57/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 27.03.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative
GZ: BMASK-460.002/0013-VII/B/9/2012 Wien, 26.03.2012
Betreff: GZ. 17020.0025/5-L1.3/2012 - Bürgerinitiative Nr. 36 betreffend
„Die Änderung des Pensionskassengesetzes (PKG)“
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 13.3.2012, GZ. 17020.0025/5-L1.3/2012, zur Bürgerinitiative Nr. 36 betreffend „Die Änderung des Pensionskassengesetzes (PKG)“ wie folgt Stellung:
Die Absicherung der Pensionen der Pensionskassenberechtigten ist der Bundesregierung und insbesondere Herrn Bundesminister Hundstorfer ein großes Anliegen. Aus Sicht des Herrn Bundesministers ist wesentlich, dass die beabsichtigten Reformmaßnahmen das Pensionskassensystem nicht nur nachhaltig, sondern auch sozial ausgewogen absichern. Dazu darf auf Folgendes hingewiesen werden:
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung in Österreich finden sich im Wesentlichen im Betriebspensionsgesetz (BPG), das in die Zuständigkeit des BMASK fällt, sowie im Pensionskassengesetz (PKG). Dieses Gesetz fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang, dass sich das rechtliche Fundament für die betriebliche Altersversorgung in Österreich aus beiden Gesetzen ergibt. Gesetzliche Lösungen für die durch die internationale Finanzmarktkrise bedingte finanzielle Schieflage bei den Pensionskassen für die Pensionisten und Pensionistinnen sind daher not- wendigerweise im Zusammenwirken vom BMF und BMASK und den Sozialpartnern zu finden. Diese „Zuständigkeitsverteilung“ erklärt – zusammen mit der Komplexität der Rechtsmaterie – die Dauer der Verhandlungen.
Seit dem 22.11.2011 liegt ein Begutachtungsentwurf zu einer Novelle zum PKG und zum BPG vor (334/ME BlgNR. 24 GP). Nach intensiven Verhandlungen zwischen dem BMF, dem BMASK und den Sozialpartnern ist nunmehr das Begutachtungsverfahren zu einer Novelle zum PKG und zum BPG abgeschlossen.
Mit der geplanten Novelle zum PKG soll u.a. jede Pensionskasse verpflichtet werden, eine eigene, besonders auf Sicherheit ausgerichtete Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Sicherheits-VRG) einzurichten, in der für Leistungsberechtigte die Anfangspension garantiert wird. Für zu einem bestimmten Stichtag bereits Leistungsberechtigte (derzeit ist der 31.12.2011 vorgesehen) soll eine einmalige, befristete Übertrittsmöglichkeit in die Sicherheits-VRG möglich sein. Leistungsberechtigte, bei denen der angenommene Rechnungszins in einem Geschäftsjahr nicht erwirtschaftet wird und ein Ausgleich über die Schwankungsrückstellung nicht mehr möglich ist, sollen zudem zur Abfederung von Pensionskürzungen die Möglichkeit einer Befreiung von einer zusätzlichen Dotationsverpflichtung erhalten. Zudem sollen die Informationsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die Transparenz des Pensionskassensystems gestärkt bzw. verbessert werden.
Die Auszahlung des angesparten Kapitals während des laufenden Pensionsbezuges ist im vorliegenden Entwurf nicht vorgesehen. Nach dem PKG ist die Auszahlung des Kapitalbetrages nur dann zulässig, wenn der Betrag bei Pensionsantritt den im PKG festgelegten Abfindungsgrenzbetrag nicht übersteigt. Eine Auszahlung des angesparten Kapitals soll bei dem (auch steuerlich sehr geförderten) betrieblichen Altersvorsorgemodell nur in Form einer Pension erfolgen.
Das Begutachtungsverfahren hat allerdings gezeigt, dass aus Sicht der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und des Österreichischen Seniorenrates – neben anderen Punkten - noch Lösungen für die durch Rentenkürzungen in den vergangenen Jahren betroffenen Pensionskassen-Pensionisti/nn/en mit hohen Rechnungszinsen als notwendig erachtet werden.
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Dem entsprechend sieht - im Hinblick auf die Dringlichkeit dieser Thematik - eine im Rahmen des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 geplante (weitere) Novelle zum PKG für Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auf das Modell einer Vorwegbesteuerung umzusteigen. Nach diesem Modell soll nach einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Pensionskasse das zum 31.12.2011 vorhandene Deckungskapital aus Arbeitgeberbeiträgen pauschal mit 25% bzw. 20% Einkommensteuer (für Kleinstpensionen) belastet werden. Aus dem danach verbleibenden Kapital soll nach diesem Modell eine neue Rente berechnet werden, die nach den gleichen Regeln wie eine Rente aus Arbeitnehmerbeiträgen besteuert wird.
Wesentliche Voraussetzung für den Umstieg nach diesem Modell ist, dass die Rente aus einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des/der Arbeitgebers/in resultiert und der Rechnungszins zum 31.1.2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 3,5 v.H. betragen hat. Neben den betroffenen Leistungsberechtigten soll diese Möglichkeit auch Anwartschaftsberechtigten offenstehen, die vor dem 1.1.1953 geboren wurden.
Die Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde am 15.3.2012 im Budgetausschuss mit Stimmenmehrheit beschlossen (AB 1707 BlgNR 24. GP).
Eine sichere Aussage über die konkrete Ausgestaltung des geplanten Vorwegbesteuerungsmodells kann erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden, da Änderungen im Zuge der parlamentarischen Behandlung natürlich nicht ganz ausgeschlossen werden können.
Im Übrigen darf auf die Zuständigkeit des BMF verwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth Szymanski
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