20/PET XXIV. GP
Eingebracht am 26.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Wien, 25. Febr. 2009
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlamentsdirektion
1017 Wien-Parlament
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
In der Anlage übermittle ich Ihnen die Petition „Behindertes Kind - ein Schadensfall?“
Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Einreichung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Anna Franz
Abgeordnete zum Nationalrat
Petition
Behindertes Kind - ein Schadensfall?
Vor ca. einem Jahr erkannte der Oberste Gerichtshof den gesamten Unterhalt für ein Kind, das mit DOWN-Syndrom auf die Welt gekommen war, als Schaden an.
Der behandelnde Arzt der Schwangeren hatte den Verdacht einer schweren Behinderung nicht klar und deutlich formuliert. Ein Abbruch war auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht mehr möglich gewesen.
Durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind nunmehr Ärzte und Krankenanstalten gezwungen, umfangreiche Untersuchungen vorzunehmen bzw. im Zweifel von einer „ernsten" Behinderung auszugehen. Dieser Aspekt ist auf das Schärfste abzulehnen. Ärzte werden also für die Geburt eines Kindes mit Behinderung zur Verantwortung gezogen. Es darf nicht sein, dass einer Person Schadensersatzanspruch zusteht, wenn ein Kind behindert geboren wird. Auch dann nicht, wenn dessen Geburt bei rechtzeitiger Kenntnis der Behinderung durch Schwangerschaftsabbruch verhindert hätte werden können. Die Geburt eines Kindes mit Behinderung darf kein „Schaden“ sein!
Die Österreichische Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm, das bis 2013 umgesetzt werden soll, außer Streit gestellt, dass selbstverständlich die Geburt und Existenz eines Kindes mit Behinderung kein Schaden ist, wie groß die Betroffenheit und Trauer der Eltern über die Tatsache der Behinderung ihres Kindes auch sein mag. Das Kind mit all seinen Eigenschaften, selbstverständlich auch mit einer oder mehreren Behinderungen, ist der Gesellschaft und der Rechtsordnung in höchstem Maße willkommen und verdient gerade im Falle von Behinderung die größtmögliche Zuwendung und Förderung.
Die rechtliche Umsetzung dieser Vereinbarung ist so schnell wie möglich umzusetzen.
Wien, 2009-02-26