164/PET XXIV. GP

Eingebracht am 16.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Wien, am 16.05.2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Anlage überreiche ich Ihnen gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR die Petition betreffend Streichung der bisherigen Regelung zur Eugenischen Indikation.

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Ing. Norbert Hofer

Anlage


PETITION

betreffend

Streichung der bisherigen Regelung zur Eugenischen Indikation

§ 97 Abs. 1 Z 2 Fall 2 StGB (Strafgesetzbuch) besagt, dass ein Schwangerschaftsabbruch bis unmittelbar vor der Geburt straffrei ist, wenn eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde.

Dem Ungeborenen wird hier also eine Rechtspflicht des Inhalts auferlegt, seine Tötung zu dulden, obwohl er für seine körperliche Beschaffenheit und die Belastungen, die der Mutter daraus erwachsen, nichts kann. Wofür der Ungeborene in diesen Fällen haften muss, ist seine bloße Existenz, sein faktisches So-Sein. “1

Organisationen behinderter Menschen sehen in der Eugenischen Indikation zu Recht eine Diskriminierung. Zu dieser Meinung sind im Laufe der Jahre auch Politiker quer durch die Parteien sowie namhafte Experten gekommen.

Das folgende Zitat stammt von Alveda King, der Nichte des amerikanischen Theologen und Friedensnobelpreisträgers Martin Luther King, und stellt die Kernaussage:

Children, all children, are a blessing, even those which are not 'perfect' by the

world's standards.2

Auch der Vorstand der Wiener Universitätsklinik für Frauenheilkunde, Dr. Peter Husslein, äußerte sich kritisch zur Eugenischen Indikation:

"Die gesetzliche Regelung ist sehr, sehr unbefriedigend. In der Praxis können diese (behinderten, Anm.) Kinder vor der Geburt durch Herzstich getötet werden. Überlebt das Kind dennoch, muss derselbe Arzt lebenserhaltende Maßnahmen setzen."

Dieser Tage sprach sich Husslein in der "Presse" dafür aus, die Frist für die Abtreibung behinderter Ungeborener zu verkürzen -- und mit Ende der 22. Schwangerschaftswoche festzulegen. Dies aus zwei Gründen: Erstens sei bis zur 20. Schwangerschaftswoche in Untersuchungen feststellbar, ob das Kind behindert ist; zweitens beginne die theoretische Lebensfähigkeit eines Neugeborenen mit der abgeschlossenen 22. Schwangerschaftswoche. Danach sollte Abtreibung nur dann erlaubt sein, wenn das Ungeborene nicht lebensfähig ist.3

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27.06.2001, Nr. 146, S. 45

http://www.priestsforlife.org/africanamerican/blog/index.php/children-are-a-blessing-from-god (16.05.2012)

http://www.lebenshilfe-wien.at/Bis-wann-darf-man-behinderte-U.125.98.html (07.05.2012)


Die Streichung der bisherigen Regelung zur Eugenischen Indikation gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 Fall 2 StGB ist aus Gründen der Menschenwürde dringend notwendig. Die Entscheidungsträger in Österreich müssen sich endlich der Verantwortung stellen und eine Entscheidung treffen, die zeigt, dass der Staat behindertes Leben nicht als unwertes Leben betrachtet, das nur aufgrund der Gefahr der Behinderung bis unmittelbar vor der Geburt ausgelöscht werden darf. Der Staat hat zudem die Pflicht, sich um behinderte Kinder zu kümmern und für sie zu sorgen, wenn sich die Eltern nicht in der Lage sehen, diese Aufgabe zu übernehmen.

Die Würde des Menschen und seine unbedingte Schutzwürdigkeit, ganz gleich auf welcher Stufe seiner Entwicklung, müssen auch in Zukunft die Grundlage unserer Gesellschaft sein. “4

Daher fordert der unterfertigte Abgeordnete den Nationalrat und die Bundesregierung auf, eine Streichung des § 97 Abs. 1 Z 2 Fall 2 StGB in die Wege zu leiten.

Zitat Jürgen Rüttgers (CDU), Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.05.2001, Nr. 122, S. 3

http://www.meinbaby.info/baby_entwicklung_3.aspx (16.05.2012)