Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 18E

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

Stubenring 1

1010 Wien

 

     

Per E-Mail: st4@bmvit.gv.at

 

è Verkehrsrecht

                                                                   

     

Bearbeiter: Dr. Bernd Kloiber
Tel.:  0316/877-2923
Fax:   0316/877-3432     
E-Mail: fa18e@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-19.01-7/2000-14

Bezug:

BMVIT-170.706/0005-II/ST4/2009

Graz, am 6. April 2009

 

Ggst.:

12. FSG-Novelle (Moped);
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 23. Februar 2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (12. FSG-Novelle), wird
folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

Der vorliegende Entwurf, insbesondere die Lösungen zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Ausbildung werden als Schritt in die richtige Richtung ausdrücklich begrüßt.

Es darf jedoch in diesem Zusammenhang nochmals auch ausdrücklich auf die bereits mehrfach diskutierten Probleme im Zusammenhang mit der Benützung von Mopeds durch Jugendliche hingewiesen werden. Die Mopeds werden, um auch im Hügel- oder Bergland ausreichend leistungsfähig zu sein, zum Teil von den Jugendlichen manipuliert (insbesondere Entfernung der Drosselklappen, Veränderung von Ritzeln, Aufbohren von Vergasern), andererseits werden aus diesem Grund bereits technisch veränderte (nicht dem KFG entsprechende) Fahrzeuge verkauft und so die Jugendlichen schon bei ihrer ersten Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in die Illegalität gedrängt.

Aufgrund des Artikels 6 der Führerscheinrichtlinie 91/439 hat der Nationalrat die Möglichkeit, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bereits für die Unterklasse A1 ein Führerschein ab 16 Jahren ausgestellt werden kann. Bei dieser Unterklasse handelt es sich um Kraftfahrräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW (Leichtkrafträder).

Auch durch die 3. Führerscheinrichtlinie, die noch umzusetzen ist und die den Mopedausweis durch eine eigene Führerscheinklasse A „AM“ einführen wird, steht es den einzelnen Staaten frei, diese Führerschein­klasse AM ab 14, 15 oder 16 Jahren freizugeben.

Eine FSG-Novelle wäre daher die Gelegenheit, eine gesetzliche Lösung dieser Problematik herbeizuführen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 4 Abs. 5:

Gegenüber dem ersten Entwurf zur 12. FSG-Novelle nimmt nun der zweite Entwurf erfreulicherweise auf, dass die Behörde eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen hat, wenn es innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit zu einem neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7 kommt.

Aufgefallen ist jedoch, dass zur nunmehr geänderten Version die erläuternden Bemerkungen gleich lauten wie zum ersten Entwurf.

Es wird daher lediglich angeraten, die Erläuternden Bemerkungen auch diesbezüglich zu ändern und die Gründe für die nunmehrige Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung darzulegen.

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)