Arbeitsgemeinschaft öffent-

licher Bauauftraggeber

p.A. Mag. Franz Pachner

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrats

Parlament

1017 Wien

 

 

Betr.:   BVergG-Novelle 2009

            GZ. BKA-600.883/0046-V/8/2009

            Ihr Beratungsgegenstand 61/ME (XXIV. GP)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!                                        Wien, 10. Juni 2009

 

 

Die Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Bauauftraggeber übermittelt in elektronischer Form die Stellungnahme zu o.a. Beratungsgegenstand.

 

 

Wien, 10. Juni 2009

Für die Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Bauauftraggeber

Mit freundlichen Grüßen

Franz Pachner


Arbeitsgemeinschaft öffentliche Bauauftraggeber – Vorschläge für eine Neugestaltung des österreichischen Vergaberechts

 

1.      Zumindest teilweise Freistellung des Unterschwellenbereiches vom formalen Vergabe­rechts­schutz:

Aus Sicht der Vergabepraxis und im Sinn einer raschen und wirtschaftlichen Erledi­gung der sich täglich stellenden Auf­gaben wird die Forderung nach Freistellung des Unter­schwel­len­be­reiches vom Rechts­schutz bei Vergabe­kon­troll­behörden erhoben; dabei geht es primär um die rasche Abwicklung der Be­schaf­fung von Lei­stun­gen kleinen Um­fanges ohne Ein­hal­tung formaler Fristen. Verfassungs­recht­lichen Be­­denken könnte mit Fest­stel­lungs­ver­fah­ren be­gegnet werden. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (D) hat mit Beschluss vom 13.6.2006 fest­ge­stellt, dass der ver­gabe­spezifische Rechtsschutz auf den Ober­­schwellen­be­reich be­schränkt wer­den und im Unterschwellen­bereich unwirt­schaft­liche Aus­wirkun­gen haben kann.

 

2.      Beibehaltung der Subschwellenwerte:

Für die tägliche Vergabepraxis sind Erleichterungen unterhalb der Subschwellen­werte un­er­lässlich. Es wird daher angeregt, diese Subschwellenwerte (§§ 37 ff.) beizubehalten.

 

3.      Beibehaltung der Regelungen in den §§ 38 Abs. 3 und 250 Abs. 3:

Die derzeitige Regelung für die Vergabe geistiger Leistungen in einem Verhand­lungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Bieter soll beibehalten werden.

4.      Kein vergabespezifischer Rechtsschutz für Ideenwettbewerbe:

Da Ideenwettbewerben als Auslobungsverfahren unmittelbar kein Vergabeverfahren folgt, sollen sie nicht dem vergabespezifischen Rechtsschutz unterworfen werden.

5.      Einschränkung des Rechtsschutzes bei Vergabeverfahren mit nur einem Bieter:

Bei Vergabeverfahren mit nur einem Bieter soll in § 2 Z 16 lit a nur die Wahl des Vergabe­verfahrens eine gesondert anfechtbare Entscheidung sein; weiters soll der Widerruf der Aus­schreibung bei derartigen Verfahren nur einem Feststellungsverfahren zugänglich sein.

6.      Entfall der strengen Begrenzung der Rahmenvereinbarung auf 5 Jahre.

7.      Begrenzung der Aktenvorlagepflicht bei zweistufigen Vergabeverfahren:

Bei zweistufigen Vergabeverfahren soll die Verpflichtung gemäß § 321 Abs. 2 entfallen, dass in der zweiten Verfahrensstufe die Unterlagen der ersten Verfahrensstufe vorgelegt werden müssen.

8.      Aufhebung der rigiden Bindung an Normen und standardisierte Leistungs­beschreibungen:

        Die rigide Bindung an Normen und standardisierte Leistungsbeschreibungen in den § 97 Abs. 2, im Besonderen      aber in § 99 Abs. 2 ist so zu lockern, wie dies dem Text der Regierungsvorlage des BVergG 2006 entspricht.

9.      Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

§ 76 soll, abgesehen vom Entfall des bisherigen Abs. 2, unverändert bleiben.

10.  Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

Die Kompetenz des Bundesvergabeamtes als Verwaltungsbehörde zur Nichtigerklärung von zivilrechtlichen Verträgen und zur Verhängung von Geldbußen widerspricht dem Grundsatz der formell-organisatorischen Trennung zwischen Justiz und Verwaltung in allen Instanzen und ist somit aus formalrechtlichen Gründen verfehlt. Aus sachlichen Gründen ist darüber hinaus jedenfalls eine Nichtigerklärung im Unterschwellenbereich abzulehnen. Weiters sollen Sanktionen im Sinne von § 334 des Entwurfs der Novelle nur in jenem Ausmaß vorgesehen werden, wie es der Richtlinie 2007/66/EG entspricht und nicht darüber hinausgehend.