59/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 12.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

An die

Parlamentsdirektion

E-Mail:

Stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at

Betreff:   Legistik und Recht; Verbindungsdienst - Parlament und Ministerrat; Parlament
Allgemein; Termin 29.3. WG: Zl. 2030/3909-GD/12 WG: Bürgerinitiative Nr. 37
betreffend "Stoppt die Vorratsdatenspeicherung" an GD

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Parlamentsdirektion vom 13.3.2012, GZ. 17020.0025/7-L1.3/2012 wird seitens des Bundesministeriums für Inneres wie folgt Stellung genommen:

Durch die SPG-Novelle 2011, kundgemacht mit BGBl I Nr 33/2011, normierte der Gesetzgeber das sicherheitspolizeiliche Anschlussstück zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, verlautbart mit BGBl I Nr 27/2011, mit der die nationale Umsetzung der der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten erfolgte.


Ziel der erfolgten Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz war es, die Zulässigkeit der Anfragen an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste auf Basis des Sicherheitspolizeirechtes anhand der abzufragenden Datenarten und der konkret aufgezählten Aufgaben (insb. erste allgemeine Hilfeleistung und Gefahrenabwehr) detailliert zu regeln und ab 1.4.2012 an die Vorgaben der (neuen) Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) anzupassen.

Für die Sicherheitsbehörden ist die Beauskunftung der Verkehrs- bzw. Zugangsdaten im Sinne des § 99 Abs. 5 TKG im adaptierten § 53 Abs. 3a und 3b SPG geregelt. Zugleich wurde aber auch durch einen neuen § 53 Abs. 3c SPG die Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur nachweislichen Information Betroffener bei Standortbeauskunftungen und Beauskunftungen über Zuordnungen des Namens oder der

Anschrift eines Betroffenen zu einer IP-Adresse, in beiden Fällen wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 3 oder 4 iVm § 102a TKG 2003 durch den Betreiber erforderlich war, eingeführt, deren Einhaltung der Prüfung durch den Rechtsschutzbeauftragten nach der ebenfalls ergänzten Bestimmung des § 91c SPG unterliegt. Ebenso ergänzt wurde in § 91c Abs. 1 die Informationspflicht des Rechtsschutzbeauftragten über den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (§ 53 Abs. 3b leg. cit.).

Im Hinblick auf die durch BGBl I Nr 102/2011 in den § 71 Abs. 1a in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz erfolgten Normierungen wird in aller Regel davon auszugehen sein, dass von Betreibern an anfragende Sicherheitsbehörden Daten zu beauskunften sein werden, die die Betreiber aus betrieblichen Zwecken (zur Verrechnung) gespeichert haben.

Im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Anpassungen wurde auch die Prüfpflicht des Rechtschutzbeauftragten für Meldungen nach § 91c Abs.1 SPG und die Verpflichtung des Rechtsschutzbeauftragten zur Information Betroffener oder zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission bei einer Rechtsverletzung durch die Verwendung personenbezogener Daten klargestellt.


Zur zielgerichteten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgten seitens der betroffenen Ressorts entsprechende Informationsveranstaltungen und Koordinierungsgespräche mit den Vertretern der WKO, der ISPA sowie der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbieter, um eine den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz  und Datensicherheit entsprechende Datenübermittlung im Einzelfall zu gewährleisten.

Für die Bundesministerin:
SC Mag. Dr. Anderl Herbert

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