Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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Fachabteilung 10A An das Bundesministerium für Land- und Stubenring 1 1010 Wien
E-Mail: eva.vabitsch@lebensministerium.at
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è Agrarrecht und ländliche Entwicklung
Forstwesen Bearbeiter: Dr.Roland GÜNTHER Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F-18.01-14/2001-4 |
Bezug: |
Graz, am 10. April 2009 |
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Ggst.: |
Änderung des
Forstgesetzes 1975; |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem mit do. Schreiben vom 2.03.2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf einer Änderung des Forstgesetzes 1975, wird seitens des Bundeslandes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 172 Abs. 1 letzter Satz:
Die derzeit geltende Regelung führte in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen, da einzelne Grundeigentümer der Meinung waren, die Organe der Forstaufsicht wären nicht berechtigt, auch private Wege zu Erreichung des Waldes zu benützen. Durch eine eindeutige Formulierung der neuen Bestimmung sollte daher klargestellt werden, dass Organe in Ausübung des Forstaufsichtsdienstes berechtigt sind, Forststraßen und private Anbindungen des Waldes an das öffentliche Wegenetz zu benützen, wenn dies zur Erreichung des Waldes erforderlich ist.
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
„Zu diesem Zwecke sind ihre Organe
berechtigt, jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen oder sonstigen
Wege im Wald zu befahren, sowie vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und
Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie
für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.“
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Landesamtsdirektor
(Dr. Gerhard Ofner)