122/PET XXIV. GP

Eingebracht am 19.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

                                                                                                      Abgeordnete/r zum Nationalrat

                                                                                                      Dr. Franz-Joseph Huainigg

An Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament
A-1017 Wien

Wien, am 19.9.2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir  Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die
Petition betreffend “CONTRA SCHADENERSATZ“ DER AKTION LEBEN.

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/
verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen
Anlage: Petition

 

 

 

 

 

contra schadenersatz

Petition Contra Schadenersatz“:

3.393 Menschen unterstützen unser Anliegen

Wir treten für Gleichbehandlung und Unterstützung behinderter Kinder und ihrer Eltern
ein und fordern:

1.    Schluss mit Schadenersatz für behindert geborene Kinder!

2.    Vielfältige und bedarfsgerechte Unterstützung für behinderte Kinder
und ihre Eltern!

•     Forderung 1 richtet sich an das Parlament:

Das Parlament möge die Änderung des Schadenersatzrechtes beschließen, sodass klar
ist: Niemand hat Anspruch auf Schadenersatz, weil ein Schwangerschaftsabbruch
unterblieben ist.

•     Forderung 2 richtet sich an Regierung und Parlament:

Regierung und Parlament mögen umgehend ausreichende Unterstützung für

behinderte Kinder und ihre Eltern bereitstellen und beschließen.

Ziel: Alle Eltern behinderter Kinder erhalten bedarfsgerechte Hilfe und Entlastung.

3.393 Menschen haben unsere Petition unterzeichnet.

Am 14.1.2009 übergaben wir dem Parlament unsere Parlamentarische Bürgerinitiative

Mit Kindern in die Zukunft -

Für ein kinder- und elternfreundliches Österreich“

Im Wortlaut schlugen wir folgende Ergänzung im Schadenersatzrecht vor:

Nach § 1324 ABGB soll nachstehender § 1324a eingefügt werden: „§ 1324a. Ein auf eine
vorgeburtliche Behinderung gründender Schadenersatzanspruch besteht nur dann, wenn durch
eine vorsätzliche oder fahrlässige ärztliche Fehlleistung eine Behinderung herbeigeführt oder
verschlimmert oder deren Heilung oder Linderung nicht erreicht wurde. Ein Schadenersatz-
anspruch aufgrund eines unterlassenen Schwangerschaftsabbruchs ist in jedem Fall
ausgeschlossen."

Damals unterstützten 62.550 Menschen ebenfalls diese Forderung.