144/PET XXIV. GP

Eingebracht am 05.12.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

 

 

 

S.g. Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, am 5.12.2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Anlage überreiche ich Ihnen gemäß § 100 (1) GOG-NR die vom Grazer Gemeinderat einstimmig beschlossene Petition betreffend Bürger zahlen für Behördenfehler,,.

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich,

mit freundlichen Grüßen

Abg.z.NR Gerald Grosz

Gemeinderat Mag. Andreas Fabisch

Betrifft: Bürger zahlen für Behördenfehler

DRINGLICHER ANTRAG

(gemäß §18 der Geschäftsordnung des Gemeinderates)

Wenn das zuständige Amt in einem Berufungsverfahren einen Irrtum begeht und die entsprechenden Schriftstücke an die FALSCHE Adresse schickt - weil sich z.B. das Amt beim Blick ins Grundbuch geirrt hat, nicht den neuesten Informationsstand besitzt oder der Sachverhalt eben komplizierter war - muss der falsch angeschriebene Bürger, der mit dem Sachverhalt eigentlich überhaupt nichts zu tun hat, dagegen berufen UND die Berufungsgebühr zahlen! (Dieser Umstand ist leider nicht allzu selten). Das Amt beruft sich hier auf das Prinzip der Selbsttragung im Verwaltungsverfahren, wonach jede Partei, wie gesagt, die Kosten ihres Verfahrens selbst zu tragen hat. Anscheinend gilt das auch, wenn das zuständige Amt einen Fehler macht.

Dieser Umstand gehört raschest im Sinne der Bürgerinnen und Bürger geändert, sodass aus den im Motivenbericht genannten Umständen den Betroffenen keine Kosten erwachsen können.

Ich stelle daher im Namen des KPÖ-Gemeinderatsklubs den

Antrag zur dringlichen Behandlung

(gem. § 18 der Geschäftsordnung des Gemeinderates)

Die Stadt Graz möge eine Petition im Sinne des Motivenberichtes an den Bundesgesetzgeber verabschieden, in obengenannten Fällen auf die Einhebung einer Berufungsgebühr verzichten zu dürfen.

In der Zwischenzeit mögen die zuständigen Stellen prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass die Stadt Graz (bis zu einer bundesgesetzlichen Änderung) von sich aus der betroffenen Partei aus einem passenden Topf diese Kosten ersetzen kann.