An die

Parlamentsdirektion

 

 

Per E-Mail:     hildegard.schlegl@parlament.gv.at

 

 

Wien, am 14. Mai 2013

Zl. B-001-2.5/140513/GK,LO

 

Betreff: Begutachtung: Antrag des Verfassungsausschusses betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)) und das Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungsgesetz-BVG geändert werden (Antrag 2241/A)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführter Begutachtung folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

 

  1. Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Artikel I)

 

Gegen die mit diesem Gesetzesentwurf einhergehenden Meldepflichten der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates sowie nunmehr auch der Landtage bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Nachfolgende Anmerkungen widmen sich somit primär notwendigen Klarstellungen, sodass gerade in der heiklen Frage von Transparenzregeln keine Rechtsunsicherheit besteht.

 

Während aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage (§ 6 Abs. 2 und 3) Bezüge bzw. Bruttobezüge zu melden sind, sollen nach der geänderten Formulierung des § 6 Abs. 2 „Vermögensvorteile“ bzw. Tätigkeiten, aus denen „Vermögensvorteile“ erzielt werden, gemeldet werden.

Der Begriff „Vermögensvorteil“ wird im Gesetz nicht definiert und bleibt somit unklar. Im § 6 Abs. 3 und Abs. 5 des Gesetzesentwurfes ist jedoch im Unterschied zu den Formulierungen im Abs. 2 nicht von „Vermögensvorteilen“, sondern von „Bruttobezügen einschließlich von Sachbezügen“ bzw. „Einkommenshöhen“ die Rede. Diese unklaren Bestimmungen werden mit großer Wahrscheinlichkeit zu Auslegungsproblemen führen.

 

Nach § 6 Abs. 2 Z. 2 lit.c des Gesetzesentwurfes sind Tätigkeiten „als in eine politische Funktion gewählter Amtsträger“ (z.B. Bürgermeister) meldepflichtig. Amtsträger, die in eine Funktion nicht gewählt, sondern etwa vom Gemeinderat bestellt werden (wie z.B. Ortsvorsteher gemäß § 40 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973; Umweltgemeinderat/rätin gemäß § 9 des NÖ Umweltschutzgesetzes) und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, dürften demnach nicht unter diese Meldepflicht fallen. Eventuell wäre jedoch für diese Tätigkeiten eine Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 Z. 2 lit. d des Gesetzesentwurfes gegeben. Diesbezüglich besteht Präzisierungsbedarf. Daneben ist noch anzumerken, dass in § 6 Abs. 2 Z. 3 des Wort „weitere“ entbehrlich erscheint.

 

Ähnliches gilt etwa für Funktionäre eines Gemeindeverbandes. Der Obmann (der Obmannstellvertreter) eines Gemeindeverbandes bekleidet weder eine politische Funktion noch ist er ein gewählter Amtsträger (weil er von der Verbandsversammlung bestellt wird – siehe z.B. § 8 Abs. 4 Z. 3 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes). Es stellt sich also die Frage, ob deren Aufwandsentschädigungen gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 lit. c oder lit. d oder eventuell gar nicht gemeldet werden müssen? Eine Klarstellung wäre hier also anzuregen.

 

  1. Änderung des Bezügebegrenzungs-BVG (Artikel II)

 

Laut § 9a Abs. 1 haben der NR- und BR-Präsident die gemeldeten ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.

Im neu eingefügten Abs. 2 soll festgelegt werden, dass Abs. 1 auch für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe gilt, dass „die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist“.

 

Nun spricht Abs. 1 von einer Veröffentlichung auf der Parlamentshomepage, Abs. 2 hingegen von einer zu führenden Liste.

 

Hier wäre zu klären, ob dieselbe Regelung (Homepage-Veröffentlichung) auch für Landtagsabgeordnete gelten oder aber nur durch Führung einer (weiteren) Liste erfolgen soll. In jedem Fall müsste die Formulierung des Abs. 2 entsprechend differenziert gefasst werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

 

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