GZ.: BMI-LR1429/0009-III/1/a/2009

 

 

Wien, am 25. Mai 2009

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden,

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

Beilage

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1429/0009-III/1/a/2009

 

 

Wien, am 25. Mai 2009

 

An das

 

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

II/ST4

 

Radetzkystraße 2

1030   W I E N

 

Zu Zl. BMVIT-170.706/0009-II/ST4/2009

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Art I

 

Zu Z 1 (§ 24 Absatz 1 letzter Satz FSG):

Es wird vorgeschlagen auch Motorfahrräder und Invalidenfahrzeuge in den Wortlaut der genannten Bestimmung aufzunehmen, da bei Umsetzung der vorgeschlagenen Textfassung weiterhin das Lenken dieser Fahrzeuge mittels Bescheid zu untersagen wäre.

 

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 3 FSG):

Im Zusammenhang mit der Einfügung eines dritten Satzes müsste auch Abs. 3a entsprechend adaptiert werden („zweiten und vierten Satz“).

 

Zu Z 3 (§ 26 Absatz 2 FSG):

Die vorgesehenen Fristen sollten nochmals überarbeitet werden und in Relation zu den ihnen zugeordneten Deliktstatbeständen gesetzt werden.

Hingewiesen wird, dass der Verweis „§ 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden“ richtigerweise „§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“ lauten müsste.

 

 

Zu Art II

 

Zu Z 6 (§ 99 Abs. 2d und 2e StVO):

Nach Dafürhalten des BM.I erscheint die Differenzierung der Strafrahmen nicht ausreichend mit der bereits bestehenden Regelung harmonisiert.

 

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird gleichzeitig dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt