64/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 25.05.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

Betreff:

 Bürgerinitiative Nr. 36 „Die Änderung des Pensionskassengesetzes (PKG)“; Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Sehr geehrter Herr Mag. Michalitsch!

 

Bezugnehmend auf die mit Schreiben vom 13. März 2012 unter der Zahl 17020.0025/6-L1.3/2012 mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen übermittelte Bürgerinitiative, betreffend „Die Änderung des Pensionskassengesetzes (PKG)“, teile ich Ihnen aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mit:

 

Jede Kürzung einer laufenden Pensionsleistung ist sehr bedauerlich und die damit verbundenen Sorgen für die einzelne Leistungsberechtigte bzw. den einzelnen Leistungsberechtigten durchaus verständlich. Daher ist die Absicherung der Pensionen der Pensionskassenberechtigten dem Bundesministerium für Finanzen selbstverständlich ein wichtiges Anliegen. Die außergewöhnlichen Umstände am Kapitalmarkt haben jedoch nicht nur die Pensionskassen, sondern die Märkte generell getroffen und auch konservative Veranlagungsstrategien haben keinen ausreichenden Schutz vor Verlusten geboten.

 

Derzeit wird eine Novelle des Pensionskassengesetzes im Parlament behandelt.

 

Eckpunkte dieser geplanten Reform sind:

·            Mit einem Lebensphasenmodell wird der Anwartschaftsberechtigte eine begrenzte Anzahl an Entscheidungsmöglichkeiten für eine bestimmte Veranlagungsform haben. Damit soll dem Einzelnen eine Wahlmöglichkeit für risikoreichere oder risikoärmere Veranlagungsstrategien ermöglicht werden.

·            In der neuen „Sicherheits-VRG“ wird für Leistungsberechtigte zur Vermeidung von Pensionskürzungen die Anfangspension garantiert werden.

·            Die Informationsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die Transparenz des Pensionskassensystems wird gestärkt bzw. verbessert werden.

·            Der Wechsel zwischen den unterschiedlichen Produkten Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung wird auch auf individueller Basis möglich sein. Einmalig werden auch Leistungsberechtigte Wechselmöglichkeiten nutzen können.

 

Vorbehaltlich der parlamentarischen Beschlussfassung sollen diese Änderungen mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

 

Hinsichtlich der in der Petition geforderten Versteuerung mit dem „Halbsteuersatz“ ist gemäß dem 1. Stabilitätsgesetze 2012 im Pensionskassengesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen die bei der Pensionskasse zum Stichtag 31. Dezember 2011 für einen (künftigen) Pensionisten ausgewiesene, aus Arbeitgeberbeiträgen stammende Deckungsrückstellung auf Antrag vorweg pauschal mit 25% Einkommensteuer besteuert werden kann. Bei geringeren Pensionen bis zu 300 Euro brutto monatlich beträgt die pauschale Einkommensteuer nur 20%. Dafür wird dann bei Auszahlung der Betriebspension nur ein Anteil von 25% mit dem normalen Einkommensteuertarif (je nach Höhe der gesamten Pension) besteuert.

 

Die Möglichkeit der pauschalen Vorwegbesteuerung soll für jene Personen gelten, die entweder schon eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse beziehen oder heuer 60 Jahre alt werden und nach ihrer Pensionierung Anspruch auf eine Zusatzpension haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der von der Pensionskasse für die Berechnung der Pension verwendete Rechnungszins nach dem 31. Dezember 2001 zumindest 3,5% betragen muss. Die Vorwegbesteuerung wurde so ausgestaltet, dass jeder Pensionist davon profitieren sollte: Nach Abzug der Pauschalsteuer wird die Zusatzpension neu berechnet. Da nur mehr 25% davon der Einkommensteuer unterliegen, erhält jeder Pensionist ab 2013 eine höhere Nettopension.

 

Pensionskürzungen, die in den letzten Jahren aufgrund der negativen Entwicklung auf den Kapitalmärkten vorgenommen worden sind, werden damit durch eine geringere laufende Steuerbelastung teilweise abgefedert. Eine zusätzliche Minderung jener Verluste, die bei der Veranlagung der ergänzenden Altersvorsorge erlitten wurden, ist jedoch im derzeit zur Verfügung stehenden engen budgetären Rahmen nicht möglich.

 

Zur Forderung nach Auszahlung ist festzuhalten, dass die Berechnung der Höhe der monatlichen Pensionsleistung auf versicherungsmathematischen Grundlagen basiert, in die unter anderem auch die in der Vergangenheit statistisch erhobene Lebenserwartung einfließt. Eine generell zulässige Abfindungsmöglichkeit in der Leistungsphase würde dazu führen, dass die den Berechnungen zu Grunde gelegte Lebenserwartung nicht stimmt, und es zu ungerechtfertigten Umverteilungen zwischen den Leistungsberechtigten kommen könnte. Auch in der Lebensversicherung ist eine Abfindung von Leistungen nicht zulässig. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass die Auszahlung eines in der Pensionskasse angesparten Kapitals während des laufenden Pensionsbezuges leider nicht möglich sein soll und entsprechende Forderungen vom Bundesministerium für Finanzen auch nicht befürwortet werden können.

 

29.05.2012
Für die Bundesministerin:
Mag. Wallner
(elektronisch gefertigt)