An die

GZ ● BKA-600.849/0003-V/8/2009

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag Dr Martina WEINHANDL

Pers. E-mail Martina.WEINHANDL@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2531

BMLFUW-LE.4.1.8/0001-I/7/2009

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

7. April 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

An das
Bundesministerium

GZ ● BKA-600.849/0003-V/8/2009

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag Dr Martina WEINHANDL

Pers. E-mail Martina.WEINHANDL@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2531

Ihr Zeichen   BMLFUW-LE.4.1.8/0001-I/7/2009

für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

Mit E-Mail: anna.zauner@lebensministerium.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990,

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Darüber hinaus wird darauf aufmerksam gemacht, dass der gegenständliche Gesetzesentwurf am 23. März 2009 übermittelt wurde, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Begutachtungsverfahren jedoch bereits am 14. April 2009 endet. Es wird ersucht, hinkünftig eine Begutachtungsfrist von (grundsätzlich) sechs Wochen einzuhalten. Auf das diesbezügliche Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst (GZ BKA‑600.614/0002-V/2/2008) wird hingewiesen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Bei Anfügungen wäre der Gebrauch der Formulierung „Dem § X wird folgender Abs. Y angefügt“ zu erwägen.

Das Zeichen „)“ nach dem Ausdruck „lit. x“ sollte sowohl in den Novellierungsanordnungen als auch im Gesetzestext und in den Erläuterungen entfallen (zB in § 8 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4 Einleitungsteil und Z 3, etc.).

Wird in einer Gliederungseinheit eine (zB) Z 1a eingefügt, ist es nicht erforderlich, in der Novellierungsanordnung ausdrücklich festzuhalten, dass diese nach Z 1 eingefügt wird.

I. Zu Artikel 1 (Änderung des MOG 2007)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 5):

Im ersten Satz sollte näher bestimmt werden, wer bzw. welches Organ zur Erlassung der in Rede stehenden Verordnung ermächtigt wird.

Zu Z 2 (§ 8):

Zu Abs. 1:

Zur korrekten Zitierung gemeinschaftsrechtlicher Normen wird auf die RZ 53 bis 55 des EU-Addendums hingewiesen. Danach ist der Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs sowie unter Entfall des Datums zu zitieren; die Fundstellenangabe sollte im vorliegenden Fall mit „ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16“ zitiert werden.

Zu Abs. 3 Z 5 lit. b:

Der Beistrich zwischen den Ausdrücken „21.10.2005“ und „S. 1“ hat zu entfallen (vgl. RZ 55 des EU-Addendums).

Zu Abs. 3 Z 7:

Es fällt auf, dass die Nutzung als Rebschule, welche auch vom Tatbestand des Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfasst ist, nicht in die Regelung einbezogen wurde.

Zu Abs. 4 Z 1:

Auf das Schreibversehen „73/2004“ wird hingewiesen.

Zu Abs. 4 Z 2:

Es sollte geprüft werden, ob der Klammerausdruck „(prämienfähige Milchkühe)“ nicht vor den Relativsatz gezogen werden sollte.

Zu Abs. 4 Z 6:

Der Verweis auf das „Gemeinschaftsrecht“ ohne nähere Determinierung erscheint aus Sicht des Art. 18 B‑VG bedenklich.

Zu Abs. 5 bis 7:

Die Erläuterungen sprechen davon, dass die Abs. 5 bis 7 den bisherigen Abs. 4 bis 6 entsprechen. Da der derzeit in Geltung stehende § 8 MOG jedoch lediglich über fünf Absätze verfügt, sollten die Erläuterungen insofern richtig gestellt werden, dass Abs. 5 des Entwurfs dem derzeitigen Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 6 des Entwurfs dem derzeitigen Abs. 4 und Abs. 7 des Entwurfs dem derzeitigen Abs. 5 entspricht. Am Ende des Abs. 7 ist ein Ausführungszeichen zu setzen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2 Z 1a):

Zu den Varianten betreffend die Antragstellung kann aus ho. Sicht gesagt werden, dass die sowohl für die Milcherzeuger als auch für die AMA kostengünstigere Variante 1 befürwortet wird.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. c):

In der Novellierungsanordnung sollte auch die Gliederungseinheit „Z 2“ genannt werden.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. d):

Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verfügt lediglich über zwei Unterabsätze. Daher sollte der Verweis („dritter Unterabsatz“) berichtigt werden.

Zu Z 11 (§ 32 Abs. 4 bis 6):

Zu Abs. 6:

Im gegebenen Fall lässt sich die Aufzählung der Z 1 und 2 sprachlich nicht durch das Wort „und“ verbinden. Daher wird angeraten, die Bestimmung wie folgt zu formulieren:

„(6) Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 weiterhin mit der Maßgabe anzuwendenden, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind. Mit derselben Maßgabe ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, § 8 mit Ausnahme des Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 anzuwenden.“

II. Zu Artikel 1 (Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 20):

Die Novellierungsanordnung sollte wie folgt lauten:

            1. § 1 Abs. 2 Z 20 entfällt.

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

1. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

Die Auflistung der finanziellen Auswirkungen sollte aus Gründen der besseren Übersicht einheitlich formatiert werden.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Z 2 (§ 8)

Zu Abs. 3 Z 4:

Im vorletzten Satz des Absatzes betreffend Z 4 müsste es wohl „dem Verhältnis“ heißen. Empfohlen wird auch – da es sich um die Angabe von Verhältnissen handelt – das Wort „zu“ statt des Worts „und“ zu verwenden.

Zu Abs. 3 Z 7, 8 und 9:

Die Erläuterungen sprechen davon, dass in Z 9 eine Verordnungsermächtigung zur möglichen Nutzung beihilfefähiger Flächen bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen normiert werden soll. Die angesprochene Verordnungsermächtigung findet sich jedoch in Z 10. Daher sind die Erläuterungen anzupassen bzw. Erläuterungen zur tatsächlichen Z 9 aufzunehmen.

Im zweiten Satz ist der Verweis „Die außerlandwirtschaftliche Nutzung (Z 5)“ nicht nachvollziehbar.

Im dritten Satz wird auf das Schreibversehen „Vorgansweise“ hingewiesen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

7. April 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt