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GZ.: BMI-LR1429/0009-III/1/a/2009
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Wien, am 25. Mai 2009
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden, Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1429/0009-III/1/a/2009
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Wien, am 25. Mai 2009
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An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie II/ST4
Radetzkystraße 2 1030 W I E N
Zu Zl. BMVIT-170.706/0009-II/ST4/2009
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Art I
Zu Z 1 (§ 24 Absatz 1 letzter Satz FSG):
Es wird vorgeschlagen auch Motorfahrräder und Invalidenfahrzeuge in den Wortlaut der genannten Bestimmung aufzunehmen, da bei Umsetzung der vorgeschlagenen Textfassung weiterhin das Lenken dieser Fahrzeuge mittels Bescheid zu untersagen wäre.
Zu Z 2 (§ 24 Abs. 3 FSG):
Im Zusammenhang mit der Einfügung eines dritten Satzes müsste auch Abs. 3a entsprechend adaptiert werden („zweiten und vierten Satz“).
Zu Z 3 (§ 26 Absatz 2 FSG):
Die vorgesehenen Fristen sollten nochmals überarbeitet werden und in Relation zu den ihnen zugeordneten Deliktstatbeständen gesetzt werden.
Hingewiesen wird, dass der Verweis „§ 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden“ richtigerweise „§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“ lauten müsste.
Zu Art II
Zu Z 6 (§ 99 Abs. 2d und 2e StVO):
Nach Dafürhalten des BM.I erscheint die Differenzierung der Strafrahmen nicht ausreichend mit der bereits bestehenden Regelung harmonisiert.
Die gegenständliche Stellungnahme wird gleichzeitig dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt