Stellungnahme des Wissenschaftsfonds zur beabsichtigten FTFG-Novelle gemäß Schreiben vom 17.2.09

 

Der FWF begrüßt die vorgeschlagene Anpassung des FTFG an die geänderten Rahmenbedingungen der Forschungsförderungslandschaft insb. an die internationale Entwicklung und da besonders an den neuen Europäischen Gemeinschaftsrahmen. Gleichzeitig nimmt der FWF die Änderungen des FTFG aufgrund der Novellierung des BMG zur Kenntnis.

Zu den vorgeschlagenen Anpassungen und Änderungen weist der FWF auf folgende Punkte hin:

Bis anhin hat der FWF aufgrund des gesetzlichen Auftrags stets natürliche Personen gefördert. Insbesondere bei größeren Forschungprojekten, an denen mehrere Forschergruppen beteiligt sind, kann es zu den unterschiedlichsten Schwierigkeiten kommen. Es könnten Haftungsfragen und Probleme bei der Organisation der Forschungsprojekte aufgetauchen. Die neue Formulierung ermöglicht es, in Fällen, in denen es das Ziel des einschlägigen Förderungsprogramms vor allem aufgrund des Programmvolumens nahelegt, Förderungen direkt den die Projekte durchführenden Forschungseinrichtungen zukommen zu lassen.  Diese Möglichkeit soll der Ausnahmefall bleiben. Im Zentrum der Fördertätigkeit des FWF soll weiterhin die Förderung natürlicher Personen sein.

Das FTFG idgF regelt in den §§ 5a ff. die Kompetenzen der Organe des FWF klar und eindeutig. Gemäß diesen Bestimmungen ist das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 3 lit. a  für die Entscheidung von Förderungen zuständig. Das macht Sinn, weil die fachliche Kompetenz zur Vorbereitung und Entscheidung im Kuratorium aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung am Größten ist. Die nun vorgeschlagene Kompetenz des Präsidiums in § 4a Abs. 2 sieht eine Änderung dieser eindeutigen Kompetenzordnung vor. Einerseits blieben dadurch die weitgehende fachliche Kompetenz und die aufgrund der Behandlung von gleichartigen Programmen und Projekten im nationalen Bereich gemachten Erfahrungen des Kuratoriums ungenutzt. Andererseits wird durch die vorgeschlagene Regelung die vom Gesetz bisher getroffene Kompetenzzuordnung in den §§ 5a ff. durch die Neuformulierung von § 4a Abs. 2 durchbrochen. Eine systematisch richtige Einordnung der einschlägigen Kompetenz in §§ 5 a ff. wird vom FWF vorgezogen. Daher schlägt der FWF vor, die Kompetenz aus sachlich-/fachlichen Gründen beim Kuratorium zu belassen und aus systematischen Gründen § 7 entsprechend zu ergänzen.

·         Im Hinblick auf die Bestellung des Aufsichtsrats anerkennt der FWF die Notwendigkeit, die Vertretung der MinisteriumsvertreterInnen mit Blick auf die alleinige Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für den FWF neu zu regeln. Allerdings erinnert der FWF an bereits in früheren Stellungnahmen zu § 5a Abs. 1 aufgezeigte Schwierigkeiten. Die Erfahrungen bei der Bestellung des Aufsichtsrats haben nämlich gezeigt, dass die derzeitige Formulierung von § 5a Abs. 1 aufgrund ihrer Systematik zu Missverständnissen führen kann. Daher schlägt der FWF für § 5a Abs. 1 untenstehend eine Neugliederung vor. Diese enthält im ersten Teil zunächst die Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, gefolgt von den Ernennungsregelungen im zweiten Teil. Schließlich ist der letzte Satz von § 5a Abs. 2 idgF, da er die Mitgliedschaftsvoraussetzungen regelt, nun in Abs. 1 enthalten und wäre in Abs. 2 zu streichen.

Demnach lautet der Vorschlag wie folgt:

„Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind oder waren in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig und können aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder der Delegiertenversammlung, dem Präsidium, noch dem Kuratorium angehören.

Vier Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Delegiertenversammlung gewählt, drei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den acht Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der acht Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu bestellen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Bundesministeriums sowie die Mitglieder der Ratsversammlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung dürfen dem Vorschlag nicht angehören.

 

§ 11 Abs. 1 ist von der Semantik her unklar. Damit Abs. 1 iZm Abs. 2 und 3 verständlich wird und den Willen des Gesetzgebers (vgl. Erläuternde Bemerkungen 4. Abs.  zu Z 12 und 13) inhaltlich wiedergibt, wäre nach „… umfassen können“ ein Beistrich einzufügen.

In der Folge stellt sich allerdings die Frage, ob der so in Abs. 1 herbeigeführte Einschub „welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können“, auch die Abs. 2 und 3 determiniert. Das würde zunächst aufgrund der erläuternden Bemerkungen zu § 11 naheliegen. Allerdings wird nur in Abs. 2 Ziff. 1 explizit darauf hingewiesen, dass Vorhaben auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können sollen. Inhaltlich erscheint es dem FWF plausibel, die Möglichkeit der Ergänzung der Vorhaben mit (Grundlagen-)Forschung nur in Ziff. 1 vorzusehen. Daher schlägt der FWF vor, in § 11 Abs. 1 auf den Satzteil „welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können“ zu verzichten und den einschlägigen Satzteil bei Abs. 2 Ziff. 1 gezielt zu belassen.