136/PET XXIV. GP
Eingebracht am 01.12.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Abgeordnete/r zum Nationalrat
An Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
A-1017 Wien
Wien, am 1.12.2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
In der Anlage überreiche ich/ überreichen
wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die
Petition betreffend Änderung des § 107 a StGB zur
Wahrung der Meinungsfreiheit.
Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/ verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Anlage
Wir, die unterfertigten österreichischen Staatsbürger, richten an den Nationalrat die
PETITION,
einen Ausschuss zur Untersuchung folgender Vorkommnisse einzusetzen:
Mit Urteil des Einzelrichters Dr. Erik Nauta des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. April 2011, GZ 12 Hv 18/11g, wurden vier katholische Lebensschützer wegen Stalkings eines Abtreibungsarztes ( also wegen widerrechtlicher beharrlicher Verfolgung in seinem persönlichen Lebensbereich) strafrechtlich verurteilt und damit zu Kriminellen gestempelt, weil sie vor dessen Ordination gebetet und Broschüren, Flugzettel, Plastikembryonen und Rosenkränze verteilt haben. Ihre „Tathandlung“ bestand also darin, dass sie das Leben ungeborener Kinder retten wollten.
Die Staatsanwaltschaft Graz wollte ursprünglich keine Anklage erheben, weil sie rechtlich richtig davon ausging, dass der Stalking-Paragraph nicht Geschäftsinteressen sondern die private Lebensführung als Schutzobjekt hat. Der Strafantrag ist letztlich auf Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaft Graz und des Bundesministeriums für Justiz zurückzuführen und auf deren politisch motiviertes Bestreben, Lebensschützer unter Missachtung ihrer verfassungsmässig garantierten Grundrechte wie Meinungsäusserungs- und Religionsfreiheit mundtot zu machen. Dem Justizministerium und der Anklagebehörde machen wir eine bewusste Rechtsbeugung (also Amtsmissbrauch) zum Vorwurf. Als Staatsbürger dieses Landes appellieren wir an unsere Abgeordneten, das Lebensrecht ungeborener Kinder und damit die Zukunft unseres Volkes höher zu bewerten als die Geschäftsinteressen eines gewerbsmässigen Kindestöters.
Wir regen daher an, dem § 107a Strafgesetzbuch einen Absatz 3 hinzuzufügen mit folgendem Wortlaut:
"(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn der Täter seine verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte wie Freiheit der Meinungsäußerung, Freiheit der Religionsübung oder Versammlungsfreiheit ausübt und nicht in die private Lebensführung und in den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person eingreift."