91/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 18.02.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

        

 

 

Stubenring 1, 1010 Wien

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AUSKUNFT

Mag. Florian Reininger

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GZ: BMASK-10007/0006-I/A/4/2013

 

Wien, 15.02.2013

 

 

 

Betreff:

Bürgerinitiative Nr. 50 betreffend "die Wiedergutmachung des Unrechts in der Fürsorge- und Heimerziehung";
Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf das Schreiben vom 14.12.2012, Zl: 17020.0025/56-L1.3/2012, hinsichtlich der im Betreff näher bezeichneten Bürgerinitiative nimmt das Bundes­ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist es ein großes Anliegen, Opfer von Gewalt in Heimen bestmöglich im Rahmen der gesetz­lichen Möglichkeiten des Verbrechensopfergesetzes (VOG) finanziell zu unterstützen und die beim Bundessozialamt anhängigen Verfahren rasch abzuschließen. In die­sem Zusammenhang hat auch Herr Bundesminister Hundstorfer in einer Presseaus­sendung vom 28.9.2012 über die Anspruchsvoraussetzungen und Hilfsmöglichkeiten nach dem VOG informiert.

 

Zu den einzelnen Anliegen der Bürgerinitiative wird aus der Sicht des VOG wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Punkt 1:

 

Die Hilfeleistungen nach dem VOG sind derzeit innerhalb von sechs Monaten (lau­fende Hilfeleistungen wie Ersatz des Verdienstentganges und Pflegezulage) oder zwei Jahren (die sonstigen Leistungen) nach der Begehung der Straftat zu beantra­gen. Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Leistung ab dem Folgemonat der Antragstellung. Dadurch wird sichergestellt, dass auch Personen, die erst nach Ab­lauf der Antragsfrist einen Antrag einbringen, nach dem VOG noch laufend entschä­digt werden können.

 

Eine Verbesserung im Sinne einer Verlängerung der Antragsfrist für die laufenden Hilfeleistungen auf zwei Jahre und dadurch eine Vereinheitlichung der Dauer der Fristen wurde vom BMASK konzipiert, vom Ministerrat bereits beschlossen und wird demnächst vom Parlament behandelt werden.

 

Zu Punkt 2:

 

Die Forderung bezieht sich auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

Hinsichtlich des VOG wird bemerkt, dass die Pauschalentschädigung für Schmer­zensgeld nach dem VOG, die im Jahr 2009 eingeführt wurde, im selben Paket wie unter Punkt 1 erwähnt, maßgeblich angehoben werden soll.

 

Umgesetzt wird dann sowohl eine Erhöhung der Entschädigungen als auch eine Verdoppelung der Differenzierungsmöglichkeiten bei der Pauschaleinstufung für Schmerzensgeld nach dem Schweregrad der Verletzung. Künftig soll es 4 Kategorien geben: € 2.000/€ 4.000 - bei schwerer Körperverletzung bzw. € 8.000 und € 12.000 - bei schweren Dauerfolgen (bisher zwei Leistungshöhen mit € 1.000 und € 5.000).

 

Zu Punkt 3:

 

Nach dem VOG werden grundsätzlich die Folgen von Körperverletzungen und Ge­sundheitsschädigungen entschädigt. Eine Abgeltung eines Minderverdienstes (Ver­dienstausfalles) durch Erbringung eines Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG setzt somit eine kausale körperliche oder psychische Beeinträchtigung - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - mit Auswirkung auf die Arbeitsausübung voraus.

 

Bei unbezahlten Arbeitseinsätzen von Betroffenen in Heimen fehlt das für das VOG entscheidende Kriterium einer verbrechensbedingten gesundheitlichen Erwerbsmin­derung. Eine finanzielle Abgeltung eines solchen Lohnentganges kann daher im Rahmen des VOG nicht erfolgen.

 

Zu Punkt 4:

 

Voraussetzung für eine Entschädigung nach dem VOG ist, dass eine rechtswidrige und vorsätzliche Straftat vorliegt, die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheits­strafe bedroht ist. Dadurch sind auch schon leichte Körperverletzungen (zu diesen zählen auch psychische Gesundheitsschädigungen) nach dem Strafgesetzbuch (StGB) umfasst.

 

Durch die vom BMASK geplante Novellierung des VOG sollen die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen dahingehend klargestellt werden, dass für die Straf­drohung die strafrechtliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist. Dadurch wird die inhaltliche Fortentwicklung des Strafrechts zugunsten der Opfer von Verbrechen berücksichtigt.

 

Die gesetzlichen Regelungen decken somit die relevanten Gewalt- und Missbrauchs­handlungen in Heimen ab. Das Prinzip des VOG bleibt, dass nur strafbare bzw. straf­rechtlich relevante Taten entschädigt werden können. Für davon abgehende Berei­che werden bzw. wurden bereits von den Opferkommissionen und den Ländern An­erkennungen und Entschädigungszahlungen geleistet.

 

Abschließend wird bemerkt, dass ein grundsätzlicher Entschädigungsanspruch nach dem VOG für die nach dem 25.10.1955 (damals erreichte Österreich die volle Hand­lungsfähigkeit) verübten Straftaten besteht.

 

Mit der geplanten Novelle zum Verbrechensopfergesetz hat das BMASK auf eigene Initiative hin in vielfältigen Bereichen deutliche Verbesserungen für die Opfer vorge­sehen, sowohl leistungsseitig als auch verfahrensrechtlich. Bei der avisierten Befas­sung des Nationalrates ist ein Inkrafttreten noch in der ersten Jahreshälfte 2013 vor­gesehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Ing. Mag. Andreas Thaller

Elektronisch gefertigt.