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An die |
GZ ● BKA-670.690/0001-V/8/2009 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● MMag Josef BAUER Pers. E-mail ● josef.bauer@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2219 BMF-200313/0004-III/3/2009
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Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD); Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
25. April 2009 Für den Bundeskanzler: Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt
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GZ ● BKA-670.690/0001-V/8/2009 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● MMag Josef BAUER Pers. E-mail ● josef.bauer@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2219 Ihr Zeichen ● BMF-200313/0004-III/3/2009 |
für Finanzen
Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD);
Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:
Zum Anschreiben (Konsultationsmechanismus):
Im Anschreiben wird ausgeführt, dass die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus „aufgrund dessen Ausnahmebestimmungen in Art. 6 Abs. 1 Z 1 (Z 2)“ nicht anzuwenden sei. Dazu ist anzumerken, dass die Ausnahme des Art. 6 Abs. 1 Z 1 nur für Maßnahmen gilt, die eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist. Dies dürfte beim vorliegenden Entwurf jedoch nicht der Fall sein (vgl. die Ausführungen im Vorblatt unter „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“).
Zum Vorblatt:
Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 30. September 2008, GZ 600.824/0004-V/2/2008 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Klimaverträglichkeitsprüfung – wäre nunmehr unter den Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
Zu den Erläuterungen:
Unter der Überschrift „Kompetenzgrundlage“ im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre dazustellen, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen bundesgesetzlichen Regelung ergibt (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Die derzeit unter dieser Überschrift dargestellten Erwägungen betreffen nicht die Kompetenzgrundlage für die Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes, sondern bereits konkrete (völkerrechtliche) Vollzugsschritte, und sollten daher an anderer Stelle ausgeführt werden. Unter Kompetenzgrundlage sollte es wohl lauten: „Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“)“, zumal ja auch unter den Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens auf Art. 42 Abs. 5 B‑VG Bezug genommen wird.
Unter der Überschrift „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ sollte der letzte Satz entfallen. Dieser Satz enthält nur eine Information zur Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen zur Vollziehung und erläutert insofern keine Besonderheit des Normerzeugungsverfahrens im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98, ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
25. April 2009
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt