Bundesministerium für Finanzen Hintere Zollamtstraße 2b 1030 Wien E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at
|
|
|||
ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
||
2001-BG-454/6-2009 |
17.2.2009 |
* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG |
||
|
|
landeslegistik@salzburg.gv.at |
||
|
FAX (0662) 8042 - |
2164 |
||
TEL (0662) 8042 - |
2290 |
|||
|
Herr Mag. Feichtenschlager
|
|||
BETREFF
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem eine Verschrottungs-/Umweltprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (VU-Prämiengesetz); Stellungnahme |
Bezug: Zl BMF-010000/0006-VI/A/2009
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
Zu § 3:
Gemäß dem geplanten § 3 ist der vom Fahrzeughändler zu tragende Anteil an der Verschrottungs-/Umweltprämie von diesem „in der Form einer Verschrottungs-/Umwelt-abgabe“ an das für die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Unklar ist, ob es sich bei dieser neuen Abgabe um eine ausschließliche Bundesabgabe oder um eine gemeinschaftliche Bundesabgabe handelt.
Zu § 5:
Im Zusammenhang mit der Auszahlung der Verschrottungs-/Umweltprämie kommen zwei voneinander verschiedene Personen als „Antragsteller“ in Betracht: Der Fahrzeughändler – gegenüber dem für die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt (arg. § 5 Abs 1: „beantragt“) – und der Fahrzeugkäufer (arg. Sozialversicherungsnummer und Bankverbindung). Im § 5 sollte daher eindeutig klargestellt werden, dass mit dem Begriff „Antragsteller“ der Fahrzeugkäufer gemeint ist und sein Antrag im Wege des Fahrzeugverkäufers einzubringen ist.
Unklar ist, für welche Zwecke die Sozialversicherungsnummer des Fahrzeugkäufers (§ 5 Abs 1 Z 1) anzugeben ist. Die Gefahr von Verwechslungen von namensgleichen Fahrzeugkäufern oder von Fehlüberweisungen wird im Hinblick auf die gleichzeitig bekannt zu gebende Bankverbindung als so unwahrscheinlich eingeschätzt, dass die Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer als Mittel zur Identitätsfeststellung als zu weitreichender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz abgelehnt wird.
Im § 5 gibt es keinen Abs 3. Abs 4 wäre daher als Abs 3 zu reihen.
Zu § 7:
Der geplante § 7 enthält entgegen seiner Überschrift keine Regelung des In- und Außerkrafttretens des geplanten Vorhabens, sondern legt zusätzliche inhaltliche Voraussetzungen für die Gewährung der Verschrottungs-/Umweltprämie fest. Diese Voraussetzungen sollten in den § 2 aufgenommen werden.
Im Zusammenhang mit dem „Verwertungsnachweis“ stellt sich die Frage nach dessen Inhalt: Soll damit lediglich die Übergabe an eine Shredderanlage oder erst die vollendete Verwertung des Altfahrzeuges durch Shreddern nachgewiesen werden? Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der vollendeten Verwertung des Altfahrzeuges begegnet vor dem Hintergrund des im Abs 2 enthaltenen „Windhundverfahrens“ erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da dadurch (ausschließlich) der Verwerter des Altfahrzeuges den Zeitpunkt der Verwertung bestimmt und damit über den Zeitpunkt der Vollständigkeit eines Antrags entscheidet. Das im Ergebnis ausschließliche Abstellen auf die Betriebskapazitäten oder auf den internen Betriebsablauf des Verwerters ist im Hinblick auf die zahlenmäßige Einschränkung der Verschrottungs-/Umweltprämie nach Fahrzeugen in höchstem Maß unsachlich.
Nicht geregelt ist die Frage, ob im Fall einer Nichtauszahlung der Verschrottungsprämie an den Fahrzeugkäufer ein Bescheid zu erlassen ist und welche Rechtsbehelfe ihm dagegen die Nichtauszahlung offen stehen.
Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
11. E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
zur gefl Kenntnis.