 Abs. 1, § 51 Abs. 1a und § 52d Abs. 7 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

2. In § 3 entfällt am Ende der Z 3 das Wort „sowie“ und es wird ein Beistrich angefügt, nach Z 4 werden folgende Z 5 bis 8 angefügt:

         „5. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 S. 45 vom 4.4.2011,

           6. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 S. 9 vom 20.12.2011,

           7. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 S. 1 vom 19.5.2011,

           8. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 S. 1 vom 23.12.2011,“

3. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.“

4. Dem § 18 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Musiktherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.“

5. § 29 lautet:

§ 29. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben insbesondere über

           1. den geplanten Behandlungsablauf,

           2. die Risiken der Behandlung,

           3. die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung sowie

           4. die Kosten der Behandlung einschließlich zu erwartender Folgekosten, sofern diese Kosten nicht von einem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger übernommen werden,

aufzuklären. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(2) Nach erbrachter musiktherapeutischer Leistung haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), sofern die musiktherapeutische Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“

6. Dem § 34 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben Informationen über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3) bereitzustellen und der behandelten Person, dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin), dem (der) Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.“

7. Dem § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zur Novelle des Musiktherapiegesetzes BGBl. I Nr. xx/2013

§ 40. § 3 Z 5, § 18 Abs. 7, § 29 und § 34 Abs. 5 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 S. 45 vom 4.4.2011, sowie

           2. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 S. 9 vom 20.12.2011,

in österreichisches Recht umgesetzt.“

2. In § 12 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten durch Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen lit. a oder b entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG), auch wenn diese keine schriftlichen Nachweise vorlegen können, sofern innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.“

3. Dem § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 hat der Psychotherapeut insbesondere über sämtliche im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Behandlung stehende und den Behandelten betreffende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten, sofern diese Kosten nicht von einem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger übernommen werden, zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Behandelten in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU). Nach erfolgter psychotherapeutischer Behandlung hat der Psychotherapeut, sofern die psychotherapeutische Behandlung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“

4. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Dokumentationspflicht

§ 14a. (1) Der Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:

           1. Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,

           2. Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,

           3. Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen,

           4. vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,

           5. erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,

           6. Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,

           7. Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,

           8. allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,

           9. Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie

         10. Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.

(2) Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Abs. 1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.

(3) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Der Behandelte hat das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.

(4) Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Psychotherapeuten ist der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz

           1. einem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder

           2. sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten

zu übermitteln.

(5) Personen gemäß Abs. 4 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 15). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.“

5. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Berufshaftpflichtversicherung

§ 16a. (1) Der Psychotherapeut hat vor Aufnahme seiner selbständigen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:

           1. die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall 400 000 Euro, für Personenschäden jedoch zumindest zwei Millionen Euro, zu betragen,

           2. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig,

           3. eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.

(3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(4) Der Psychotherapeut hat dem Bundesminister für Gesundheit den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.“

6. Dem § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung der Psychotherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.“

7. Dem § 23 wird nach der Wortfolge „des § 14,“ die Wortfolge „des § 14a,“ und nach der Wortfolge „des § 16,“ die Wortfolge „des § 16a,“ eingefügt.

8. Dem Art. II wird folgender Art. III samt Überschrift angefügt:

„Artikel III

Schlussbestimmung zur Novelle des Psychotherapiegesetzes BGBl. I Nr. xx/2013

(1) § 12 Z 6 tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.

(2) § 1a, § 14 Abs. 4a, § 14a, § 16a und § 19 Abs. 3 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 23 in der Fassung der Novelle des Psychotherapiegesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(4) Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 16a hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 30. Juni 2014 zu erfolgen.“

Artikel 12

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.“

2. Dem § 14 werden nach Z 4 folgende Z 5 und 6 angefügt:

         „5. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 S. 1 vom 19.5.2011,

           6. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 S. 1 vom 23.12.2011,“

Artikel 13

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.“

2. Dem § 14 werden nach Z 4 folgende Z 5 und 6 angefügt:

         „5. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 S. 1 vom 19.5.2011,

           6. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 S. 1 vom 23.12.2011,“

Artikel 14

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

           2. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

           3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

           4. Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

           5. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,

           6. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

           7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

           8. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

           9. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,

         10. Psychologengesetz, BGBl. I Nr. xxx/2013,

         11. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

         12. Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

         13. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

nicht berührt.“

3. Die Überschrift zu § 2a lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

4. § 2a Z 1 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;“

5. § 2a Z 3 lautet:

         „3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;“

6. § 2a Z 4 entfällt.

7. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.“

8. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

9. § 11 Abs. 3 und 4 entfällt.

10. § 11 Abs. 9 Z 1 lautet:

         „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

11. § 13 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

12. § 13 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

13. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

           1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

           2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.“

14. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit 25. Oktober 2013 treten § 2a Z 3 und § 19 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 3 bis 6 entfällt.

2. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf zu erteilen.“

3. In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

4. § 16 Abs. 3 entfällt.

5. § 16 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

Artikel 16

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 1a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 1a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 1a lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

3. § 1a Z 1 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;“

4. § 1a Z 3 lautet:

         „3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“

5. § 1a Z 4 entfällt.

6. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur zu erteilen.“

7. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

8. § 10 Abs. 3 und 4 entfällt.

6. § 10 Abs. 9 Z 1 lautet:

         „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

7. § 12 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

8. § 12 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

9. Der Text des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Heilmasseure die zur Behandlung übernommenen Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über

           1. den geplanten Behandlungsablauf,

           2. die Kosten der Behandlung und

           3. den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten zu tragen sind.

(3) Nach erbrachter Leistung haben Heilmasseure, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“

10. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur zu erteilen.“

11. § 39 Abs. 2 entfällt.

12. In § 39 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „, 3“.

13. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.“

14. § 40 Abs. 2 entfällt.

15. In § 40 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „, 3“.

16. § 42 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

17. § 42 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

18. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, ist auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

           1. der Spezialaufgabe Elektrotherapie oder

           2. der Spezialaufgabe Hydro- und Balneotherapie

zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Z 1 und 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.“

19. § 63 Abs. 2 entfällt.

21. In § 63 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „, 3“.

22. § 65 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

23. § 65 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

24. Dem § 89 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit 25. Oktober 2013 treten § 1a Z 3 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 2a lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

3. § 2a Z 1 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;“

4. § 2a Z 3 und 4 entfällt.

5. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung oder zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen.“

6. In § 18 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

7. § 18 Abs. 3 und 4 entfällt.

8. § 18 Abs. 9 Z 1 lautet:

         „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

9. § 20 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

10. § 20 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

Artikel 18

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

         „3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;“

2. § 2 Z 4 bis 6 entfällt.

3. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden,“.

4. § 9 Abs. 2 entfällt.

5. In § 18 Abs. 1 werden am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Z 6 das Wort „und“ angefügt und nach Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

         „7. den beruflichen Versicherungsschutz“

6. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Nach erbrachter zahnärztlicher Leistung hat der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs, sofern die zahnärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“

7. § 78 Abs. 1 lautet:

„(1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz zu erteilen.“

8. In § 78 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

9. § 78 Abs. 3 entfällt.

10. Dem § 90 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit 25. Oktober 2013 tritt § 2 Z 3 und § 18 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft.“