Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 8 A

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

     

     

 

E-Mail: alexandra.lust@bmgfj.gv.at

 

è Sanitätsrecht und Krankenanstalten

                                                                   

     

Bearbeiter:
Tel.:  0316/877-3372
Fax:   0316/877-3373
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Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-18.02-56/2009-1

Bezug:

BMGFJ-92270/0003-I/B/6/2008

Graz, am 12. Jänner 2009

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
ein Bundesgesetz über zahnärztliche
Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG) erlassen wird und das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu dem mit do. Schreiben vom 2. Dezember 2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG) erlassen wird und das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

Der vorliegende Entwurf einer bundesgesetzlichen Regelung der zahnärztlichen Assistenzberufe wird ausdrücklich begrüßt und befürwortet.

 


Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 12 (2) und § 14 (2) – Berufszulassung/Nostrifikation:

Dass Personen, die über eine im Ausland erworbene Urkunde über eine staatliche anerkannte Ausbildung in der Dentalhygiene verfügen, auch ohne Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz die Anerkennung in der Prophylaxeassistenz beantragen können, ist aus fachlichen Überlegungen nicht zu befürworten. Die Kenntnisse der Prophylaxeassistenz bauen auf den Kenntnissen der Zahnärztlichen Assistenz auf und haben daher zu Recht gemäß § 41 Abs. 1 Personen, die sich um die Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz bewerben, die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nachzuweisen. Im Zusammenhang mit Berufszulassung und Nostrifikation sollte von diesem Grundsatz nicht abgewichen werden.

 

Zu § 20 (1) – Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz:

Für eine dreijährige Ausbildung (im Rahmen eines dualen Ausbildungssystems) wird das Ausmaß der theoretischen Ausbildung von 600 Stunden als viel zu gering erachtet. Abzüglich der Stunden, die für die Vermittlung der allgemeinen Kenntnisse erforderlich sind (Hygiene, Erste Hilfe, Rechtsgrundlagen, etc.), würde nur ein geringer Anteil für die Vermittlung der spezifischen Kenntnisse in der Zahnärztlichen Assistenz zur Verfügung stehen. Um eine Qualität in der Zahnärztlichen Assistenz erreichen zu können, muss die theoretische Ausbildung mindestens 1.000 Stunden umfassen.

Umgekehrt ist die praktische Ausbildung im Ausmaß von 3.000 Stunden zu hoch, zumal die gesamte praktische Ausbildung weitgehend im Dienstverhältnis zu einem Dienstgeber stattfinden soll.

 

Zu § 28 – Praktische Ausbildung:

§ 28 (1)

Die ausschließliche praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses wird grundsätzlich nicht befürwortet, da Auszubildende leicht als billige Hilfskräfte und nicht als Lernende gesehen werden können. Die Ausbildung muss im Vordergrund stehen.

Der Auszubildende soll außerdem durch Absolvierung mehrerer Praktika alle wesentlichen Fachbereiche kennen lernen.

Der Ausbildungsanbieter sollte daher auch die Verantwortung für die Zuteilung zu den Praktikumstellen tragen und auch verantwortlich für die Qualität der praktischen Ausbildung sein.

§ 28 (3)

Auch zu dieser Bestimmung wird festgehalten, dass für die gesamte Ausbildung (Theorie und Praxis) der Ausbildungsanbieter verantwortlich sein soll und nicht wie im Entwurf vorgesehen der Ausbildungsanbieter für die Theorie und der Dienstgeber für die praktische Ausbildung.

Der Ausbildungsanbieter hat den Verlauf der praktischen Ausbildung zu kontrollieren und die Qualität sicher zu stellen.

§ 28 (5)

Wenn diese Bestätigung ein Zeugnis über die praktische Ausbildung ersetzen soll, wird dies ebenso nicht befürwortet, da die Praktika von den Praktikumstellen (nicht Dienstgebern) unter Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsträger (Lehrer) beurteilt werden sollen. Ausbildungsbestätigungen/Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung sollen ausschließlich vom Ausbildungsanbieter ausgestellt werden.

 

Zu § 29 – Kommissionelle Abschlussprüfung:

Im Zusammenhang mit der Prüfungskommission fehlen Bestimmungen über Beschlussfähigkeit und Beschlusserfordernisse der Kommission.

Vorgeschlagen wird folgende Formulierung:

(1)   Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Lehrgangsleitung ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter mindestens zwei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

(2)   Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

 

Zu § 30 – Externistenprüfung:

Die Möglichkeit einer Externistenprüfung ist aus Gründen einer einheitlichen Ausbildungsqualität absolut nicht zu befürworten; diese Bestimmung wäre daher ersatzlos zu streichen.


 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)