Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

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GZ:

FA1F-18.02-57/2009-1

Bezug:

BMGFJ-75100/0051-IV/B/7/2008

Graz, am 5. März 2009

 

Ggst.:

Bundesgesetz, mit dem ein Bio-Durchführungsgesetz erlassen und das Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz sowie das
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
;
Stellungnahme des Landes Steiermark.

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 27.01.2009, obiger Bezug, übermittelten Entwurf zum Bundesgesetz, mit dem ein Bio-Durchführungsgesetz erlassen und das Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

Die Regelung der Vollziehung der Verordnung (EG) 834/2007 über den ökologischen Landbau samt Durchführungsverordnungen durch ein eigenes Bundesgesetz wird ausdrücklich begrüßt.

 

Zu den Kosten:

Ob das Bio-Durchführungsgesetz, wie in den Erläuterungen angeführt, tatsächlich keine Kostenfolgen für die Länder mit sich bringt, ist zurzeit nicht realistisch abschätzbar. Einerseits wird sich der Behördenaufwand im Zusammenhang mit neu dem Landeshauptmann zufallenden Genehmigungen und administrativen Tätigkeiten sicherlich erhöhen, andererseits kann die neue Regelung der Sanktionsverfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) 834/2007 bzw. die Auslagerung dieser Verfahren zu den privaten Kontrollstellen eine Reduktion des Behördenaufwandes mit sich bringen, deren Ausmaß aber wesentlich von der in keiner Weise abschätzbaren Zahl der Beschwerden gegen derartige Sanktionen abhängt. Sicherlich wird der behördliche Aufwand bei der Vollziehung dieses Gesetzes auch von der Mitwirkungsbereitschaft der privaten Kontrollstellen abhängen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel 1:

Zu § 7:

Abs. 1 Z 4:       Hier sollte textlich (zumindest in den Erläuterungen) klargestellt werden, dass die Probenahme nicht auf Grundlage der lebensmittel- oder futterrechtlichen Bestimmungen sondern lediglich unter Einhaltung der jeweiligen Vorschriften zu erfolgen hat.

Abs. 4:    Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) 834/2007 unterscheidet zwischen den Begriffen „Verstöße“ und „Unregelmäßigkeiten“. Im Entwurf ist nur der Begriff „Verstöße“ von der Meldepflicht umfasst. Hier sollte insbesondere im Zusammenhang mit der Meldepflicht des Landeshauptmannes an die AMA gemäß § 17 Abs. 1 des Entwurfes eine Klarstellung erfolgen.

 

Zu § 13:

Eine Zusammenfassung der in § 7 und in § 13 enthaltenen Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen wird zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes angeregt.

Darüber hinaus sollte eine Verpflichtung der Kontrollstellen aufgenommen werden, die behördliche Tätigkeit des Landeshauptmannes insbesondere bei den nunmehr von den Kontrollstellen zur Behörde verschobenen Genehmigungsverfahren zu unterstützen, zumal die für diese Genehmigungen grundlegenden Daten weitgehend bei den Kontrollstellen aufliegen.

Abs. 2:    Hier ist ein Beschwerdeverfahren lediglich im Zusammenhang mit Artikel 30 Abs. 1 2. Satz der Verordnung (EG) 834/2007 vorgesehen, nicht aber im Zusammenhang mit Partiesperren gemäß dem 1. Satz dieser Bestimmung. Es müsste eine Klarstellung erfolgen, ob bzw. in welcher Form auch in diesen Fällen ein Rechtsweg für den Unternehmer möglich ist.


 

Zu § 17:

Auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 4 wird verwiesen. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass der Begriff des „Prinzips der Verhältnismäßigkeit“ wohl keine taugliche Grundlage für eine einheitliche Vollziehung dieser Bestimmung bildet und auch die diesbezügliche Erläuterung nicht wesentlich zur Klarstellung beiträgt.

 

Zu § 18:

Es wird angeregt, diese Bestimmung in den § 7 aufzunehmen, welcher im Abs. 4 bereits die Meldepflicht an den Landeshauptmann bzw. an das Bundesamt beinhaltet.

 

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)