STELLUNGNAHME

Zum Initiativantrag für ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten erlassen wird

(„EU-Informationsgesetz“, „EU-InfoG“)

 

 

 

Allgemeines:

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz soll die Unterrichtungsverpflichtung der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat in Ergänzung zur Lissabon-Begleitnovelle zum B-VG näher ausgeführt werden.

Sehr positiv zu bewerten ist die damit verbundene Abstimmung und Gleichschaltung der bisher teilweise völlig unterschiedlichen Übermittlungspraxis der Bundesministerien an Nationalrat und  Bundesrat. Auch die Festlegung der Hauptverantwortung des BMeiA bei der Übermittlung von EU Dokumenten an das Parlament  ist ausdrücklich zu begrüßen und dient der Effizienzsteigerung.

Nicht übersehen werden sollte, dass dieses Gesetz – vor allem im Zusammenhang mit dem ebenfalls vorliegenden  Antrag gem § 26 GOG der Abgeordneten Muttonen, Neugebauer, Van der Bellen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geändert wird – eine sehr umfassende Unterrichtung des Parlaments bedeutet, die für alle Bundesministerien mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein kann. Insbesondere bei den durch dieses Gesetz eingeführten Möglichkeiten, etwa seitens der Klubs ebenfalls schriftliche Informationen zu verlangen, lässt sich nicht abschätzen, wie viel Mehrbelastung dies für die einzelnen Bundesministerien bedeuten wird.

 

Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen zutreffend ausgeführt wird, hat sich die Zahl der EU Dokumente, die an Nationalrat und Bundesrat zu übermitteln sind, wesentlich erhöht. Die Einrichtung einer EU Datenbank ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Zu bedenken ist jedoch, dass diese nur für Nationalrat, Bundesrat und in bestimmten Fällen der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Eine wirkliche Effizienzsteigerung und auch Ersparnis würde jedoch die Einrichtung einer zentralen Datenbank bringen, die auch für alle Bundesministerien und andere öffentliche Stellen offen wäre – sowie in bestimmten Fällen für die Öffentlichkeit.

 

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

§ 2  (Europäische Dokumente)

Wie bereits vorstehend erwähnt, wird die führende Verantwortung des BMeiA für die Übermittlung der EU Dokumente an das österreichische Parlament und die damit einhergehende direkte  Verbindung mit dem Verteiler „U 32-Extranet“ begrüßt.

 

 

§ 3 (Von österreichischen Organen erstellte Dokumente)

Darin ist die Übermittlung von Berichten von Räten, informellen Ministertreffen, aber auch von Vorbereitungsgremien des Rates (also vor allem Ratsarbeitsgruppen) sowie ad-hoc Arbeitsgruppen auf EU Ebene gemeint. In den Erläuterungen wird ausdrücklich klargestellt, dass sich aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung zur Erstellung von Berichten ableiten lässt, was in der Praxis  wohl vor allem für allfällige „friends of the presidency“ oder „ad hoc“ Gruppen in Frage kommen wird. Dagegen bestehen keine Bedenken.

 

 

§ 4 (Formelle Angaben)

§ 4 Abs. 1 legt fest, welche formellen Angaben zu den Dokumenten übermittelt werden müssen. Der pauschale Verweis auf die Dokumente gemäß § 2 erscheint zu weitgehend, weil damit auch alle Dokumente nach § 2 Abs. 5 umfasst wären. Demnach müssten etwa auch bei den von § 2 Abs. 5 umfassten „room documents“/Tischvorlagen/“non paper“ sämtliche in § 4 Abs. 1 genannten Angaben (Bezeichnung, Materiencode, Titel, Status des Dokuments, Sicherheitsstufe etc) übermittelt werden. Bei diesen liegen jedoch nicht immer alle geforderten Metadaten vor (manche dieser Dokumente verfügen gar nicht über diese Angaben) bzw wären diese nur durch unvertretbaren Verwaltungsaufwand herauszufinden.

 

§ 4 Abs. 2 sieht eine vereinfachte Übermittlung mit eingeschränkten Angaben für  von Österreich erstellte Dokumente (§ 3 Z 8 und 9) vor. Eine solche vereinfachte Übermittlung mit eingeschränkten Angaben wäre auch für die in § 2 Abs. 5 genannten Dokumente („room documents“/Tischvorlagen/“non paper“) erforderlich. Daher sollte neben § 3 Z 8 und 9 auch § 2 Abs. 5 im § 4 Abs. 2 genannt werden.

 

Zur Klarstellung wird angeregt, im § 4 Abs. 1 auf die Dokumente gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zu verweisen.

 

 

§ 5   (Vorausinformation)

Diese Bestimmung sieht in Z 8 vor, dass über die in den Z 1 – 7 genannten Fälle hinaus eine Unterrichtung des Nationalrates und Bundesrates bei jenen Vorhaben zu erfolgen hat, die für Österreich „von besonderer Bedeutung sind“. In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass Nationalrat oder Bundesrat diese besondere Bedeutung etwa durch eine Entschließung zum Ausdruck bringen können, wobei auch angemerkt wird, dass von dieser Bestimmung sparsam Gebrauch gemacht werden sollte. Dennoch ist durch die Unbestimmtheit des Begriffes „von besonderer Bedeutung“ ein wesentlicher Mehraufwand für die Ressorts durch einen erheblichen Anstieg der Anfragen des Parlaments zu befürchten. Allenfalls könnte überlegt werden, ob eine Möglichkeit der begründeten Ablehnung einer solchen Vorausinformation zwischengeschaltet werden könnte.

Allenfalls könnte auch in den Erläuterungen näher präzisiert werden, was unter „Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Republik Österreich“ zu verstehen ist.

 

 

§ 6 (Schriftliche Information)

Grundsätzlich besteht für das Bestreben, die gängige Praxis der sog. Vorblätter hier festzulegen und weiterzuentwickeln, Verständnis. Auch gegen die in Abs. 2 vorgesehene Frist von 14 Tagen werden - obwohl diese äußerst kurz bemessen ist - keine Einwände erhoben, das BMJ hat sich auch bisher stets bemüht, die Vorblätter fristgerecht zu übermitteln. Allerdings sieht diese Bestimmung eine abzulehnende Einschränkung dieser 14-Tage-Frist vor. Die Informationen sind spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung zu übermitteln, wenn sie rechtzeitig angefordert wurden. Die Verwendung dieses unbestimmten Begriffes „rechtzeitig“, zu dem sich auch in den Erläuterungen keine näheren zeitlichen Angaben finden, eröffnet zu viele Möglichkeiten uneinheitlichen Vorgehens. Zumindest in den Erläuterungen sollten entsprechende Ausführungen erfolgen, wobei darauf verwiesen werden darf, dass die Erstellung einer schriftlichen Information durch die Ressorts jedenfalls 14 Tage benötigt.          

 

 

§ 7 (Jahresvorschau)

Hier werden keine Einwände erhoben, die Ausnahmebestimmung im letzten Satz wird ausdrücklich begrüßt, weil die Erfahrung der letzten Jahre zeigte, dass die Arbeits- und Legislativprogramme oft so spät übermittelt werden, dass die Einhaltung der Frist trotz allem Bemühen nicht möglich ist.

 

 

§ 8 (Unterrichtung hinsichtlich Klagen wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip)

Diese Bestimmung fällt in die Zuständigkeit des BKA, sodass auch die Beurteilung diesem zu überlassen ist.

 

§ 9 (Übermittlung und Behandlung)

Kein Einwand.

 

§ 10 (EU-Datenbank)

Es darf zunächst auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden.

Hinsichtlich der darin enthaltenen Sachgebietsliste fällt auf, dass sich diese im Bereich Justiz nicht an die auf EU Ebene übliche Diktion  hält, sodass vorgeschlagen wird, die gängige Diktion „Freiheit, Sicherheit und Recht“ zu verwenden.   

Weiters wäre darauf zu verwiesen, dass es für die BürgerInnen bereits jetzt die Möglichkeit gibt, über die Homepage des Rates der Europäischen Union an Dokumente zu gelangen und es stellt sich die Frage, warum die Notwendigkeit gesehen wird, in einem Mitgliedstaat ein paralleles System zu schaffen; dies bedeutet eine nicht nötige Doppelgleisigkeit. Zudem sollte die Entscheidung über den Zugang zu Dokumenten dort liegen, wo diese  Dokumente verfasst wurden.

 

§ 11 (Informationssicherheit)

Keine Anmerkungen

 

§ 12 (Verpflichtung zur Übermittlung)

Keine Anmerkungen

 

§ 13 (In Kraft-Treten)

Keine Anmerkungen

 

 

 

8. September 2011