Aus Sicht des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie bestehen zum gegenständlichen Antrag auf
Änderung der Bundesverfassung im Hinblick auf erforderliche Anpassungen,
die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergeben, keine Anmerkungen.
Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf die
Verankerung von Instrumenten, die die Mitwirkung von National- und Bundesrat an
der EU-Gesetzgebung stärken, wobei insbesondere die Möglichkeit
für National- und Bundesrat, Subsidiaritätsrügen (gegen
Entwürfe von Legislativakten der EU) und Subsidiaritätsklagen (gegen
bereits beschlossene Legislativakte der EU) auf EU-Ebene einzubringen,
hervorzuheben ist. Im Hinblick auf die durch den Vertrag von Lissabon eingeräumte
Möglichkeit, auf EU-Ebene (Rat) von einem vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren
(zB Einstimmigkeit) abzuweichen, wird darüber hinaus die Bindung des
österreichischen Vertreters im jeweiligen EU-Rat an die vorher erforderliche
Genehmigung dieser Abweichung durch National- und Bundesrat in der
Bundesverfassung festgeschrieben, wobei auch eine nachträgliche Ablehnung
einer solchen Initiative erfolgen kann.
Diese Instrumente dienen der Verwirklichung und
Stärkung des Subsidiaritätsprinzips und können in demokratiepolitischer
Hinsicht als Aufwertung des nationalen Gesetzgebers im Rahmen der
EU-Gesetzgebung gesehen werden.