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Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 4 – Finanzen, Wirtschaft,

Wohnungs- und Siedlungswesen

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3.12.2008

 

 

 

Zahl:

 

--4-FINF-4030/8-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf einer Glücksspielgesetz-Novelle 2008; Konsultationsmechanismus - Auslösung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Fr. Dr. Langowski

 

Telefon:

 

050 536 – 30403

 

Fax:

 

050 536 – 30400

 

e-mail:

 

abt4.konsultation@ktn.gv.at

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

Bundeskanzleramt

Hintere Zollamtstraße 2b

Ballhausplatz 2

1030 Wien

1014 Wien

e-Recht@bmf.gv.at

v@bka.gv.at

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Land Kärnten erlaubt sich, zur Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008) neben der separat über­mittelten fachlichen Stellung­nahme unter finanziellen Aspekten Folgendes fest­zu­halten:

 

Mit Schreiben vom 4.11.2008 hat das Bundesministerium für Finanzen den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebühren­gesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden, zur Begutachtung versandt. Die Novelle wurde nicht ausdrücklich zur Stellungnahme im Rahmen des Konsultations­mechanismus übermittelt, vermutlich unter dem Gesichtspunkt, dass die gravierendsten finanziellen Folgen für die Länder in Abgaben­ein­bußen bestehen. So heißt es in den Materialien: „Die bisherigen landesrechtlichen Abgaben auf Glücksspielautomaten und die Zuschlagsabgaben sollen entfallen…. Die Ergebnisse der Verhandlungen iS § 6 FAG 2008 sind abzuwarten.“

 

Parallel dazu hat das Bundesministerium für Finanzen am 20.11.2008 das Konzept der geplanten Glücksspiel-Reform Ländern, Städte- und Gemeindebund in einer Sitzung vorgestellt. Kernaussagen waren, dass das kleine Glücks­spiel derzeit unbefriedigend geregelt sei und daher in das Bundesmonopol rückgeführt werden soll.

 

Die aufgrund landes­rechtlicher Bewilligungen in Einzel­aufstellung be­triebenen Geld­spiel­apparate sollen durch Video Lotterie Terminals (VLT) in Einzel­auf­stellung ersetzt werden. Außerhalb der Spielbanken der Casinos Austria AG sollen Geldspielautomaten nur noch in Automatensalons eines neuen Alleinkonzessionärs zugelassen sein.

 

In Zukunft soll es in Österreich

 

§  ca. 1.800 Vollautomaten (inkl. Jackpots) in den Spielbanken des Konzessionärs des BMF, der Casinos Austria

§  ca. 6.000 Automaten (ohne Jackpots) ausschließlich in Automatensalons des neuen Konzessionärs des BMF

§  ca. 5.000 VLT, davon ca. 1.250 in Outlets, der Rest in Einzelaufstellung, betrieben vom Konzessionär des BMF, den Österreichischen Lotterien

§  keine illegalen Automaten

 

geben.

 

Der Betrieb soll auf drei Konzessionäre beschränkt sein: auf die bereits genannten Casinos Austria für Spielbanken, die Österreichischen Lotterien für VLT und einen im Wege einer EU-weiten Ausschreibung zu findenden Alleinkonzessionär für Automaten­salons. Die Rück­führung ins Monopol soll nach norwegischem Modell erfolgen. Die Konzession für den Betrieb der Automatensalons soll für 15 Jahre vergeben werden, auch um exzessiven – im Sinne des Spielerschutzes schädlichen - Wett­bewerb zu vermeiden. Die politische Entscheidung für einen Allein­konzessionär bringe Spielerschutz durch Vernetzung und Anbindung an ein Daten­rechen­zentrum. Das verfassungsrechtliche Problem des Eingriffes in landesrechtlich erteilte Konzessionen werde durch die Übergangsfrist von 5 Jahren im Sinne eines „fading in, fading out“ gelöst.

 

Nicht nur die in Salons betriebenen Automaten, auch die VLT müssen mit einem Daten­rechenzentrum vernetzt sein. Das Einsatzlimit in Automatensalons und VLT-Outlets soll € 10 betragen, bei Einzelaufstellung € 5. Durch eine entsprechend aus­gestattete Zutrittskarte und ein Lesegerät an Automat bzw. VLT soll die Ein­haltung einer maximalen Tagesspieldauer gewährleistet werden.

 

Derzeit finde ein „massiver Wettbewerb zu Lasten der Casinos Austria AG“ statt; diese müsse daher entlastet werden, auch im Hinblick auf den kommenden starken Automaten­konzessionär. Daher werde die (derzeit im Durchschnitt bei 37 % liegende) Spielbankabgabe auf 30 % gesenkt. Die neue Bundesautomatensteuer und die VLT-Abgabe für Outlets werde mit 25 % gleich hoch angesetzt. Die VLT-Abgabe für einzeln aufgestellte VLT werde mit 20 % fixiert. Es erfolge eine unveränderte Übernahme der Wettgebühr ins Glücksspielgesetz als Lotterienabgabe, zusätzlich würden illegale Anbieter einbezogen. Für die Konzessionäre dürften keine Landesabgaben fest­gesetzt werden. Als „Ausgleich“ für die entfallenden Landes- und Gemeindeabgaben sollen Länder und Gemeinden Anteile an der – als gemeinschaftliche Bundesabgabe – konzipierten Bundesautomatensteuer erhalten. Näheres soll ab 3.12.2008 in einer Arbeitsgruppe mit Beteiligung von Ländern, Städte- und Gemeindebund fest­gelegt werden.

 

Als wesentlichste Aspekte der Novelle wurden EU-Konformität, Jugend- und Spielerschutz ins Treffen geführt. Unter diesen Gesichtspunkten soll das Glücksspiel reformiert und der Markt des bisherigen „kleinen Glücksspiels“ (derzeitiger Höch­steinsatz 50 Cent) neu aufgeteilt werden. In Kärnten sollen 250 VLT bestehen, davon 150 in Outlets, 100 in Einzelaufstellung. Daneben könnten maximal 300 Automaten in Salons aufgestellt werden. Allerdings dürfte diese Zahl schon aufgrund der vorgegebenen Begrenzung des gesamt­österreichischen Bestandes mit 6.000 Automaten außerhalb der Spielbanken und der Wahrscheinlichkeit der Gründung von Automatensalons in bisherigen Verbots­ländern nicht erreicht werden.

 

Damit würden 250 VLT und max. 300 Automaten in Salons an die Stelle von derzeit 829 Automaten außerhalb des Casinos treten. Dazu kommt, dass die Bewilligungen zum Betrieb von Geldspielapparaten nach dem Kärntner Ver­anstaltungs­gesetz 1997 auf ein Jahr befristet wurden. Die vorliegende Novelle sieht vor, dass ab ihrer Kundmachung keine neuen landes­rechtlichen Bewilligungen mehr erteilt werden dürfen. Damit würden in Kärnten inner­halb eines Jahres sämtliche Bewilligungen wegfallen, ohne dass ein adäquater Ersatz da wäre, um die bestehende Nachfrage zu befriedigen. Umgekehrt steht zu befürchten, dass die vor­handenen Geräte nicht verschrottet sondern in der Illegalität weiter eingesetzt werden. Daraus und aus der völlig unbefriedigenden Neuregelung der Behörden­zuständigkeit, die den Ländern wesentlichen Mehraufwand zuweist, ergibt sich ein vervielfachter Verwaltungs­aufwand, der in der fachlichen Stellung­nahme des Landes Kärnten näher dargestellt wird und Mehrkosten von € 1.194.188 auslöst.

 

In dieser Situation sieht sich das Land Kärnten gezwungen, den Konsultations­mechanis­mus aus­zulösen. Die Konsultationsmechanismus-Auslösung gründet sich nicht auf die massiven Abgabenausfälle, deren Höhe sich erst konkretisieren und Gegenstand von Verhandlungen nach § 6 FAG 2008 sein soll, nachdem abgaben­rechtliche Maßnahmen nach ihrem Art. 6 nicht der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, unterliegen. Das Verlangen nach Aufnahme von Verhandlungen im Konsultations­gremium stützt sich vielmehr auf die Mehrkosten, die dem Land Kärnten aus dem Vollzug der Novelle entstünden, wenn sie in dieser Form Gesetz würde. Die Novelle lässt finanzielle Erläuterungen (insbesondere) zu diesem Aspekt vermissen. Die finanziellen Erläuterungen genügen nicht den Richt­linien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Aus­wirkungen neuer rechts­setzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundes­haus­halts­ge­setzes.

 

Für den Fall, dass die jährlichen finanziellen Auswirkungen bei einem Vorhaben des Bundes 0,1 v. T. der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß Bundes­vor­anschlag des laufenden Jahres nicht überschreiten, bleibt es gemäß Art. 4 Abs. 5 der Konsultations­mechanismus-Vereinbarung bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung. Der Schwellen­wert beträgt (für die Länder insgesamt) derzeit € 1.569.550. Kritik am Vorgehen des Bundes bei der Umsetzung der geplanten Glücksspiel-Reform wurde im Rahmen der Besprechung der Finanz­aus­gleichs­partner auf Beamtenebene am 20.11.2008 von allen Ländern geäußert. Auch Bedenken gegenüber der auf­ge­zeigten Vollzugskosten­belastung wurden nicht nur von Seiten des Landes Kärnten vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass die Summe der Mehrkosten aller Länder den Schwellenwert übersteigt.

 

Daher erlaubt sich das Land Kärnten, die Aufnahme von Verhandlungen im Kon­sultations­gremium über die ihm bei Gesetzwerdung des Entwurfes entstehenden finanziellen Belastungen zu fordern. Weitere Äußerungen des Landes Kärnten, insbesondere zur abgaben­rechtlichen Seite der Glücksspielgesetz-Novelle 2008, werden im Rahmen der zu führenden § 6 FAG-Verhandlungen erfolgen. An dieser Stelle sei nur darauf hingewiesen, dass die Glücksspielgesetz-Novelle 2008 die Jugendwohlfahrt und die Suchtbekämpfung in Kärnten um eine (auf Grund des für 2008 zu erwartenden Aufkommens) jährliche Finanzierung von rd. € 7 Mio. aus dem Ertrag der Landes-Vergnügungssteuer bringen würde.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Gerhard Dörfler

 

 

 

Nachrichtlich an:

die Verbindungsstelle der Bundesländer

alle Ämter der Landesregierungen

das Präsidium des Nationalrates