Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 13A

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Abteilung IV/I

 

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è Umwelt- und Anlagenrecht

                                                                   

UVP-, Betriebsanlagen- und Energierecht

Bearbeiter:
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GZ:

FA1F-15.03-2/2000-24

Bezug:

BMWfJ-551.100/0024-IV/1/2009

 

 

Graz, am 22. Mai 2009

 

Ggst.:

Energie-Legisitk; Leitungsgebundene Energien,

Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz für den Energiebereich, Begutachtungsverfahren, Stellungnahme.;

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 04. Mai 2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Wettbewerbs­beschleunigungsgesetzes für den Energiebereich wird seitens des Landes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Der vorliegende Entwurf eines Wettbewerbsbeschleunigungsgesetzes für den Energiebereich beinhaltet unter Artikel 1 eine Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG), unter Artikel 2 eine Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und unter Artikel 3 eine Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes (ERB-G).

 

Im Rahmen des Entwurfes für Änderungen im Bereich des ElWOG sind die Ziffern 5 bis 7 und 10 als Grundsatzbestimmung mit dem Auftrag an die Länder vorgesehen, die Ausführungsgesetze innerhalb von 6 Monaten vom Tag der Kundmachung an zu erlassen und in Kraft zu setzen. Nach ha. Auffassung darf dazu festgehalten werden, dass alle diese Punkte ohne Änderung vorhandener ausführungsgesetzlicher Veranlassungen im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz einer Regelung unterzogen werden können. Insbesondere im Hinblick auf den Anpassungsbedarf der Ausführungsgesetze im Zusammenhang mit dem dritten Energieliberali­sierungspaket und in Anbetracht des Umstandes, dass ein akuter Handlungsbedarf nicht erkennbar ist, erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt die Bestrebung einer Änderung grundsatzgesetzlicher Bestim­mungen im ElWOG mit den sich daran anschließenden Verpflichtungen der Ausführungsgesetzgeber übereilt. Der Aufwand hiefür bei 9 Landesgesetzgebern im Vergleich zur Notwendigkeit und insbe­sondere zum Erfolg ist nicht verständlich. Soferne inhaltlich eine Umsetzung als Rechtsgrund­lage für die Allgemeinen Bedingungen als nötig erachtet wird, darf dennoch dringend um Rückstellung bis zum Anpassungsbedarf infolge des dritten Energiemarktliberalisierungspaketes ersucht werden.

 

Gesondert darf hinsichtlich § 18 Abs. 3 Z. 11 ElWOG bemerkt werden, dass Entschädigungs- und Erstattungs­regelungen nicht Inhalt Allgemeiner Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz sein sollten. Sie können als ausschließlich dem Schadenersatzrecht zugehörig an dieser Stelle unerwähnt bleiben.

 

Die Ziffern 8. und 9. (ElWOG) als Verfassungsbestimmungen zu formulieren wird insbesondere aus Gründen der Klarstellung und Rechtssicherheit begrüßt. Gleiches gilt für Ziffer 4 (§ 7 Abs. 2).

 

Zu den „Mindestanforderungen an Rechnungen und Werbematerial“ darf festgehalten werden, dass eine vereinfachte Abrechnung über das „Vorleistungsmodell“ von Kunden ausdrücklich gewünscht wird und die Ausstellung nur einer Stromrechnung im Interesse der Kunden liegt. Der Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Energielieferant erfolgt auf elektronischem Wege, sodass praktisch keine Kosten aus dem Titel der Kommunikation entstehen. Eine getrennte Rechnungslegung würde ein aufwändiges EDV-technisches Umstellungsverfahren in den angesprochenen Unternehmen nach sich ziehen und auch dem Netzbetreiber einen nicht unerheblichen Aufwand entstehen lassen, welcher letztendlich wieder auf den Endverbraucher zu übertragen wäre. Die Transparenz in den ausgestellten Rechnungen (Strom und Gas) erscheint ausreichend gegeben; eine gesonderte Rechnungslegung steht in keiner Relation zu den Kosten, die eine derartige Systemumstellung verursachen würde.

 

Zur „Informationspflicht des Netzbetreibers“ wird angemerkt, dass der Netzbetreiber ausschließlich sein System den Erzeugern, den Stromhändlern/Lieferanten und den Endverbrauchern zur Verfügung stellt. Es kann nicht Aufgabe eines Netzbetreibers sein, als Werbeplattform für von ihm unabhängige Anbieter aufzutreten und Aufgaben zu übernehmen, welche völlig systemunabhängig sind. Die Bewerbung von Endverbrauchern ist ausschließlich Angelegenheit desjenigen, der am Markt wirtschaftlich bestehen und Erfolg haben will. Die Bewerbung der Energielieferung kann denkmöglich nur Aufgabe des Lieferanten selbst sein. Die vorgesehenen Regelungen zur Informationspflicht des Netzbetreibers werden in beiden Fällen (ElWOG und GWG) abgelehnt.

 

Zum „Wechsel des Lieferanten oder der Bilanzgruppe“ darf das Bedürfnis dazu unter den Kunden in Frage gestellt werden. Die derzeitige Wechselfrist von 4 Wochen erscheint ebenfalls aus­reichend, ein Handlungsbedarf ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Bei einer Verkürzung der Wechselfrist reduziert sich auch die Zeit zur Prüfung der Daten, was zu einer erhöhten Fehlerquote führen könnte.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)