Textfeld: Dr. Helmut Brückner	 
	
Direktor des Oberösterreichischen
Landesrechnungshofes
Sprecher der Österreichischen
Landesrechnungshöfe
	E-mail: helmut.brueckner@lrh-ooe.at
	Aktenzeichen: LRH-060002/191-2008 BR/HE
http://www.lrh-ooe.at

17. Dezember 2008
Textfeld: _

 

 

 

Textfeld: An das
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird– BVergG-Novelle 2008

Ihre GZ: BKA-600.883/0044-V/8/2008

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Zusammenhang mit der beabsichtigten Novellierung des Bundesvergabegesetzes verweisen die österreichischen Landesrechnungshöfe auf ihre Resolution vom 27. November 2006, in welcher sie ihrer Sorge über die zunehmende Verrechtlichung, die steigende Detailliertheit und Komplexität und damit die steigenden Kosten des Vollzugs der Vergabevorschriften Ausdruck verleihen. Sie appellieren in ihrer Resolution daher an den nationalen und europäischen Gesetzgeber, eine Trendumkehr herbeizuführen und das öffentliche Auftragswesen zu vereinfachen. Eine Kopie dieser Resolution schließen wir zu ihrer Kenntnisnahme an.

 

Nach Ansicht der Landesrechnungshöfe überfordert die Komplexität die öffentlichen Auftraggeber und führt letztendlich zu einer Abhängigkeit von kostspieligen Beratungsunternehmen. Die mittlerweile beinahe jährliche Novellierung (BVergG 2002, 2006, 2007 und nunmehr 2008) stellt eine zusätzliche Herausforderung für die Anwender dar. Gerade diese Korrekturen, die auf "Wünschen aus der Praxis und der Wirtschaft" beruhen, sind für "kleinere" öffentliche Auftraggeber mit eingeschränkten personellen und finanziellen Ressourcen oft mit zusätzlichem Aufwand verbunden.

 

 

Leider führt auch der gegenständliche Gesetzesentwurf zu keiner merklichen Erleichterung. Aus Sicht der Landesrechnungshöfe ist die Novelle leider kein wirklicher Schritt in Richtung Vereinfachung des öffentlichen Auftragswesens. Die Landesrechnungshöfe begrüßen zwar Bestimmungen, die zu Kostenentlastungen führen, die vorgeschlagenen Regelungen über die „Eigenerklärung“ scheinen aber eher dazu geeignet, den Aufwand von den Unternehmen zur Auftraggeberseite zu verlagern.

 

Generell ist festzuhalten, dass die Kernaussagen der Resolution der Landesrechnungshöfe weiterzuverfolgen sind:

 

Zu den konkreten Fragestellungen:

 

·       Neuregelung der Subvergabe:

o   Nahezu jede Novelle des BVergG trifft neue Regelungen über die Subvergabe. Der Vorschlag einer Regelung, dass ein bestimmter Prozentsatz des Gesamtwertes der Leistung an Subunternehmer weiter gegeben werden muss, ist abzulehnen.

o   Sofern die vorgeschlagene Regelung kommt, sollte eine Unterscheidung in unabhängige oder verbundene Unternehmen unterbleiben, weil andernfalls im Zuge der Angebotsprüfung (oder einer Subunternehmerprüfung im Zuge der Ausführung) noch zusätzlich allfällige Konzernstrukturen vom Auftraggeber zu prüfen wären.

·       Entfall der Mitteilungspflicht nach § 106 Abs. 6 BVergG 2006:

o   Die Landesrechnungshöfe sprechen sich gegen einen Entfall dieser Mitteilungspflicht aus.

·       Antragslegitimation für gesetzliche Interessenvertretungen:

o   Die Durchbrechung des Prinzips, dass nur derjenige Unternehmer antragslegitimiert ist, der auch ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages hat, soll unterbleiben. Bei der Normierung einer Antragslegitimation der Interessenvertretungen besteht die Gefahr eines erhöhten Anfalls an Nachprüfungsverfahren. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass dann derartige Verfahren zur „Klärung von Grundsatzfragen“ eingeleitet werden könnten, was abzulehnen ist. Die allenfalls damit verbundenen Vorteile wiegen die drohenden Nachteile nicht auf.

·       „alternative Sanktionen“:

o   Grundsätzlich sollte das System der absoluten Nichtigkeit durchgängig beibehalten werden, da nur damit ein wirklich effektiver Rechtsschutz garantiert wird. Die Möglichkeit, sich „durch Geldbußen freizukaufen“, sollte nur eingeschränkt und im unbedingt notwendigen Umfang eingeführt werden.

 

 

1 Beilage

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Helmut Brückner

Sprecher der Österreichischen

Landesrechnungshöfe

 

 

PS:

Wir haben dieses Schreiben in elektronischer Form an folgende Adressen  übermittelt:

v@bka.gv.at

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 


An das

Präsidium des Österreichischen Nationalrates

Dr. Karl-Renner-Ring 1-3

1017 Wien

 

durchschriftlich zur Kenntnisnahme!