GZ.: BMI-LR1423/0027-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 10. Dezember 2008

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

Dr. Karl-Renner-Ring 3

1010 W I E N

 

 

 

 

Michaela Frasl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262360
Pers. E-Mail: Michaela.Frasl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008),

Stellungnahme des Bundesministerium für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt

 


 

GZ.: BMI-LR1423/0027-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 10. Dezember 2008

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

 

Hintere Zollamtstraße 2b

1030 W I E N

 

Zu Zl: BMF-010000/0053-VI/A/2008

 

 

Michaela Frasl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262360
Pers. E-Mail: Michaela.Frasl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

1. Allgemeines

Die restriktivere Gestaltung der Bestimmungen betreffend den Spielerschutz, wird ebenso wie die Konzessionspflicht für den Betrieb von Automatensalons auch seitens des BM.I sehr positiv aufgenommen.

 

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen nur auf jene des BMF und der Abgabenbehörden eingegangen.

Die in § 50 nunmehr normierte umfassende Mitwirkungsverpflichtung wird im Bereich des BM.I zu einem derzeit nicht näher bezifferbaren Mehraufwand führen. Dies sollte zumindest in den Erläuterungen vermerkt werden.

 

Die Umsetzung der Geldwäschebestimmungen im Glücksspielgesetz ist jedenfalls mit einem  finanziellen Mehraufwand für die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt zwingend verknüpft, da auch entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsveranstaltungen mit den Konzessionären organisiert werden müssen.

 

 

2. Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

Auch für das BM.I steht außer Zweifel, dass eine Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung des Glücksspielgesetzes in einem gewissen Ausmaß, insbesondere zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von Vergehen nach § 168 StGB, notwendig und auch zweckmäßig ist.

 

Die in § 50 Abs. 2 und 3 sowie in weiteren Bestimmungen vorgeschlagene  Mitwirkungsverpflichtung, wie z.B. § 5 Abs. 8, erscheinen jedoch zu unbestimmt und zu umfassend. Außerdem wird durch diese Bestimmungen eine umfassende Mitwirkung gefordert, die bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kenntnisse voraussetzen, welche von diesen jedoch nicht erwartet werden können.

 

Die in § 50 Abs. 3 vorgeschlagene Textierung „berechtigt“ erscheint insofern nicht präzise, da es sich bei den in dieser Bestimmung den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugeordneten Berechtigungen letztlich bei genauer Betrachtung um eine auferlegte nicht geringfügige Verpflichtung handelt.

 

Um die Grenzen der Mitwirkungsverpflichtung entsprechend abgrenzen zu können, wird eine Besprechung mit Vertretern des BM.I unter Einbeziehung der Experten der Bundespolizeidirektion Wien und des Administrationsbüros vorgeschlagen.

 

Hinsichtlich der im § 50 Abs. 3 normierten Assistenzleistungsverpflichtung sollte auf eine bewährte Formulierung ähnlich der des § 82 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz zurückgegriffen werden.

Eine Klarstellung der Organbefugnisse in Abs. 4 (siehe dazu auch Anmerkungen zu § 53) im

Hinblick auf die Befugnis „vorläufige Beschlagnahme“ wäre ebenfalls wünschenswert.

 

 

3. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

 

Zu Z 17 (§ 50 Abs. 1, 5 und 6):

Vorgeschlagen wird, die Finanz-/Abgabenbehörden als für die Vollziehung dieses

Bundesgesetzes alleinig zuständigen Behörden vorzusehen. Dadurch wäre eine Einräumung der Parteistellung für die Abgabenbehörde sowie die Vorlageverpflichtung einer

beabsichtigten Aufhebung einer Beschlagnahme oder der Einstellung eines Strafverfahrens

durch die derzeit zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektionen zur Stellungnahme an die Abgabenbehörde nicht erforderlich. Insbesondere die Vorlageverpflichtung erweckt den Eindruck,  wonach in die Entscheidungsfreiheit der zuständigen Behörde unzulässig eingegriffen wird.

 

Zu Z 19 (§ 52):

Die Bestimmung des Abs. 2 sollte nochmals überdacht werden, zumal bei Vorliegen von Ermittlungen im Sinne der §§ 2 Abs.1 iVm 99 Abs.1 StPO die normierten Befugnisse jedenfalls im Einzelfall zu prüfen sind.

Die Beweissicherung nach der Strafprozessordnung darf nicht durch Umgehung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten erfolgen. Es darf auch auf die unterschiedlichen Rechtsschutzsysteme der beiden Materiengesetze hingewiesen werden.

 

Zu Z 21 (Erläuterungen zu § 53) :

In den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, 2. Seite unten, heißt es, dass die vorläufige

Beschlagnahme durch die Abgabenbehörde möglich sei. Diese Schlussfolgerung ergibt

sich allerdings nicht aus dem Gesetz:

Gem. § 53 Abs. 1 kann die Beschlagnahme nur von der Behörde angeordnet werden. Behörden sind in diesem Zusammenhang gem. § 50 Abs. 1 die BVB und BPD (sowie die UVS). Dabei wurde durchaus berücksichtigt, dass sich diese Behörden der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht, welche jedenfalls auch die Organe der Abgabenbehörden umfassen, bedienen können (§ 50 Abs. 2). Auch wenn diese Organe zur Überwachung des GSpG aus eigenem Antrieb berechtigt sind, kann daraus noch nicht die Zuständigkeit zur Anordnung einer – auch nur vorläufigen – Beschlagnahme abgeleitet werden. Soll eine derartige Zuständigkeit normiert werden, wird angeregt, diese in § 50 Abs. 4 ebenso ausdrücklich anzuführen, wie die Betretungs- und Kontrollrechte der Organe der Abgabenbehörde.

 

Zu Z 22 (§ 54):

Nach § 54 soll eine Einziehung von Gegenständen nur vorgenommen werden, wenn der

Verstoß nicht geringfügig war.

Der Begriff der Geringfügigkeit sollte definiert werden, zumal auch die erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung, zwar auf das Ausmaß der Abweichung von den Merkmalen gem. § 4 Abs. 2 abstellen, jedoch nicht ausreichend Aufschluss über die Abweichung von den Betragsgrenzen geben.

 

 

 

 

Abschließend darf noch auf redaktionelle Versehen im Zusammenhang mit der Zitierung der im GSpG genannten Gesetze hingewiesen werden, die teilweise nicht deren Verlautbarung im BGBl. entsprechen (z.B. in § 52 Abs. 5 – Zitierung „VStG 1950“ richtig „VStG“; im § 52a Zitierung „VVG 1991“ richtig „VVG“)

 

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt