An die

GZ ● BKA-670.690/0001-V/8/2009

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

BMF-200313/0004-III/3/2009

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

25. April 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

An das
Bundesministerium

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für Finanzen

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

Zum Anschreiben (Konsultationsmechanismus):

Im Anschreiben wird ausgeführt, dass die Vereinbarung über den Konsultations­mechanismus „aufgrund dessen Ausnahmebestimmungen in Art. 6 Abs. 1 Z 1 (Z 2)“ nicht anzuwenden sei. Dazu ist anzumerken, dass die Ausnahme des Art. 6 Abs. 1 Z 1 nur für Maßnahmen gilt, die eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist. Dies dürfte beim vorliegenden Entwurf jedoch nicht der Fall sein (vgl. die Ausführungen im Vorblatt unter „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“).

Zum Vorblatt:

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 30. September 2008, GZ 600.824/0004-V/2/2008 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Klimaverträglichkeitsprüfung – wäre nunmehr unter den Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

Zu den Erläuterungen:

Unter der Überschrift „Kompetenzgrundlage“ im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre dazustellen, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen bundesgesetzlichen Regelung ergibt (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Die derzeit unter dieser Überschrift dargestellten Erwägungen betreffen nicht die Kompetenzgrundlage für die Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes, sondern bereits konkrete (völkerrechtliche) Vollzugsschritte, und sollten daher an anderer Stelle ausgeführt werden. Unter Kompetenzgrundlage sollte es wohl lauten: „Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“)“, zumal ja auch unter den Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens auf Art. 42 Abs. 5 B‑VG Bezug genommen wird.

Unter der Überschrift „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ sollte der letzte Satz entfallen. Dieser Satz enthält nur eine Information zur Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen zur Vollziehung und erläutert insofern keine Besonderheit des Normerzeugungsverfahrens im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98, ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

25. April 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt