Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Durch die Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2011/24/EU und der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU sollen die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gestärkt werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Übernahme der Regelungen über die Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Kostenerstattung ins nationale Recht

- Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

- Einführung einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung im Apothekengesetz und im Psychotherapiegesetz

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Kontaktstellenbetrieb erfolgt durch die GÖG über das öffentliche Gesundheitsportal. Ihr wurde die Kontaktstellenerrichtung übertragen; zudem erstellt sie auch die für die Berichterstattung an die Kommission erforderlichen Unterlagen. Zur Einholung von Vorabgenehmigungen ist zu bemerken, dass für geplante Behandlungen im Ausland bereits jetzt eine entsprechende Genehmigung beim KV-Träger einzuholen ist (Vordruck S2). Ausgehend von einem unveränderten Inanspruchnahmeverhalten ist in der Praxis mit keinem über dem Üblichen liegenden Anstieg der Genehmigungen zu rechnen.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

78

90

90

90

90

Nettofinanzierung

‑78

‑90

‑90

‑90

‑90

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

78

90

90

90

90

Nettofinanzierung

‑78

‑90

‑90

‑90

‑90

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Apothekengesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden (EU-Patientenmobilitätsgesetz - EU-PMG)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 9. März 2011 die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erlassen. Diese Richtlinie ist in nationales Recht umzusetzen.

In den Gesundheitsberufsgesetzen erfolgt eine Konkretisierung der Informationspflichten und, wo erforderlich, die Normierung einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung (Apothekengesetz, Psychotherapiegesetz).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Beibehaltung der geltenden Rechtslage ist im Hinblick auf die Umsetzungsverpflichtung der genannten Richtlinie keine Alternative.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Überprüfen der getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Akzeptanz (Nationale Kontakstelle) und der Inanspruchnahme (Vorabgenehmigungssystem) sowie die Auswirkungen der verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung.

 

Ziele

 

Ziel 1: Durch die Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2011/24/EU und der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU sollen die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gestärkt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die innerstaatlichen Regelungen entsprechen den Richtlinienanforderungen nur zum Teil.

Erreichen eines richtlinienkonformen Zustandes.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Übernahme der Regelungen über die Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Kostenerstattung ins nationale Recht

Beschreibung der Maßnahme:

Nach Art. 8 der Richtlinie 2011/24/EU kann der Versicherungsmitgliedsstaat ein System der Vorabgenehmigung für die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung vorsehen.

Dieses Vorabgenehmigungssystem einschließlich der Kriterien und der Anwendung dieser Kriterien und Einzelentscheidungen, mit denen eine Vorabgenehmigung verweigert wird, ist im Hinblick auf das zu erreichende Ziel auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen. Zudem darf es kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine ungerechtfertigte Behinderung der Freizügigkeit der Patientinnen und Patienten darstellen.

Im Rahmen der Richtlinienumsetzung werden Regelungen über die Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung sowie die damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattung getroffen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die innerstaatlichen Regelungen entsprechen den Richtlinienanforderungen nur zum Teil.

Erreichen eines richtlinienkonformen Zustandes.

 

Maßnahme 2: Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

Beschreibung der Maßnahme:

Art. 6 der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Diese Aufgabe wird der Gesundheit Österreich GmbH gesetzlich zugewiesen. Der Betrieb der nationalen Kontaktstelle erfolgt über das bereits eingeführte und von der Öffentlichkeit gut angenommene Gesundheitsportal.

Die Kontaktstelle fungiert als Informationsdrehscheibe. Sie soll insbesondere Informationen über

a) nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister,

b) geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen,

c) Patientinnen/Patientenrechte einschließlich Durchsetzungsmöglichkeiten,

d) Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen,

e) die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat eingelöst werden sollen sowie über

f) Kontaktstellen in anderen Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellen und mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedsstaaten kooperieren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Informationen über nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister, Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen, Patientinnen/Patientenrechte, Versichertenrechte sind in ausreichendem Ausmaß vorhanden, jedoch breit gestreut und daher oft nur schwer auffindbar.

Bündelung der Informationen, Erhöhung der Transparenz, Erreichen einer leichteren Zugänglichkeit, Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung.

 

Maßnahme 3: Einführung einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung im Apothekengesetz und im Psychotherapiegesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Nach Art. 4 Abs. 2 lit. d dieser Richtlinie stellt der Behandlungsmitgliedsstaat sicher, dass für Behandlungen im betreffenden Mitgliedsstaat Systeme der Berufshaftpflichtversicherung bestehen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen für öffentliche Apotheken und Psychotherapeuten derzeit keine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Es bestehen für öffentliche Apotheken und Psychotherapeuten Berufshaftpflichtversicherungen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Aufwendungen

78

90

90

90

90

Nettoergebnis

‑78

‑90

‑90

‑90

‑90

 

Erläuterung:

Der Betrieb der Nationalen Kontaktstelle erfolgt durch die Gesundheit Österreich GmbH über das öffentliche Gesundheitsportal. Die Gesundheit Österreich GmbH unterstützt im Rahmen eines Projektes bei der Einrichtung der Nationalen Kontaktstelle. Zudem erstellt die GÖG auch die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission erforderlichen Unterlagen. Für diese Leistungen wurden in der mit der Gesundheit Österreich getroffenen Leistungsvereinbarung für das Jahr 2013 vier Personenmonate zu 173,3 Stunden mit einem Stundensatz von 83,50 Euro veranschlagt. Für die technische Einrichtung der Nationalen Kontaktstelle 2013 werden 20.000 Euro, für den laufenden Betrieb der Kontaktstelle ab 2014 werden pro Kalendermonat die Kosten eines halben Personenmonates, somit rund 7 500 Euro, veranschlagt. Damit belaufen sich die Kosten für den laufenden Betrieb ab 2014 pro Jahr auf rund 90 000 Euro.

Die Nationale Kontaktstelle wird Informationen grundsätzlicher Natur und durch Verlinkung mit anderen Informationsangeboten bereitstellen und im Wesentlichen Drehscheibenfunktion haben. Bei einer geschätzten Bearbeitungsdauer von 10 Minuten und der Annahme, das drei halbe Personenmonate für die Wartung und die Berichterstellung aufgewendet werden, können 4 320 Anfragen beantwortet werden (48 Anfragen pro Tag; 240 Anfragen pro Woche à 5 Arbeitstage; 480 Anfragen pro halbem Personenmonat, woraus sich unter der Annahme von drei Wartungsmonaten p.a. 9 halbe PM für die Bearbeitung ergeben). Für geplante Behandlungen im Ausland ist bereits jetzt eine entsprechende Genehmigung beim KV-Träger einzuholen (Vordruck S2). 2012 wurde für 313.076 Fälle bei vorübergehendem Aufenthalt (Anwendung der EKVK) und für solche bei gezielter Einreise zum Zwecke einer medizinischen Behandlung ein Betrag von 176.095.573,57 Euro an Echtkosten geltend gemacht. In den letzten Jahren war eine jährliche Steigerung um 10% sowohl bei den Fällen als auch bei den Kosten zu verzeichnen. Es wird von einem

 

Erläuterung der Bedeckung:

Die Bedeckung der finanziellen Mittel erfolgt aus den Mitteln des Bundesministeriums für Gesundheit (UG 24).

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

In Summe sind rund 8.800 freiberuflich tätige Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und öffentliche Apotheken von der Meldepflicht über das Vorliegen ihrer Haftpflichtversicherung betroffen. Hierbei ist unberücksichtigt, dass die Mehrzahl der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten gleichzeitig über eine Berufsberechtigung nach dem Psychologengesetz verfügen.

Unter der Annahme, dass eine Meldung 10 Minuten in Anspruch nimmt und unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens von 42 Euro pro Stunde errechnet sich ein Aufwand in der Höhe von rund 74 000 Euro.

Durch die im Zuge der Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie neu geschaffenen Informationspflichten für die freiberuflich tätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe und Krankenanstalten entstehen keine wesentlichen Mehrkosten für die Berufsangehörigen und Krankenanstalten, zumal sich diese Aufklärungs- und Informationspflichten sowie die Rechnungslegung bereits aus den vertrags- und konsumentenschutzrechtlichen Verpflichtungen ergeben.

 

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Da von rund 8 800 Betroffenen auszugehen ist, ist das Wesentlichkeitskriterium nicht erfüllt.

 

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen.

 

Erläuterung

Da für geplante Behandlungen im Ausland bereits jetzt eine entsprechende Genehmigung beim KV-Träger einzuholen ist, ist in diesem Bereich mit keinen Veränderungen zu rechnen.