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GZ.: BMI-LR1420/0008-III/1/a/2009
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Wien, am 15. Juni 2009
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BKA Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird (BVergG-Novelle 2009); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1420/0008-III/1/a/2009
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Wien, am 15. Juni 2009
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An das
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2 1014 W I E N
BKA-600.883/oo46-V/8/2009
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BKA Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird (BVergG-Novelle 2009); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Z 11 (§ 43 Abs 1 erster Satz):
Es wird angeregt, in den Erläuterungen auch den Fall, dass auf Grund des Umfanges der Ausschreibungsunterlagen eine Übermittlung per Fax zu aufwändig wäre und überdies eine elektronische Übermittlung und Zurverfügungstellung nicht möglich ist, als sachliche Rechtfertigung aufzunehmen.
Zu Z 12 bzw. Z 13 ( § 43 Abs. 4)
Hinsichtlich dieser Bestimmung wird empfohlen, das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch auf Teilnahmeanträge auszudehnen. Der Auftraggeber darf nämlich vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Einreichfrist Kenntnis erlangen (§ 103 Abs. 5 BVergG 2006). Diese Vorraussetzung wäre bei einer rein elektronischen Übermittlung nicht erfüllt.
Zu Z 19 (§ 70):
Der Entwurf sollte dahingehend ergänzt werden, im Hinblick auf die Bestimmungen des § 103 Abs 6 (die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien in der Bekanntmachung bekannt zu geben), sowie Abs. 7 ( maßgeblichen Gründe für die Auswahl in nachvollziehbarer Form festzuhalten), sämtliche angeführten relevanten Nachweise bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die Bewerber noch nicht bestimmt sind (mit der Einladung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages), zu verlangen und nicht erst von bestimmten Bewerbern iSd § 2 Z 12.
Zu Z 24b (§ 88):
Ausdrücklich klargestellt werden sollte, was unter den Begriff „zu übermitteln“ zu subsumieren ist.
Das BM.I geht davon aus, dass aufgrund der vorgeschlagenen Textfassung des § 43 Abs 1 die elektronische Übermittlung oder per Fax zu verstehen ist und eine andere Art der Übermittlung (etwa auf dem Postweg oder Einsichtnahme in die Unterlagen) einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.
Zu Z 79 (§ 332 Abs. 3 Z 2 und Z 17 der Erl.):
In redaktioneller Hinsicht wird darauf verwiesen, dass richtigerweise auf § 55 Abs. 6 sowie auf § 219 Abs 6 zu verweisen wäre.
Zu Z 81 (§ 334 Abs. 3 und 6):
Zur gegenständlichen Bestimmung wird vorgeschlagen, neben der Möglichkeit des Absehens von der Nichtigerklärung auch die Möglichkeit der teilweisen Nichtigerklärung zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt