10/PET XXIV. GP

Eingebracht am 26.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

An Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

A-1017 Wien

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

in der Anlage überreiche ich Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 486/2004).

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich mit freundschaftlichen Grüßen

Dietmar Keck

Petitionstext


Petition

Mit dem Ziel einer Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung

BGBl. II - Nr. 486/2004 Anlage 1 - 2(10)

Die 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, - 2(10) lautet: Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.“

Die letztgenannte Ausnahme für die bäuerliche Haltung" stellt eine mit nichts zu rechtfertigende Ungleichheit vor dem Gesetz dar, und zieht zahlreiche negative Folgen nach sich. Es sind das unter anderem:

§          Diese Regelung leistet der, auf Bauernhöfen üblichen, Praxis der Bestandsregulierung durch das Töten der Katzen Vorschub.

§Katzen, die von TierfreundInnen vor der Tötung gerettet und in Tierheime gebracht werden, tragen regelmäßig zu deren Überfüllung bei. Der Ausbruch von Seuchen ist eine nicht seltene Folge dieser Entwicklung.

§          Aus abgewanderten unkastrierten Bauernhofkatzen" folgen ständig wachsende Streuner-katzen-Populationen. Diese Überbevölkerung hat zahlreiche negative Folgen: Ausbreitung von Katzenkrankheiten wie Leukose, FIP, Katzenseuche und -schnupfen, die auch freilaufende kastrierte Hauskatzen gefährden.

Daneben kommt es auch der Tierquälterei gleich, eine Katze ohne Zugang ins Freie nicht kastrieren zu lassen - dies vor allem bei weiblichen Katzen. TierärztInnen weisen immer wieder darauf hin, dass Dauerrolligkeit" Krankheiten hervorruft, und sie in Folge dessen auch zum Tod führen kann.

Zuletzt ist hier auch anzuführen, dass Halter von Wohnungskatzen" meist nicht -wie in der Anlage 1, 2. (11) vorgesehen -  ihre Fenster/Balkone sichern, und daher immer wieder Katzen entkommen. Dies wiederum vergrößert die Streunerkatzenproblematik auch im städtischen Raum.

Gefordert wird daher, die zweite Tierhaltungsverordnung dahin gehend zu ändern, dass die Ausnahme für die bäuerliche Haltung ersatzlos gestrichen wird, und weiters auch Katzen ohne regelmäßigen Zugang ins Freie in die Kastrationspflicht einbezogen werden.

Anlage 1-2 (10) sollte daher lauten:

Katzen sind von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern sie nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden.“

Dieses Anliegen wurde auch die Initiation einer Online-Petition" (nachzulesen unter http://www.streunerkatzen.org/index2.htm, Verein Streunerkatzen) bekräftigt. Es liegen per 10. April 2008 500 Orginal-, sowie 3.370 Online-Unterschriften" vor.

Weiters wurde dieses Anliegen bereits einmal als Petition im Parlament eingebracht. Durch das vorzeitige Ende der XXIII. Gesetzgebungsperionde wurde deren Behandlung jedoch gestoppt.