54/PET XXIV. GP
Eingebracht am 02.07.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara PRAMMER
im Hause
Wien, am 1. Juli 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
In der Anlage übermittle ich die Petition
„Bundesforste: Verkauf und Zukauf von
Liegenschaften - Vermögens
Verhandlungen mit den Bundesländern“ im Sinne
des § 100
Abs. 1 Z 1 GOG mit
dem Ersuchen um geschäftsordnungsmäßige Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Johann Maier
Abgeordneter zum
Nationalrat
Einreicher:
Vizebürgermeister Hansjörg Obinger
Neubaugasse 4c/1
5500 Bischofshofen
Parlamentarische Petition
„Bundesforste: Verkauf und Zukauf von
Liegenschaften -
Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern“
Seit Jahren wird über die
Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Bund und den
Ländern diskutiert. Dies betrifft auch die Bundesforste, die u.a. auch
über strategische
Wasserreserven verfügen. Das geltende Regierungsübereinkommen von
SPÖ und ÖVP
verlangt die Sicherung von Wasserressourcen
auf Liegenschaften der Bundesforste, ebenso
das SPÖ/ÖVP-Übereinkommen auf Landesebene.
Die Texte der Koalitionsparteien
von SPÖ
und ÖVP im Land Salzburg sowie auf
Bundesebene im Wortlaut:
„Die österreichische
Bundesregierung bekennt sich zur Substanzerhaltungspflicht der
österreichischen Bundesforste im Bezug auf deren Kauf- und
Verkaufsaktivitäten und legt
Wert auf den Verbleib der strategischen Wasserressourcen im öffentlichen
Eigentum “
(Regierungsprogramm
für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, Seite 74).
„ Trinkwasser soll auch in Zukunft
sozial verträglich, quantitativ ausreichend und qualitativ
hochwertig angeboten werden, deshalb setzt sich die
Landesregierung für den dauerhaften
Verbleib und die Rückführung von wesentlichen (auch noch nicht
erschlossenen)
Trinkwasservorkommen im/ins
öffentliche/n Eigentum ein “
(Arbeitsübereinkommen
2009 - 2014 der Salzburger Landesregierung, Seite 53).
Aus Sicht des Landes
Salzburg (und anderer Bundesländer) ist zur Sicherstellung
strategischer Wasserreserven eine rasche
Novellierung des Bundesforstegesetzes notwendig.
Ein diesbezügliches Verkaufsverbot muß auch eingeklagt und
durchgesetzt werden können.
§ 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz 1996 in der geltenden Fassung
lautet:
„ Gletscherflächen
oder Flächen, die Teil von Nationalparken sind, und strategisch wichtige
Wasserressourcen
dürfen nicht verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkäufe an
Gebietskörperschaften “.
Nach einer OGH-Entscheidung kann
aber keine Gebietskörperschaft
außer dem
Bundesministerium für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
dieses
Verkaufsverbot für
„Gletscherflächen oder Flächen, die Teil eines Nationalparks
sind und
strategisch wichtige Wasserressourcen enthalten“ gerichtlich geltend machen.
Ebenfalls
klagsberechtigt ist das Finanzministerium über die von ihm entsandten
Aufsichtsräte.
Der Einreicher und der
unterfertigte Abgeordnete ersuchen daher den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft dem Nationalrat eine Novelle zum
Bundesforstegesetz zuzuleiten, die u.a. den von diesen Verkäufen
betroffenen Bundesländern
und Gemeinden die Möglichkeit gibt, bei Gericht eine
Feststellungsklage einzubringen, daß
der Kaufvertrag der eine zumindest teilweise auf ihrem jeweiligen Gebiet
gelegene, im Sinn
des Abs. 3a unverkäufliche Liegenschaft betrifft, nichtig ist.
Wien, am 01.07.2010