38/PET XXIV. GP
Eingebracht am 22.10.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Mag. Johann Maier
ABGEORDNETER ZUM NATIONALRAT
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Tel. 40110/0
Fax 40130/3455
http://spoe.parlament.gv.at
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara PRAMMER
im Hause
Wien, am 22. Oktober 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
In der Anlage übermittle ich die Petition ,Aufhebung des Berufsverbotes „Polizei“ für Zivildiener im Sinne des § 100 Abs. 1 Z 1 GOG mit dem Ersuchen um geschäftsordnungs- mäßige Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Johann Maier
Abgeordneter zum Nationalrat
Einreicher: David Egger, Wallbach-Siedlung 13, 5202 Neumarkt am Wallersee
Parlamentarische Petition
Aufhebung des Berufsverbotes „Polizei“ für Zivildiener
Der Zivildienst ist ein „Wehrersatzdienst“. Dies ist im § 1 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 folgendermaßen begründet:
Wehrpflichtige, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung), die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei der Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden.............
Da bei der Zivildiensterklärung aus Gewissensgründen abgelehnt wird, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, ist im § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz festgehalten, dass dem Zivildienstleistenden ein Waffenverbot auferlegt wird:
„Zivildienstpflichtigen ..., sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen, sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt.“
Der Gesetzgeber ging mit dieser Frist davon aus, dass sich die Gewissengründe eines Menschen im Laufe seines Lebens ändern können und hat dafür einen Zeitraum von 15 Jahren ins Auge gefasst. Da bei der Polizei jedoch nur Bewerbungen bis unter 30 Jahren möglich sind, kommt das Waffenverbot zum Tragen, womit die Ausübung des Berufs Polizist nicht möglich ist. Ähnliche Probleme ergeben sich bei Jäger und Sportschützen. Von nicht wenigen Personen wird diese Regelung auch als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, weil damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird.
Nicht nur der Gleichheitsgrundsatz spricht aber gegen die im Gesetz 1986 formulierten Einschränkungen, sondern auch die politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich in den letzten Jahrzehnten massiv verändert haben. Vor allem hat sich der Bedarf an zivildienstbereiten Wehrpflichtigen bei den im Gesetz festgelegten Organisationen erhöht.
Die Aufrechterhaltung der Versorgungsaufträge dieser Organisationen für die BürgerInnen unseres Landes hängen wesentlich von zivildienstbereiten, motivierten jungen Menschen ab. Jede hemmende Benachteiligung soll auch aus diesen Gründen hintangehalten und beseitigt werden.
Petition
Der Einreicher und der unterfertigte Abgeordnete ersuchen die zuständige Bundesministerin für Inneres, dem Nationalrat eine Änderung des Zivildienstgesetzes vorzulegen, in der die Frist von 15 Jahren gestrichen wird, damit auch Zivildiener im Sinne einer freien Berufswahl in den Polizeidienst eintreten können.
Wien, 20. Oktober 2009 Mag. Johann Maier