GZ.: BMI-LR1420/0008-III/1/a/2009

 

 

Wien, am 15. Juni 2009

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BKA

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird (BVergG-Novelle 2009);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1420/0008-III/1/a/2009

 

 

Wien, am 15. Juni 2009

 

An das

 

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

 

Ballhausplatz 2

1014    W I E N

 

BKA-600.883/oo46-V/8/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BKA

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird (BVergG-Novelle 2009);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff be­zeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu  Z 11 (§ 43 Abs 1 erster Satz):

Es wird angeregt, in den Erläuterungen auch den Fall, dass auf Grund des Umfanges der Ausschreibungsunterlagen eine Übermittlung per Fax zu aufwändig wäre und überdies eine elektronische Übermittlung und Zurverfügungstellung nicht möglich ist, als sachliche Rechtfertigung aufzunehmen.

 

Zu Z 12 bzw. Z 13 ( § 43 Abs. 4)

Hinsichtlich dieser Bestimmung wird empfohlen, das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch auf Teilnahmeanträge auszudehnen. Der Auftraggeber darf nämlich vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Einreichfrist Kenntnis erlangen (§ 103 Abs. 5 BVergG 2006).  Diese Vorraussetzung  wäre bei einer rein elektronischen Übermittlung nicht erfüllt.

 

Zu Z 19 (§ 70):

Der Entwurf sollte dahingehend ergänzt werden, im Hinblick auf die Bestimmungen des § 103 Abs 6 (die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien in der Bekanntmachung bekannt zu geben), sowie Abs. 7 ( maßgeblichen Gründe für die Auswahl in nachvollziehbarer Form festzuhalten), sämtliche angeführten relevanten Nachweise bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die Bewerber noch nicht bestimmt sind (mit der Einladung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages), zu verlangen und nicht erst von bestimmten Bewerbern iSd § 2 Z 12.

 

Zu Z 24b (§ 88):

Ausdrücklich klargestellt werden sollte, was unter den Begriff „zu übermitteln“ zu subsumieren ist.

Das BM.I geht davon aus, dass aufgrund der vorgeschlagenen Textfassung des § 43 Abs 1 die elektronische Übermittlung oder per Fax zu verstehen ist und eine andere Art der Übermittlung (etwa auf dem Postweg oder Einsichtnahme in die Unterlagen) einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

 

Zu Z 79 (§ 332 Abs. 3 Z 2 und Z 17 der Erl.):

In redaktioneller Hinsicht wird darauf verwiesen, dass richtigerweise auf § 55 Abs. 6 sowie auf § 219 Abs 6 zu verweisen wäre.

 

Zu  Z 81 (§ 334 Abs. 3 und 6):

Zur gegenständlichen Bestimmung wird vorgeschlagen, neben der Möglichkeit des Absehens von der Nichtigerklärung auch die Möglichkeit der teilweisen Nichtigerklärung zu berücksichtigen.

 

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt