80/PET XXIV. GP
Eingebracht am 28.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Abgeordnete/r zum Nationalrat
ING. NORBERT HOFER
An Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament A-1017 Wien
Wien, am 28.4.2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend BEREITSTELLUNG VON SELBSTÄNDIGEN BEHINDERTEN- ARBEITSPLÄTZEN ZUR BERUFLICHEN INTEGRATION VON VORZUGSBERECHTIGTEN DURCH EINFÜHRUNG EINES TABAK- GLÜCKSPIEL-, SPORTWETTENEINZELHANDELSFACHGESCHÄFTS-SYSTEMS.
Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/ verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Anlage
Petition zur Bereitstellung von selbstständigen
Behindertenarbeitsplätzen zur beruflichen Integration von
Vorzugsberechtigten durch Einführung eines Tabak-, Glücksspiel-,
Sportwetteneinzelhandelsfachgeschäftssystems
Derzeit ist die Vergabe von Tabakfachgeschäften an vorzugsberechtigte Behinderte die einzige Form der Schaffung bzw. Bereitstellung von selbstständigen Behindertenarbeitsplätzen durch die öffentliche Hand, d.h. den Staat Österreich. Laut Tabakmonopolverwaltung werden rund 49 Prozent der Tabakfachgeschäfte, d.h. der selbstständigen Trafiken, von vorzugsberechtigten Behinderten geführt (Stand Ende 2009).
Laut einer im Sammelwerk „Rauchen im Recht“ (Prof. Strejcek) veröffentlichten Statistik gab es 1973 noch 14.043 Trafiken in Österreich, heute sind es nur mehr 7.140. Das bedeutet, dass in den letzten 3 ½ Jahrzehnten fast die Hälfte der Trafiken wegen schlechter Rahmenbedingungen und zu geringen Umsätzen geschlossen werden mussten.
Selbstständige Trafiken machen ihre Umsätze zum Großteil mit dem Verkauf von Tabakwaren. Zweites, wesentliches wirtschaftliches Standbein sind Glücksspielprodukte. Durch die Verschärfung der Regelungen der Bewerbung und der Konsumation der Tabakware im Tabakgesetz wird diese Art der selbstständigen Erwerbstätigkeit von Behinderten ohnehin seit vielen Jahren erschwert.
Durch die aktuellen Entwicklungen auf EU-Ebene – und durch die Budgetvorhaben der Bundesregierung – verschärft sich die wirtschaftliche Lage der heimischen Trafikanten in naher Zukunft nochmals. Betroffen sind diesmal beide Einkommenssäulen, Tabakware und zusätzlich das Glücksspiel: Die Anti-Raucher-Vorhaben der EU-Kommission gehen in der Zwischenzeit so weit, dass neben der schwarz-weißen Einheitsverpackung mit Logoverbot auch der Verkauf in einem „Hinterzimmer“ erwogen wird.
Die Tabaksteuererhöhung durch das Bundesbudget 2011 wird speziell in den grenznahen Regionen zu erhöhtem Schmuggelaufkommen führen. Der Wegfall der 200-Stück-Regelung und die Einführung einer generellen Reisefreimenge von 800 Stück pro Einreisendem und Grenzübertritt am 1.1.2011 verschärfen die Konkurrenzsituation mit „Billigimporten“. Bereits jetzt verzeichnen heimische Trafikanten durch den hohen Anteil nicht in Österreich versteuerter Zigaretten Umsatzverluste von weit mehr als 400 Millionen Euro.
Die kürzlich gefallenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gegen das bundesdeutsche sowie gegen Teile des österreichischen Glücksspielmonopols werden den heimischen Trafikanten mittelfristig auch das zweite Standbein „wegziehen“: Die Aufhebung des Glücksspielmonopols in Deutschland ist nach Ansichten von Rechtsexperten auch unmittelbar auf Österreich anwendbar – EuGH-Entscheidungen sind grundsätzlich richtungsweisend für die gesamte EU. Unabhängig davon sprechen Juristen bereits jetzt davon, dass die Lotterien- und die VLT-Lizenz EU-weit ausgeschrieben werden muss.
Und: Bereits jetzt stehen Interessenten für die 2012 auslaufende Lotterie-Lizenz in den Startlöchern, denen es selbstverständlich freistünde, sich Vertriebspartner ihrer Wahl zu suchen. Sorgt der Gesetzgeber nicht vor, gebe es auch keine geregelte Distributionskette zwischen Österreichischen Lotterien und Konsumenten mehr. Österreichs Trafikanten, die das primäre Vertriebsnetz für Glücksspielangebote wie 6 aus 45, Zahlenlotto, Rubbellose usw. sind, könnten damit in naher Zukunft die zweite Säule ihrer Existenz verlieren.
Das alles wird dazuführen, dass es irgendwann einmal gar keine Trafiken mehr geben wird. Damit fällt aber auch die Bereitstellung von selbstständigen Behinderten-arbeitsplätzen durch die öffentliche Hand weg.
In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass die öffentliche Hand durch die Schaffung eines Tabak-, Glücksspiel- und Sportwetteneinzelhandelsfachgeschäfts-systems hier mittel- und langfristig eine neue, d.h. erweiterte Grundlage für selbstständige Behindertenarbeitsplätze zur beruflichen Integration von Vorzugsberechtigten schafft. Dies soll ein erster Schritt sein, der die Basis für weitere Einordnungen von Produkt- und Dienstleistungsgruppen für die Zukunft ermöglicht.
Dies soll durch eine entsprechende gemeinsame Regierungsvorlage des Bundesministeriums für Finanzen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erfolgen.
Geändert werden sollten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen im Glücksspielgesetz 1989, Tabakmonopolgesetz 1996 und Behinderteneinstellungsgesetz 1970.
Bundesgesetz zur beruflichen Integration von Vorzugsberechtigten durch Bereitstellung von selbstständigen Behindertenarbeitsplätzen 2010
Bundesgesetz zur Bereitstellung von selbstständigen Behindertenarbeitsplätzen zur beruflichen Integration von Vorzugsberechtigten durch Einführung eines Tabak-, Glücksspiel-, Sportwetteneinzelhandelsfachgeschäftssystems (Selbstständigen- Behindertenarbeitsplatzgesetz 2010)
Glücksspielgesetz 1989
Im Glücksspielgesetz 1989: BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 141/2008 sollen durch eine entsprechende Novellierung des § 16 Abs. 12-14 eingeführt werden: Der Vertrieb von Lotto, Toto, Zusatzspiel, Klassenlotterie, Zahlenlottos, Nummern- lotterien ist ausschließlich über dazu befugte Verkaufsstandorte erlaubt. Befugte Verkaufsstandorte sind ausschließlich Tabakeinzelhandelsstandorte gemäß Tabakmonopolgesetz.
Tabakmonopolgesetz 1996
Im Tabakmonopolgesetz 1996: BGBL sollen durch eine entsprechende Novellierung des § 14 und des § 29 eingeführt werden: Die Monopolverwaltung GmbH ist für den Vertrieb von Lotto, Toto, Zusatzspiel, Klassenlotterie, Zahlenlottos, Nummernlotterien und Sportwetten zuständig, wenn ihr Vertrieb über dazu befugte Verkaufsstandorte erlaubt ist. Befugte Verkaufsstandorte sind ausschließlich Tabakeinzelhandelsstandorte gemäß Tabakmonopolgesetz.
Buchmacher- und Totalisateurgesetze
In den Buchmacher- und Totalisateurgesetzen der österreichischen Bundesländer soll eine entsprechende Novellierung im Zusammenhang mit dafür befugten Verkaufsstandorten erfolgen. Verkaufsstandorte sind ausschließlich Tabakeinzelhandelsstandorte gemäß Tabakmonopolgesetz. Eine entsprechende 15a B-VG Vereinbarung soll zwischen dem Bund und den Ländern eine bundesstaatliche Grundlage für diese Gesetzesnovellen bilden.
Behinderteneinstellungsgesetz 1970
Im Behinderteneinstellungsgesetz 1970: BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 67/2008 sollen durch eine entsprechende Novellierung des § 1 Abs. 4 eingeführt werden: Für die Bereitstellung von selbstständigen Behindertenarbeitsplätzen zur beruflichen Integration von Vorzugsberechtigten gelten die Bestimmungen des Selbstständigen- Behindertenarbeits-platzgesetzes 2010.
Personen Datum
Vor- und Zuname |
Strasse, Hausnummer |
PLz, Ort |
Geb.Datum |
Unterschrift |
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