5/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 28.07.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

An die
Parlamentsdirektion

Parlament
1017  Wien

                                                                                                                                                       Wien, am

Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl                                            Unsere Geschäftszahl                       Sachbearbeiter(in)/Klappe

Ihre Nachricht vom

17020.0025/12-L1.3/2009                             BMLFUW-                          R. Schmidl

02.07.09                                                        LE.4.2.6/0111-I/3/2009       6653

Ressortstellungnahme zur Bürgerinitiative Nr. 6

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Bürgerinitiative Nr. 6 wie folgt Stellung:

Eine Novellierung des UVP-Gesetzes (UVP-G 2000) wurde am 8.7.2009 im Nationalrat beschlossen und wird voraussichtlich im August 2009 in Kraft treten. Die Tatbestände zum Bergbau waren nicht Gegenstand dieser Novellierung.

Das UVP-G 2000 stellt bereits durch mehrere Bestimmungen sicher, dass Umgehungen der UVP-Pflicht hintan gehalten werden:

Die in § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 festgelegte sogenannte Kumulationsbestimmung hat das Ziel, das Zusammentreffen der Auswirkungen mehrerer Vorhaben angemessen zu erfassen, indem auch kleinere Vorhaben unterhalb des UVP-Schwellenwertes einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind, wenn sie in der Nähe anderer gleichartiger Vorhaben realisiert werden sollen. Weiters verhindert diese Regelung das Aufspürten von Vorhaben auf mehrere Betreiber.


Auch die Änderungstatbestände der Ziffern 25 und 26 des Anhanges 1 UVP-G 2000 (Entnahme von  mineralischen  Rohstoffen)  berücksichtigen die zeitliche  und  räumliche

Dynamik bergbaulicher Vorhaben. Bewusste Stückelungen von Vorhaben sollen durch die Bestimmung, dass jedenfalls die in den letzten zehn Jahren vorgenommenen Erweiterungen in die Flächenberechnung mit einzubeziehen sind, vermieden werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass das MinroG in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt.

Für den Bundesminister:
Dr. Franz Jäger

Elektronisch gefertigt.