Bregenz, am 10.01.2012

 

 

 

An den

Verfassungsausschuss des Nationalrates

Parlament

p.A. Hildegard.Schlegl@parlament.gv.at

 

 

 

 

 

Betrifft:     Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz - EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidenten­wahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz); Antrag 1780/A

Bezug:       Schreiben vom 07.12.2011

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

namens des Vorarlberger Landtages bedanke ich mich für die Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme zum angeführten Antrag. Inhaltlich nehmen wir Stellung wie folgt:

 

Das Vorhaben dient der Erlassung der erforderlichen nationalen Anpassungsregeln an die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte Europäische Bürgerinitiative. Der Vorarlberger Landtag steht diesem Instrument der direktdemokratischen Beteiligung in europäischen Angelegenheiten sehr positiv gegenüber. Folglich wird auch das angeführte Gesetzesvorhaben begrüßt.

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Bemerkungen:

 


Zu Artikel 1 – Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes:

 

Da sich die Durchführung einer Europäischen Bürgerinitiative über das gesamte Bundesgebiet erstreckt, besteht kein Einwand gegen die Schaffung einer entsprechenden Kompetenzgrundlage des Bundes (Art. 1 Z. 1 des Antrags) sowie die Betrauung der Bundeswahlbehörden mit der Vollziehung (Art. 1 Z. 4 des Antrags). In den Erläuterungen sollte jedoch klargestellt sein, dass sich die Bundeskompetenz ausschließlich auf Aspekte des Verfahrens rund um die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen, nicht aber auch auf inhaltliche Aspekte erstreckt.

 

Zu Artikel 2 – Europäische Bürgerinitiative-Gesetz:

 

Zu § 2:

Da die Durchführungsverordnung gem. Art. 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 211/2011 be­reits erlassen wurde und in § 1 unter den Begriffsbestimmungen angeführt wird, sollte in § 2 Abs. 2 auf diese Bezug auch genommen werden, beispielsweise wie folgt: „Zu diesem Zweck…., damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann ob das Online-Sam­melsystem der Durchführungsverordnung ent­spricht.

 

Ob die Vorgabe in Abs. 3 Zif. 1, wonach die Online-Sammelsystem-Bescheinigung erst nach Registrierung der Bürgerinitiative erfolgen darf, verordnungskonform ist, kann – obwohl der verwaltungsökonomische Aspekt der Regelung gesehen wird – nicht gesagt werden. Eine entsprechende Vorgabe enthält die Verordnung Nr. 211/2011 nicht. Das von der Europäischen Kommission auf die Homepage: http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/citizens_initiative/index_de.htm gestellt Ablaufschema „Die ECI Schritt für Schritt“ lässt auf ein andere Meinung schließen.

 

Zu § 3:

Nicht verständlich ist die Regelung in Abs. 1, wonach die gesammelten Unter­stützungsbekundungen innerhalb von zwölf Monaten ab Registrierung der Bürgerinitiative der Bundeswahlbehörde vorzulegen sind. Dies deshalb, da Unter­stützungsbekundungen zwölf Monate ab Registrierung gesammelt werden können. Die Verordnung Nr. 211/2011 sieht für die Vorlage der Unterstützungsbekundungen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats keine Frist vor. Nur den zuständigen Behörden ist vorgegebenen, die Unterstützungsbekundungen innert drei Monaten nach Vorlage zu überprüfen. Sollte für die Vorlage der Unterstützungsbekundungen an die Bundeswahlbehörde eine Frist vorgegeben werden, müsste diese jedenfalls über die Zwölf-Monats-Frist nach der Registrierung hinausgehen (z. B. spätestens drei Monate nach Ablauf der zwölf Monate ab Registrierung der Bürgerinitiative).

 

Gemäß Abs. 8 des § 3 hat die Bundeswahlbehörde innerhalb eines Monats nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1  alle Unterstützungsbekundungen zu vernichten. Die angeführte Frist gemäß § 4 Abs. 1 beträgt vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 3 Abs. 7). Dadurch kann der tatsächlich für die Vernichtung zur Verfügung stehende Zeit extrem knapp werden.

 

Die in § 3 Abs. 8 letzter Satz enthaltene Frist von einem Monat nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof dürfte in Widerspruch  zu Art. 12 Abs. 5 der Verordnung stehen.

 

Zu Artikel 6 – Änderung der Nationalrats-Wahlordnung:

Die Novellierungsanordnung der Z. 5 scheint obsolet, da bereits im geltenden Gesetzestext vom achtundreißigsten Tag die Rede ist.

 

Zu Artikel 8 – Änderung der Europawahlordnung:

 

Die Novellierungsanordnung der Z. 5 ist obsolet, da bereits im geltenden Gesetzestext vom einunddreißigsten Tag die Rede ist.

 

Zu Artikel 9 – Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973:

 

Die Novellierungsanordnung der Z. 1 ist obsolet, da die entsprechende Wortfolge bereits im geltenden Gesetzestext enthalten ist.

 

Zu Z. 2 wird bemerkt, dass die Dauer des Eintragungszeitraums gemäß § 5 Abs. 2 festzusetzen ist, sodass das Klammerzitat in der bestehenden Form durchaus beibehalten werden könnte.

 

Zu Artikel 12 – Änderung des Wählerevidenzgesetzes:

 

In Z. 4 ist der Beistrich in der Wortfolge „1, Oktober 2011“ durch einen Punkt zu ersetzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Bernadette Mennel

Präsidentin des Vorarlberger Landtags