Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 18E

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GZ:

FA1F-19.01-16/2001-7

Bezug:

BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2009

Graz, am Freitag 22. Mai 2009

 

Ggst.:

Entwurf 31. KFG Novelle; Begutachtung

Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 08.04.2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf zur 31. KFG Novelle wird seitens des Landes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 20 Abs. 5 lit. c

Grundsätzlich wird eine Änderung dieser Bestimmung von ho Seite als nicht notwendig erachtet, zumal nach ho Verständnis auch der Bergrettungsdienst bereits bis dato unter die bestehende lit. c „für den Rettungsdienst“ subsumiert werden konnte.

Dazu wird jedoch bemerkt, dass dann, wenn schon die Implementierung des Bergrettungsdienstes angedacht wird, auch andere Rettungsdienste berücksichtigt werden sollten. So unterscheidet z.B. das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz zwischen

-         dem allgemeinen Rettungsdienst (örtlich und überörtlich; mit der Sonderform des überörtlichen allgemeinen Rettungsdienstes als bodengebundener Notarztrettungsdienst),

-         dem Bergrettungsdienst und

-         den besonderen Rettungsdiensten (z.B. Wasserrettung, Höhlenrettung, Rettungshundebrigade und ähnlichen).

Es wird als sinnvoll erachtet, wenn schon eine Änderung dieser Bestimmung ins Auge gefasst wird, dass nicht nur für die Bergrettung, sondern auch für die oben genannten besonderen Rettungsdienste die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ermöglicht wird.

Es wird daher angeregt, den Wortlaut dieser Bestimmung wie folgt zu formulieren:

„c) für den allgemeinen Rettungsdienst, den Bergrettungsdienst und die besonderen Rettungsdienste“

 

Entwurfsunabhängige Änderungswünsche

 

Zu § 20 Abs. 5 lit. h

Auf Grund praktischer Fälle wird angeregt, § 20 Abs. 5 dahingehend zu ergänzen, dass Notärzte generell unter diesen Ausnahmetatbestand fallen, da sich in der Realität ergeben hat, dass Notärzte nicht notwendiger Weise Fachärzte bzw. Allgemeinmediziner sind.

Es ergibt sich daher die paradoxe Situation, dass in Einzelfällen einem Allgemeinmediziner eine Blaulichtbewilligung erteilt werden kann, während dem Facharzt (Notarzt) diese aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage verweigert werden muss. Dieser Facharzt befindet sich nicht notwendiger Weise aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft (z.B. weil er lediglich in seiner Privatpraxis tätig ist). Andererseits kann der Allgemeinmediziner unter Berufung auf die Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. d bzw. lit. e KFG 1967 sehr wohl eine solche Ausnahmebewilligung erteilt bekommen.

Diese Lücke beispielsweise könnte durch das Hinzufügen einer lit. k mit der Textierung „für Notärzte“ beseitigt werden.

 

zu § 107

Im Rahmen der Verkehrsexpertenkonferenz zur StVO in Gamlitz am 08. und 09. Mai 2009 wurde auch das Thema „Übungen von Einsatzorganisationen und Blaulichteinsatz“ besprochen. Thema war unter anderem die landesgesetzlich festgelegten Verpflichtungen von Übungen. Der TOP 19 des vorläufigen Protokolls dieser Konferenz lautet wie folgt:

„§ 45 Abs. 2 StVO; Ausnahmen von Verkehrsverboten und -beschränkungen für Feuerwehren und das Österreichische Rote Kreuz bei Einsatzübungen

Nach Diskussion wird festgehalten, dass eine Möglichkeit zur Lösung des Problems die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 26 StVO ist.

Die Länder werden außerdem erheben, inwieweit in den landesgesetzlichen Bestimmungen Verpflichtungen zur Abhaltung von Einsatzübungen enthalten sind. Sollte dies der Fall sein, kann sich das BMVIT eine diesbezügliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen vorstellen.“

 

Aus Sicht des Landes Steiermark scheint nicht nur eine Novellierung des § 26 StVO, sondern auch eine Novellierung des § 107 Abs. 2 KFG sinnvoll. So sollte aufgenommen werden, dass auch am Einsatzübungsort die Bestimmungen des Abs. 1 gelten, sofern die entsprechende Institution, die über Fahrzeuge mit Blaulicht und Folgetonhorn verfügt, aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Einsatzübungen durchzuführen.

 

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)