Arbeitsgemeinschaft öffent-
licher Bauauftraggeber
p.A. Mag. Franz Pachner
Stubenring 1
1010 Wien
An das
Präsidium des Nationalrats
Parlament
1017 Wien
Betr.: BVergG-Novelle 2009
GZ. BKA-600.883/0046-V/8/2009
Ihr Beratungsgegenstand 61/ME (XXIV. GP)
Sehr geehrte Damen und Herren! Wien, 10. Juni 2009
Die Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Bauauftraggeber übermittelt in elektronischer Form die Stellungnahme zu o.a. Beratungsgegenstand.
Wien, 10. Juni 2009
Für die Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Bauauftraggeber
Mit freundlichen Grüßen
Franz Pachner
Arbeitsgemeinschaft öffentliche Bauauftraggeber – Vorschläge für eine Neugestaltung des österreichischen Vergaberechts
1. Zumindest teilweise Freistellung des Unterschwellenbereiches vom formalen Vergaberechtsschutz:
Aus Sicht der Vergabepraxis und im Sinn einer raschen und wirtschaftlichen Erledigung der sich täglich stellenden Aufgaben wird die Forderung nach Freistellung des Unterschwellenbereiches vom Rechtsschutz bei Vergabekontrollbehörden erhoben; dabei geht es primär um die rasche Abwicklung der Beschaffung von Leistungen kleinen Umfanges ohne Einhaltung formaler Fristen. Verfassungsrechtlichen Bedenken könnte mit Feststellungsverfahren begegnet werden. Das Bundesverfassungsgericht (D) hat mit Beschluss vom 13.6.2006 festgestellt, dass der vergabespezifische Rechtsschutz auf den Oberschwellenbereich beschränkt werden und im Unterschwellenbereich unwirtschaftliche Auswirkungen haben kann.
2. Beibehaltung der Subschwellenwerte:
Für die tägliche Vergabepraxis sind Erleichterungen unterhalb der Subschwellenwerte unerlässlich. Es wird daher angeregt, diese Subschwellenwerte (§§ 37 ff.) beizubehalten.
3. Beibehaltung der Regelungen in den §§ 38 Abs. 3 und 250 Abs. 3:
Die derzeitige Regelung für die Vergabe geistiger Leistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Bieter soll beibehalten werden.
4. Kein vergabespezifischer Rechtsschutz für Ideenwettbewerbe:
Da Ideenwettbewerben als Auslobungsverfahren unmittelbar kein Vergabeverfahren folgt, sollen sie nicht dem vergabespezifischen Rechtsschutz unterworfen werden.
5. Einschränkung des Rechtsschutzes bei Vergabeverfahren mit nur einem Bieter:
Bei Vergabeverfahren mit nur einem Bieter soll in § 2 Z 16 lit a nur die Wahl des Vergabeverfahrens eine gesondert anfechtbare Entscheidung sein; weiters soll der Widerruf der Ausschreibung bei derartigen Verfahren nur einem Feststellungsverfahren zugänglich sein.
6. Entfall der strengen Begrenzung der Rahmenvereinbarung auf 5 Jahre.
7. Begrenzung der Aktenvorlagepflicht bei zweistufigen Vergabeverfahren:
Bei zweistufigen Vergabeverfahren soll die Verpflichtung gemäß § 321 Abs. 2 entfallen, dass in der zweiten Verfahrensstufe die Unterlagen der ersten Verfahrensstufe vorgelegt werden müssen.
8. Aufhebung der rigiden Bindung an Normen und standardisierte Leistungsbeschreibungen:
Die rigide Bindung an Normen und standardisierte Leistungsbeschreibungen in den § 97 Abs. 2, im Besonderen aber in § 99 Abs. 2 ist so zu lockern, wie dies dem Text der Regierungsvorlage des BVergG 2006 entspricht.
9. Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 76 soll, abgesehen vom Entfall des bisherigen Abs. 2, unverändert bleiben.
10. Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen
Die Kompetenz des Bundesvergabeamtes als Verwaltungsbehörde zur Nichtigerklärung von zivilrechtlichen Verträgen und zur Verhängung von Geldbußen widerspricht dem Grundsatz der formell-organisatorischen Trennung zwischen Justiz und Verwaltung in allen Instanzen und ist somit aus formalrechtlichen Gründen verfehlt. Aus sachlichen Gründen ist darüber hinaus jedenfalls eine Nichtigerklärung im Unterschwellenbereich abzulehnen. Weiters sollen Sanktionen im Sinne von § 334 des Entwurfs der Novelle nur in jenem Ausmaß vorgesehen werden, wie es der Richtlinie 2007/66/EG entspricht und nicht darüber hinausgehend.