86/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2013
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

 

Parlament

1017 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Elfriede Krenn
Telefon +43 1 51433 501170
Fax +43 1514335901170
e-Mail E.Krenn@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-310209/0010-I/4/2012

 

 

 

Bezugnehmend auf das Schreiben vom 14. Dezember 2012, Zl. 17020.0025/55-L1.3/2012, betreffend Bürgerinitiative Nr. 50 „die Wiedergutmachung des Unrechts in der Fürsorge- und Heimerziehung“, beehrt sich das Bundesministerium für Finanzen aus budgetärer Sicht Folgendes mitzuteilen:

 

Es steht außer Frage, dass den Betroffenen unheimliches Leid angetan wurde und dass das Erlebte – soweit überhaupt möglich – wiedergutgemacht werden soll.

 

Es darf jedoch angemerkt werden, dass die geplanten Änderungen (erweiterte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem VOG und Schmerzensgeldansprüchen nach dem ABGB), die nur für Insassen von Fürsorge- und Erziehungsheimen gelten sollen, möglicherweise dem Gleichheitsgrundsatz entgegenstehen. Eventuell müssten die Regelungen auch auf andere Opfergruppen ausgedehnt werden um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen.

 

Sollte der vorliegende Entwurf umgesetzt werden, kann es sein, dass es durch die erweiterte Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsleistungen (nach dem VOG) und Schmerzensgeldansprüchen (nach dem ABGB), aufgrund der vorgesehenen Verjährungshemmung bis zu dem Zeitpunkt bis die ehemaligen Insassen in Fürsorge- und Erziehungsheimen auf ihre möglichen Ansprüche aufmerksam gemacht wurden, zu Mehrbelastungen der Gerichte kommt.

 

Das Bundesministerium für Finanzen setzt voraus, dass etwaige Mehrbelastungen der Gerichte durch die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im geltenden Finanzrahmen bzw. Personalplan Bedeckung finden.

 

Die möglichen Mehraufwendungen auf Grund der allfällig geänderten Entschädigungsansprüche nach dem VOG wurden weder berechnet noch geschätzt. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wird mit einer hohen Entschädigungssumme gerechnet. Daher wäre die angeregte Änderung aus budgetären Gründen abzulehnen.

 

Weiters darf auf die primäre Zuständigkeit zur legistischen Umsetzung auf das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verwiesen werden.

 

21.01.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Heidrun Zanetta
(elektronisch gefertigt)