Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 18E

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è Verkehrsrecht

                                                                   

     

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GZ:

FA1F-15.03-20/2009-2

Bezug:

BMVIT-210.559/0008-IV/Sch1/2009

Graz, am 29. Mai 2009

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des

Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes und

des Eisenbahngesetzes 1957;

Stellungnahme des Landes Steiermark.

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu dem mit do. Schreiben vom 6. Mai 2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957

wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

Den Erläuterungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass im Zuge der Bahnrestrukturierung (ÖBB-Reform) die ÖBB-Infrastruktur Bau AG, die ÖBB-Infrastruktur Betriebs AG und die Brenner Eisenbahn GmbH mit dem Ziel der Schaffung eines integrierten Anlagemanagements in einen gemeinsamen Verantwortungsbereich zusammengelegt werden sollen. Dabei wird auch auf das Regierungsübereinkommen verwiesen. Dieses Ziel wird seitens des Landes Steiermark zur Kenntnis genommen.

Keinesfalls zur Kenntnis genommen werden allerdings die gravierenden finanziellen Auswirkungen, die die vorliegende Novelle auf die Landeshaushalte der Länder haben kann. 


 

Zu den Kosten:

Den vorliegenden Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben. Die Änderungen sollen aber die Gesamtwirtschaftlichkeit des ÖBB-Konzerns steigern.

Wenn nun in Artikel I Z 22 (§ 44 Bundesbahngesetz) eine Änderung dahingehend erfolgen soll, dass die Bereitstellung oder die Aufnahme in die Rahmenpläne für Instandhaltung und Erweiterungsinvestitionen im regionalen Interesse davon abhängig zu machen ist, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von Gebietskörperschaften zu Investitionen und Bereitstellungskosten geleistet werden, so stellt dies im Gegensatz zur geltenden Fassung („… kann davon abhängig gemacht

werden …“) eine massive finanzielle Schlechterstellung und Belastung der Landeshaushalte für die Zukunft dar.

Den Erläuterungen zu Artikel I Z 22 (§ 44) ist zu entnehmen, dass bei dieser Bestimmung insbesondere an alle nahverkehrsgerechten Ausbaumaßnahmen (z.B. Bahnhöfe, Betriebsausweichen, Verbesserung von Eisenbahnkreuzungen etc.) gedacht ist.

Eine auch nur näherungsweise Abschätzung der massiven finanziellen Auswirkungen für die Zukunft ist nicht einmal in Ansätzen möglich, da ein „regionales Interesse“, wie es die Bestimmung des § 44 Bundesbahngesetz verlangt, bei jeder Investition seitens der ÖBB behauptet werden könnte.

Es ist außerdem darauf zu verweisen, dass mit dieser Bestimmung offenbar auch § 48 Eisenbahngesetz 1957 in der derzeit geltenden Fassung, BGBl I Nr. 125/2006, umgangen werden soll. Diese Bestimmung legt insbesondere in seinem Absatz 2 z.B. hinsichtlich der Kreuzung von Verkehrswegen genaue Vorgangsweisen und Kostentragungsregeln im Streitfall fest.

Wenn nun § 48 Eisenbahngesetz 1957 mit dem vorliegenden Entwurf unangetastet bleiben soll, so ist überhaupt nicht einsichtig, wie so dann eine Änderung des § 44 Bundesbahngesetz neue zwingende und weit über den Anwendungsbereich des § 48 Eisenbahngesetz hinausgehende Kostentragungsregelungen schaffen soll.

Mit einer derartigen Novelle würde den Ländern ein nicht einmal ansatzweise abschätzbarer finanzieller Aufwand zur Abdeckung von Kosten im Infrastrukturbereich der ÖBB zugemutet.

Weder das Vorblatt zum vorliegenden Gesetzesentwurf enthält beim Kapitel „Finanzielle Auswirkungen“ irgend einen Hinweis auf mögliche Belastungen der Bundesländer, noch wird in den Erläuterungen des allgemeinen und besonderen Teils diese mögliche Belastung der Landeshaushalte überhaupt erwähnt.

 

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfes ist somit ganz offensichtlich grob mangelhaft und entspricht nicht der Richtlinie für die Ermittlung und Darstellung der Kostenfolgen neuer Recht setzender Maßnahmen (BGBl II Nr. 50/1999 idF BGBl II 387/2004.

Dem Bund ist der massive Vorwurfe zu machen, dass durch diese einseitige Maßnahme – ohne mit den Finanzausgleichspartnern Verhandlungen zu führen – das finanzverfassungsrechtliche Grundprinzip der eigenen Kostentragung berührt wird.

Es werden daher Verhandlungen im Rahmen des Finanzausgleiches zu den für die Länder dadurch entstehenden Kostenfolgen verlangt.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art. I Z 22 (§ 44 Bundesbahngesetz):

Das Land Steiermark verlangt daher aufgrund der oben dargestellten Gründe mit Nachdruck die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf.

 

Zusammenfassung:

Der vorliegende Entwurf enthält Regelungen, die massive Auswirkungen auf die Landeshaushalte haben können. Es ist daher höchst befremdlich, ohne Konsultationen der Länder eine Regelung mit derart massiven finanziellen Auswirkungen für diese Gebietskörperschaften zu konzipieren. Auch den Erläuterungen ist darüber nichts zu entnehmen. Es werden daher Verhandlungen im Rahmen des Finanzausgleiches zum vorliegenden Gesetzesentwurf verlangt.

 

Der vorliegende Entwurf wird daher seitens des Landes Steiermark insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des § 44 Bundesbahngesetz abgelehnt.

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

(Dr. Gerhard Ofner)